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Informationen zum Dokument  BGer 2A.531/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.531/2000 vom 15.01.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.531/2000/leb
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
15. Januar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
 
und Gerichtsschreiber Fux.
 
---------
 
In Sachen
 
A.B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
 
betreffend
 
Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.-A.B.________ besitzt seit 1964 einen KollektivFahrzeugausweis und die Händlerschilder BL ***-U. Eine Überprüfung der Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen seiner Garage in X.________ im September 1995 und Nachkontrollen im Oktober 1995 sowie im Dezember 1996 ergaben, dass die gesetzlichen Minimalanforderungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises nicht mehr erfüllt waren. Am 25. März 1999 wurde das Grundstück, auf dem die Garage B.________ steht, betreibungsamtlich versteigert. In der Folge verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Landschaft am 23. August 1999 den bedingten Entzug des Ausweises und der Händlerschilder. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 25. Januar 2000 vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. Desgleichen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats am 30. August 2000 ab und ordnete an, Ausweis und Schilder seien bis spätestens 31. Oktober 2000 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen bis dahin nicht erfüllt seien.
 
A.B.________ wies mit Eingabe vom 26. Oktober 2000 an das Verwaltungsgericht das Urteil als "unakzeptabel" zurück.
 
Das Verwaltungsgericht leitete das Schreiben zusammen mit einer weiteren Eingabe B.________ vom 17. November 2000 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
 
Das Bundesgericht nahm beide Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen. Es untersagte mit Formularverfügung vom 24. November 2000 alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Dieses wird mit dem heutigen Urteil in der Sache gegenstandslos.
 
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
 
2.- a) Der Beschwerdeführer reichte seine beiden Eingaben entgegen der Rechtsmittelbelehrung und dem zusätzlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts bei diesem und nicht beim Bundesgericht ein. Das erste Schreiben (vom 26./28. Oktober 2000) genügt den minimalen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde kaum (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), und die ergänzende zweite Eingabe (Postaufgabe: 18. November 2000) dürfte verspätet sein (Art. 106 Abs. 1 OG). Es kann offen bleiben, ob deshalb auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da sie sich in der Sache ohnehin als unbegründet erweist.
 
b) Der Beschwerdeführer rügt, am angefochtenen Urteil habe ein befangener Richter mitgewirkt, wodurch Bundes- und Konventionsrecht (EMRK) verletzt worden seien. Ablehnungs- oder Ausstandsgründe sind indessen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen; ein verspätetes Vorbringen verstösst gegen Treu und Glauben und hat Verwirkung zur Folge (BGE 121 I 30 E. 5f S. 38, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den betreffenden Richter unverzüglich, das heisst schon an der Parteiverhandlung vom 30. August 2000, abzulehnen, und sich stillschweigend auf den Prozess eingelassen. Die Rüge ist deshalb verspätet; sie wäre im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert, legt doch der Beschwerdeführer nicht dar - und ist auch nicht ersichtlich -, worin die angebliche Befangenheit des Richters bestanden haben soll.
 
3.- a) Gemäss Art. 23 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741. 31) werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, die die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und (unter anderem) über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a) und Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b). Im erwähnten Anhang werden unter Ziffer 4 die Mindestanforderungen für eine "Reparaturwerkstätte für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge" umschrieben, wie sie im Fall des Beschwerdeführers in Frage steht, und zwar mit Bezug auf die Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers, den Umfang des Betriebes, die Räumlichkeiten sowie die Betriebseinrichtungen. Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23a Abs. 1 VVV). Der Kollektiv-Fahrzeugausweis begründet keine subjektiven Rechte. Wo eine Bewilligung - wie bei einem solchen Ausweis - eine bestimmte dauernde Tätigkeit gestattet, kommt ferner dem Umstand, dass von ihr bereits Gebrauch gemacht wurde, keine entscheidende Bedeutung für den Widerruf zu. Das öffentliche Interesse an der gleichmässigen Anwendung und rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechts geniesst Vorrang vor dem Interesse des bisherigen Inhabers, den Kollektiv-Fahrzeugausweis zu behalten (BGE 120 Ib 317 E. 3a S. 320, mit Hinweis).
 
b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe den Nachweis nicht erbracht, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises sowie der dazugehörigen Händlerschilder erfülle. Zwar verfüge der Beschwerdeführer zweifelsohne über die nötigen fachlichen Voraussetzungen; mit Sicherheit nicht erfüllt seien jedoch die im Anhang 4 VVV genannten Anforderungen an den Betrieb in X.________. Dies zu widerlegen wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen. Er habe jedoch die von der Motorfahrzeugkontrolle verlangten Angaben zum Umfang seiner betrieblichen Tätigkeit nie gemacht; die von ihm eingereichten Kopien von Fahrzeugausweisen seien keine Angaben der geforderten Art. Aufgrund des Konkurses der Einzelfirma A.B.________ mehrten sich die Zweifel am Bestand eines Betriebes überhaupt am Standort X.________. In Anbetracht des desolaten Zustandes des Garagenbetriebs und der Tatsache, dass die Liegenschaft verkauft worden sei, wäre durchaus sogar ein unbedingter Entzug möglich gewesen.
 
c) Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Sachverhalt sei "voreingenommen und unvollständig gewürdigt" worden. Er unterlässt es jedoch, seine pauschale Behauptung auch nur ansatzweise zu substantiieren oder zu belegen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich und insofern nicht zu beanstanden. Sie werden durch die Akten bestätigt, unter anderem durch den Kontrollbericht vom 13. Dezember 1996 (samt Fotodokumentation) der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel. Im Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2000 wird zusätzlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen für die Betriebskategorie "Fahrzeughandel" (Ziffer 3 des Anhangs 4 VVV) ebenfalls nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage mussten die Behörden gemäss Art. 23a Abs. 1 VVV den Kollektiv-Fahrzeugausweis entziehen, wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob auch ein unbedingter Entzug zulässig gewesen wäre.
 
Die Hinweise des Beschwerdeführers auf sein Alter und auf die schlechte wirtschaftliche Lage im Gewerbe vermögen daran nichts zu ändern. Abgesehen davon war er zunächst selber einverstanden, die Händlerschilder bis zum 31. Dezember 2000 abzugeben, um noch vorhandene Fahrzeuge verkaufen zu können (Eingabe vom 26. Oktober 2000). Selbst wenn er weiterhin auf die Händlerschilder existentiell angewiesen sein sollte, wie er behauptet, so entbindet ihn das nicht davon, zuerst den Nachweis zu erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt sind.
 
Der Beschwerdeführer vermag schliesslich nichts zu seinen Gunsten daraus abzuleiten, dass ein Ausländer angeblich auf einem "unbewilligten, unbefestigten Platz" Autohandel mit Händlerschildern betreibe. Zum einen steht nicht fest, ob die durch nichts belegten Behauptungen überhaupt zutreffen und ob es sich gegebenenfalls um eine relevant vergleichbare Situation handelt; zum andern wären die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis verlangt, nicht erfüllt:
 
eine solche könnte als Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit nur in Betracht fallen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gäbe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (BGE 125 II 152 E. 5 S. 166, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Behörden gäben sich im erwähnten Fall des Ausländers "blind", ernsthafte Anhaltspunkte für eine gesetzwidrige Praxis sind indessen keine ersichtlich.
 
4.-a) Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, so dass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit nur summarischer Begründung (Abs. 3) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
 
b) Aufgrund dieses Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Seine schlechte finanzielle Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist gemäss der Regel des Art. 159 Abs. 2 (zweiter Satz) OG nicht geschuldet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 15. Januar 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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