BGer H 218/2000 | |||
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BGer H 218/2000 vom 09.01.2001 | |
[AZA 7]
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H 218/00 Hm
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 9. Januar 2001
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in Sachen
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R.________ und U.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1, Luzern,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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Mit Verfügungen vom 1. Juli 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse Luzern R.________ als ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten und dessen Ehefrau U.________ als ehemalige Verwaltungsrätin der am 15. April 1997 in Konkurs gefallenen O.________ AG zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 54'620. 20 unter solidarischer Haftbarkeit für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 1991-1996 (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten).
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Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse gegen die beiden Verwaltungsratsmitglieder eingereichte Klage hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Mai 2000 im verfügten Umfang gut.
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R.________ und U.________ führen mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Schadenersatzklagen abzuweisen. Mit Schreiben vom 29. August 2000 liess R.________ seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehen.
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- Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der U.________, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nachdem R.________ seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 29. August 2000 zurückgezogen hat, ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch zu prüfen, wie es sich mit der Schadenersatzpflicht von U.________ verhält.
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben.
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Richtig sind auch die Ausführungen zur Verwirkung der Schadenersatzforderung (Art. 82 Abs. 1 AHVV; BGE 119 V 92 Erw. 3) und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 121 III 388 Erw. 3b, 119 V 92 Erw. 3). Es kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seine konstante Rechtsprechung, wonach praxisgemäss in der Regel die Schadenskenntnis im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans gegeben ist, auch unter der Herrschaft der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung und Straffung der Privilegienordnung des Art. 219 Abs. 4 SchKG bestätigt hat (zur Publikation vorgesehenes Urteil B. vom 6. November 2000, H 137+144/00).
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b) Was die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes betrifft, so hat das kantonale Gericht zutreffend auf die Ende März 1998 erfolgte Auflage des Kollokationsplanes abgestellt und die Schadenersatzverfügung vom 1. Juli 1998 als rechtzeitig betrachtet. Es hat ferner zu Recht Wert auf die Tatsache gelegt, dass der Konkurs im ordentlichen Verfahren durchgeführt worden ist, weshalb den fünf in den Jahren 1995-1997 für Beitragsforderungen ausgestellten Pfändungsurkunden, welche jeweils die gleichen acht Werkzeuge zum Gegenstand hatten, für die Annahme einer früheren Schadenskenntnis keine massgebende Bedeutung zukommt.
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Zum Einen führten die Pfändungen weder zu einem provisorischen (ZAK 1991 S. 127 unten, 1988 S. 299) noch zu einem definitiven Verlustschein, zumal es wegen der Konkurseröffnung nicht zu einer Pfandverwertung kam. Zum Andern liegen nach den verbindlichen Feststellungen(vgl. Erw. 2 hievor) des kantonalen Gerichts keine Umstände vor, welche ein Abweichen vom Regelzeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes rechtfertigen würden. Nichts zu ändern vermögen daher die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu welchen bereits das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung Stellung bezogen hat.
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c) Wie das kantonale Gericht des Weitern verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), lieferte die konkursite Firma in den Jahren 1991-1996 die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr vollständig ab.
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Damit verstiess sie während Jahren gegen die Beitragszahlungs- und -abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz zu Recht auch der Beschwerdeführerin als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet.
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Es kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, namentlich was den Einwand betrifft, der als Verwaltungsratspräsident amtende Ehemann habe der Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen hin den schlechten finanziellen Zustand der Aktiengesellschaft beschönigt. Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl Zahlungsbefehle entgegengenommen hatte als auch bei einer Pfändung anwesend gewesen war, hätte sie sich nicht mit den ihr vom Ehemann erteilten Auskünften begnügen dürfen, sondern sie hätte zusätzliche Abklärungen oder Rückfragen bei der Ausgleichskasse tätigen müssen. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, unter diesen Umständen müsse auch der Beschwerdeführerin ein grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
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4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R.________ wird
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als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis
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abgeschrieben.
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II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der U.________ wird abgewiesen.
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III. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdeführerin
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U.________ auferlegt und mit dem geleisteten
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Kostenvorschuss verrechnet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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