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Informationen zum Dokument  BGer 2A.250/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.250/2000 vom 05.01.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.250/2000/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
5. Januar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
 
und Gerichtsschreiber Moser.
 
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In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, Ruflisbergstrasse 46, Postfach 6261, Luzern,
 
gegen
 
Fremdenpolizei des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
betreffend
 
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
 
A.- Die jugoslawische Staatsangehörige A.________, geboren 1980, reiste am 21. August 1995 im Rahmen des Familiennachzugs (Verbleib bei den Eltern) in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung B, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 25. Mai 1999.
 
Am 31. Dezember 1998 heiratete A.________ in der Bundesrepublik Jugoslawien den 1978 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen B.________. Per 1. Januar 1999 bezog A.________ in X.________ eine eigene Wohnung.
 
Am 16. März 1999 stellte A.________ ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und am 29. März 1999 ein solches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs.
 
B.- Mit Verfügung vom 6. September 1999 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Luzern - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - sowohl das Gesuch von A.________ vom 16. März 1999 um Verlängerung ihrer eigenen als auch jenes vom 29. März 1999 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.________ ab; im Weiteren verfügte die Fremdenpolizei die Wegweisung von A.________ und setzte ihr Frist bis zum 31. Oktober 1999 zum Verlassen des Kantons Luzern. Zur Begründung fügte sie an, A.________ habe bereits bei ihrer Einreise am 21. August 1995 die Absicht gehabt, ihren langjährigen Freund (und nachmaligen Ehemann) dereinst zu heiraten, und es sei ihr infolgedessen bewusst gewesen, dass sie nicht lange bei ihren Eltern wohnhaft bleiben würde. Insofern sei ihr die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs unter falschen Voraussetzungen (zum Verbleib bei den Eltern) erteilt worden bzw. der ursprüngliche Aufenthaltszweck dahingefallen, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei und die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung an ihren Ehemann nicht in Frage komme.
 
C.- Gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 6. September 1999 legte A.________ Verwaltungsbeschwerde ein, mit der sie um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte; das Gesuch vom 29. März 1999 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann zog sie hingegen zurück.
 
Mit Entscheid vom 18. April 2000 wies das Mili-tär-, Polizei- und Umweltdepartement des Kantons Luzern die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der Fremden-polizei vom 6. September 1999. Ergänzend hob es hervor, A.________ habe ursprünglich gar nicht die Absicht gehabt, in die Schweiz einzureisen; erst nachdem ein erstes Gesuch ihres Vaters um Familiennachzug mangels Zusammenführung aller Familienmitglieder abgelehnt worden war, habe sie sich aus Rücksicht auf ihre Angehörigen zu diesem Schritt entschlossen.
 
Da die Heirat mit ihrem ehemaligen Schulfreund bereits bei ihrer Einreise beabsichtigt gewesen sei, die Ehe kurz nach Erreichung ihres achtzehnten Altersjahrs auch tatsächlich geschlossen wurde und A.________ ohnehin in Betracht gezogen habe, früher oder später in ihr Heimatland zurückzukehren, habe die Fremdenpolizei bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihr Ermessen nicht überschritten, zumal weder von einer langen Anwesenheitsdauer noch von einer besonderen Integration gesprochen werden könne.
 
D.- Auf eine gegen den Entscheid des Militär-, Polizei- und Umweltdepartement vom 18. April 2000 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Mai 2000 nicht ein. Es verneinte das Vorliegen eines Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich das Rechtsmittel gemäss dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht als unzulässig erweise.
 
E.- Mit Eingabe vom 29. Mai 2000 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Mai 2000 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
F.- Dem von A.________ gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Juni 2000 entsprochen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
 
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 126 II 335 E. 1a S. 337 f., 377 E. 2 S. 381; 124 II 289 E. 2a S. 291, 361 E. 1a S. 364; 123 II 145 E. 1b S. 147, je mit Hinweisen).
 
b) Aus Art. 17 Abs. 2 ANAG kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Erteilung bzw. die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Diese Bestimmung sieht unter anderem vor, dass ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung haben, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Der Vater der Beschwerdeführerin besass aber offenbar noch nicht die Niederlassungsbewilligung, weshalb sich der 1995 gewährte Familiennachzug auf Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823. 21) stützte. Diese Bestimmung vermittelt indessen kein Recht auf eine Bewilligung, wäre doch die Schaffung eines solchen Anspruches auf Verordnungsstufe mit Art. 4 ANAG, der den kantonalen Behörden freies Ermessen einräumt, unvereinbar (BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96); ebenso wenig kann aus der einmal gestützt auf Art. 38 BVO erteilten Bewilligung ein Recht auf Bewilligungsverlängerung abgeleitet werden (unveröffentlichtes Urteil vom 6. Juni 1996 i.S. Gjoni, E. 3b). Der Anwalt der Beschwerdeführerin gibt an, über den fremdenpolizeilichen Status der Eltern nicht im Bilde zu sein, da er bis heute keine Akteneinsicht erhalten habe. Er macht aber auch nicht geltend, Akteneinsicht vergeblich verlangt zu haben. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuches um Bewilligungsverlängerung am 16. März 1999 bereits über 18 Jahre alt und nicht mehr ledig war, bildet sie aber so oder so nicht mehr Teil der elterlichen Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG. Selbst wenn ihr Vater inzwischen im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein sollte, könnte sich die Beschwerdeführerin folglich nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen.
 
c) Art. 8 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens.
 
Gestützt darauf ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden Verwandten zulässig, wenn diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (insbesondere Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382; 124 II 361 E. 1b S. 364, je mit Hinweisen). Gleiches gilt nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 BV; diese Bestimmung vermittelt gegenüber Art. 8 EMRK im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394).
 
Das Bundesgericht hat als familiäre Beziehung, welche gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen könnte, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern anerkannt, welche in gemeinsamem Haushalt leben. Im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern wird demgegenüber vorausgesetzt, dass das um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Kind in einer so engen Beziehung zu den hier anwesenheitsberechtigten Eltern steht, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden muss (BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.; 115 Ib 1 E. 2c S. 5). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Masse von ihren Eltern abhängig ist. Damit ist das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht betroffen.
 
Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des Privatlebens berufen, bedürfte es doch hiezu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonders intensiver privater Beziehungen (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22 sowie 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), welche vorliegend nicht ersichtlich sind.
 
2.- Fehlt es an einem den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht öffnenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, käme zwar subsidiär die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht (Art. 84 Abs. 2 OG). Mangels Rechtsanspruch fehlt es aber im Hinblick auf die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung am rechtlich geschützten Interesse (Art. 88 OG) und damit an der Legitimationsvoraussetzung für die Ergreifung dieses Rechtsmittels (BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.; 122 II 186 E. 2 S. 192). Unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94; BGE 122 I 267 E. 1b S. 270, je mit Hinweisen). Auch damit vermöchte die Beschwerdeführerin indessen nicht durchzudringen.
 
Gemäss § 19 des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1948 über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (in der Fassung vom 13. März 1995) ist die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen die Verweigerung von Bewilligun-gen, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt (Abs. 1 lit. a); in den übrigen Fällen ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement gegeben, wobei die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheide ausgeschlossen ist (Abs. 2). Im Weiteren sieht § 148 lit. a des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (in der Fassung vom 13. März 1995) - entsprechend den Anforderungen von Art. 98a OG - die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Entscheide vor, die mit (eidgenössischer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist damit - ebenso wie die Zulässigkeit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde - vom Vorliegen eines bundesrechtlichen Anspruches auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung abhängig. Das trifft hier - wie bereits dargelegt wurde (oben E. 1) - nicht zu, weshalb der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts weder unter dem Gesichtswinkel von Art. 98a OG noch unter jenem der angerufenen Verfassungsbestimmungen zu beanstanden ist.
 
3.- Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Soweit die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln wäre, wäre diese abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 5. Januar 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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