BGer 5C.266/2000 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5C.266/2000 vom 08.01.2001 | |
[AZA 0/2]
| |
5C.266/2000/min
| |
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
| |
8. Januar 2001
| |
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
| |
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
| |
Gerichtsschreiber Levante.
| |
---------
| |
In Sachen
| |
Y.________, Beklagte und Berufungsklägerin,
| |
gegen
| |
Z.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer, Stadtturmstrasse 19, Post-fach 1444, 5401 Baden,
| |
betreffend
| |
Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:
| |
A.- Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. Juli 1984 (bestätigt durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 1985) wurde gestützt auf aArt. 142 ZGB die Ehe von Z.________ und Y.________ geschieden und betreffend Ehegattenunterhalt das Folgende erkannt:
| |
"5.Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt
| |
auf Art. 151 Abs. 1 ZGB bis zum 30. September
| |
1994 eine monatlich vorschüssige Unterhaltsrente
| |
von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, hernach
| |
eine monatlich vorschüssige Unterhaltsrente von
| |
Fr. 500.--."
| |
B.- Am 22. April 1997 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Baden eine Abänderungsklage und beantragte, das Scheidungsurteil insoweit abzuändern, als die monatliche Rente von Fr. 500.-- bis und mit April 1997 zu befristen sei. Mit Urteil vom 9. Juni 1999 hiess das Bezirksgericht Baden die Klage teilweise gut und änderte Ziff. 5 des Scheidungsurteils dahingehend ab, dass die monatlich vorschüssige Unterhaltsrente von Fr. 500.-- bis und mit Juni 1999 befristet wurde.
| |
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 29. September 2000 die von Y.________ eingereichte Appellation ab; die Anschlussappellation von Z.________ wurde teilweise - betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen - gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Das Begehren von Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Appellationsverfahren wies das Obergericht bereits mit Beschluss vom 26. Mai 2000 ab.
| |
C.- Y.________ legt mit Eingabe vom 24. November 2000 beim Bundesgericht Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2000 ein. Sie beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
| |
Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.- a) Die Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Berufungsantrag, sondern trägt in ihrer Eingabe Gründe vor, die ihrer Auffassung nach genügen sollen, "die bescheidene Rente bestehen zu lassen". Daraus ist zu schliessen, dass die Beklagte in materieller Hinsicht dem Bundesgericht beantragt, der Kläger sei zu verpflichten, ihr lebenslang die Rente von Fr. 500.-- gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. Juli 1984 zu bezahlen. Insofern genügt die Berufungsschrift den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG.
| |
b) Vor der oberen kantonalen Instanz war einzig die im Scheidungsurteil vom 4. Juni 1984 auf unbeschränkte Dauer vorgesehene Leistung von Fr. 500.--/Monat streitig. In der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitsache (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495) erreicht der nach Art. 36 Abs. 5 OG zu bemessende Streitwert offensichtlich die erforderliche Berufungssumme (Art. 46 OG).
| |
2.- Die Beklagte macht geltend, das Obergericht habe verkannt, dass es sich bei der ihr zugesprochenen Scheidungsrente um eine unabänderliche Rente für verlorene Anwartschaften oder andere Vermögensrechte handle. Sie rügt im Besonderen eine Verletzung der Beweislastregel (Art. 8 ZGB), weil ihr zu Unrecht der Beweis auferlegt worden sei, dass die gesprochene Rente unabänderlich sei. Das Obergericht ist indessen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass aufgrund des erst- und zweitinstanzlichen Urteils im Scheidungsverfahren die gesprochene Dauerrente von Fr. 500.-- vollumfänglich Unterhaltsersatz darstelle und dies von der Beklagten, da sie nichts anderes behauptet habe, nicht in Zweifel gezogen worden sei. Da das Obergericht die Art der Rente nicht in Anwendung der Beweislastregel festgestellt hat, ist der Vorwurf einer Verletzung von Art. 8 ZGB von vornherein unbehelflich (BGE 119 II 114 E. 4c S. 117; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.A. 1999, 10. Kap. Rz 27 u. 28, m.H.). Soweit die Beklagte im Weiteren rügt, das Obergericht habe verschiedene Tatsachen, die gegen das Vorliegen einer Unterhaltsersatzrente sprechen würden, nicht berücksichtigt, sind ihre Vorbringen unzulässig. Art. 8 ZGB schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind; die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).
| |
3.- a) Die Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Juli 1984 erfolgt nach den Vorschriften des ZGB in der vor dem
| |
1. Januar 2000 geltenden Fassung (Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB).
| |
Nach der Rechtsprechung zu aArt. 153 Abs. 2 ZGB kann nicht nur eine Bedürftigkeitsrente nach aArt. 152 ZGB, sondern auch eine Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 ZGB herabgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der rentenberechtigten Person wesentlich, dauernd und in einer im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbaren Weise verändert haben (BGE 118 II 229 E. 2 f., m.w.H).
| |
Die Beklagte rügt im Wesentlichen eine Verletzung der in dieser Rechtsprechung festgelegten Grundsätze.
| |
b) Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Scheidungsrichter davon ausging, die Beklagte werde aufgrund ihrer Ausbildung und Vollerwerbstätigkeit ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Sohnes (d.h.
| |
ab Oktober 1994) kaum Fr. 2'000.-- (teuerungsbereinigt:
| |
Fr. 2'700.--) verdienen. Ein höheres Einkommen sei im Scheidungsurteil nicht vorausgesehen worden. Den Einkünften von Fr. 2'500.-- (einschliesslich der Rente von Fr. 500.--) sei damals ein Existenzminimum von Fr. 2'260.-- gegenüber gestanden.
| |
Die Beklagte habe indessen im Zeitpunkt des Abänderungsprozesses bei einem Arbeitspensum von 80% ein Einkommen von - ohne Rente - Fr. 4'161.-- erzielt; diesem Einkommen stehe ein Existenzminimum von Fr. 4'145.-- (wovon Fr. 600.-- für Kindesunterhaltspflichten) gegenüber. Bei entsprechender Hochrechnung des Verdienstes auf die vorausschauend berücksichtigte Vollerwerbstätigkeit (d.h. bei Fr. 5'201.--) resultiere ein Überschuss von 25% (d.h. ca. Fr. 1'000.--).
| |
Die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts und dessen Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 122 III 219 E. 3c S. 223, m.H.). Daher kann die Beklagte nicht gehört werden, wenn sie vorbringt, es sei im Scheidungszeitpunkt voraussehbar gewesen, dass sich ihr Lohn als gelernte Medizinlaborantin von Fr. 2'000.-- verbessern werde. Unzulässig sind aus dem gleichen Grund ihre Hinweise auf die Einkommens- und Arbeitsverhältnisse in den Jahren 1984 und 1997, ihre vehement gestiegenen Lebenskosten, die Unterstützungspflichten für ihre Mutter, ihre Schuldenlast sowie Alimenteninkassobemühungen.
| |
c) Das Obergericht ist gestützt auf seine Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss gekommen, die Einkommenssteigerung der Beklagten sei im Verhältnis zum im Scheidungszeitpunkt erwarteten Einkommen als erheblich zu bezeichnen. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Für den Scheidungsrichter war bei der Festsetzung der Rente massgebend, dass auch bei vorausschauend berücksichtigter Vollzeiterwerbstätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten dauerhaft eine Rente von Fr. 500.-- nötig sein werde. Im Abänderungszeitpunkt übertrifft indessen der Verdienst bei einem 100%-Arbeitspensum die Lebenshaltungskosten um 25% bzw. ca. Fr. 1'000.--, was einem Überschuss in zweifacher Höhe der Rente entspricht. Die Beklagte ist offensichtlich nicht mehr auf die Rente angewiesen, um die ihr zustehende Lebenshaltung weiterzuführen; ihr Lebensbedarf ist bereits bei einem 80%-Arbeitspensum gedeckt.
| |
Unter diesen Umständen durfte das Obergericht eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten annehmen (vgl. Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 153, m.H.). Im Übrigen wurde im Bundesgerichtsentscheid, auf den sich die Beklagte beruft, für einen Überschuss in ähnlichem Umfang eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse angenommen (BGE 118 II 229 E. 3a S. 234).
| |
d) Die Beklagte macht schliesslich geltend, das Obergericht habe zu Unrecht die Dauerhaftigkeit der Änderung der wirtschaftlichen Verbesserung angenommen, weil ihr Einkommen nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht gesichert sei. Das Obergericht hat - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) - festgestellt, dass keine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege; auf gegenteilige Vorbringen der Beklagten kann nicht eingetreten werden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Arztzeugnisse und weitere Dokumente erstmals vor Bundesgericht einreicht, sind diese aus dem Recht zu weisen; das Einreichen neuer Beweismittel ist im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das Obergericht ist zum Ergeb- nis gelangt, dass die Beklagte (Jahrgang 1951) infolge des baldigen Wegfalls der Kindesunterhaltspflichten (d.h. mit Fr. 600.--) und der zumutbaren Ausdehnung von einem 80%- auf ein 100%-Arbeitspensum (d.h. mit ca. Fr. 1'000.--) in den bis zur Pensionierung verbleibenden Erwerbsjahren eine angemessene Altersvorsorge aufbauen könne. Inwiefern das Obergericht durch diesen Schluss Bundesrecht verletzt habe, wenn es die Dauerhaftigkeit der Veränderung angenommen hat (vgl. BGE 118 II 229 E. 3b S. 234; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art. 153), legt die Beklagte indessen in keiner Weise dar; auf ihre allgemein gehaltene Kritik kann nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
| |
4.- Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
| |
Da die Berufung weitgehend bereits an den Eintretensvoraussetzungen scheitert und im Übrigen die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern vermag, erweist sich das Rechtsbegehren der Beklagten als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 29. September 2000 wird bestätigt.
| |
2.- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
| |
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
| |
_____________
| |
Lausanne, 8. Januar 2001
| |
Im Namen der II. Zivilabteilung
| |
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
| |
Der Präsident:
| |
Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |