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Informationen zum Dokument  BGer U 239/1999  Materielle Begründung
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BGer U 239/1999 vom 17.01.2001
 
«AZA 7»
 
U 239/99 Gb
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtliche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Hostettler
 
Urteil vom 17. Januar 2001
 
in Sachen
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, St. Gallen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
A.- Der 1955 geborene M.________ arbeitet seit 1981 als Baufacharbeiter bei der Firma V.________ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 1. Februar 1995 fiel er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine distale spiralförmige, ins obere Sprunggelenk ziehende Tibiafraktur rechts zu. Nach einer konservativen Behandlung im Kantonalen Spital G.________ misslang die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zu 50 % ab dem 12. Juni 1995 (Berichte des Dr. med. E.________ und des cand. med. R.________, Klinik für Chirurgie, Kantonales Spital, G.________, vom 1. Mai 1995 und 3. Juli 1995 sowie des Kreisarztes der SUVA, Dr. med. X.________, vom 2. Juni 1995). Da auch ein zweiter Arbeitsversuch ab dem 26. Juni 1995 scheiterte (Bericht des Dr. med. S.________ und des cand. med. L.________, Klinik für Chirurgie, Kantonales Spital, G.________), hielt sich M.________ vom 24. Juli bis 23. August 1995 in der Rehabilitationsklinik Y.________ auf (Abschlussbericht vom 12. September 1995). Danach konnte aber die vom Kreisarzt angegebene sich schrittweise auf 100 % erhöhende Arbeitsfähigkeit (Berichte vom 2. November 1995, vom 5. Dezember 1995 und vom 31. Januar 1996) weiterhin nicht voll ausgeschöpft werden. Daher empfahl Dr. med. K.________, Klinik für Chirurgie, Kantonales Spital, G.________, eine MRIUntersuchung (Bericht vom 23. Februar 1996). Diese zeigte einen teilweisen cystischen osteochondralen Defekt an der Unterseite der distalen Tibia lateral, mit deutlichem Knorpelschaden und kleiner Stufenbildung in der Gelenksfläche sowie eine Atrophie des Ligamentum talo fibulare anterius (Berichte des Dr. med. H.________, Radiologie-Institut des Medizinischen Zentrums B.________, vom 11. April 1996, sowie des Dr. med. K.________ vom 29. April 1996). Eine arthroskopische Untersuchung des rechten oberen Sprunggelenkes sowie eine klinisch-neurologische und elektromyographische/-neurographische Untersuchung konnten für die vom Versicherten beklagten Schmerzen keine weiteren Ursachen erheben (Berichte der Dres. med. A.________ und C.________, Klinik für Chirurgie, Kantonales Spital, G.________, vom 14. August 1996 und des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 7. Oktober 1996). In der ärztlichen Abschlussuntersuchung beurteilte der Kreisarzt-Stellvertreter in ebenem Gelände (z.B. im Werkhof) einen ganztägigen Einsatz und im angestammten Beruf als Baufacharbeiter einen halbtägigen Einsatz als zumutbar. Ferner erhob er einen Integritätsschaden von 10 % (Berichte des Dr. med. D.________ vom 28. Oktober 1996). Des Weiteren klärte die SUVA im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit die Arbeits- und Verdienstverhältnisse im angestammten Betrieb ab (Berichte des Inspektors vom 3. Juni, vom 28. Oktober und vom 15. November 1996).
 
Am 15. November 1996 erlitt M.________ erneut einen Unfall als er wegen eines gebrochenen Schalungsträgers aus einer Höhe von 3 m hinunterstürzte. Dabei wurden die Eminentia intercondylaris sowie das hintere und das vordere Kreuzband im rechten Kniegelenk ausgerissen (Berichte des Dr. med. T.________ vom 28. November 1996 sowie des Dr. med. K.________ vom 19. November 1996). Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse zog die SUVA den Austrittsbericht des Kantonalen Spitals G.________ sowie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. T.________ vom 18. Januar 1997 bei. Anlässlich der Abschlussuntersuchung erhob Kreisarzt Dr. med. X.________ als Restfolgen eine posttraumatische Arthrose des rechten Oberschenkelgelenks, eine verminderte Belastbarkeit des rechten Oberschenkelgelenks, besonders beim Gehen auf unebenem Boden und an einem Hang, um einen Drittel eingeschränkte Dorsalextension und um einen Fünftel verminderte Plantarflexion des rechten Oberschenkelgelenks, eine mässige Flexionseinschränkung des rechten Knies mit verminderter Belastbarkeit, eine Quadricepsatrophie rechts sowie eine eingeschränkte Hebe- und Tragfähigkeit von Lasten (kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 kg). Ferner ermittelte er eine Integritätseinbusse im Bereiche des rechten Beines von insgesamt 20 % (Berichte des Dr. med. X.________ vom 19. März 1997). Nach dem Beizug einer weiteren Erhebung über die Arbeits- und Verdienstverhältnisse im angestammten Betrieb sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Kreisarztes bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Verfügung vom 28. Juli 1997). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA nach dem Beizug eines weiteren Berichts des Dr. med. K.________ vom 26. November 1997 ab (Entscheid vom 1. Januar 1998).
 
B.- Die hiegegen erhobene Klage (recte: Beschwerde), mit welcher M.________ sinngemäss die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 1999 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ seine Begehren erneuern. Ferner stellt er das Eventualbegehren, die SUVA sei zur Anordnung einer umfassenden medizinischen Begutachtung anzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente als Folge eines Unfalls (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Invaliditätsbemessung bei unselbständig Erwerbstätigen (BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie zur Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Da die SUVA in beweisrechtlicher Hinsicht ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ ist, kann auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Aus der Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee).
 
3.- a) Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, sind sich die Ärzte darin einig, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Baufacharbeiters nur noch zu 50 % zumutbar ist (Berichte des Kreisarztes Dr. med. X.________ vom 19. März 1997, mit Hinweis auf den vom Kantonalen Spital G.________ ausgestellten Unfallschein, sowie des Dr. med. K.________ vom 26. November 1997). Die Arbeitgeberin bestätigt diese halbtägige Einsatzfähigkeit, beurteilt aber die Arbeitsleistung während dieser Zeit als zu 50 % eingeschränkt (Bericht des Inspektors der SUVA vom 15. Juni 1997), was mit Bezug auf eine Vollzeitbeschäftigung einer Leistungsfähigkeit von 25 % entspricht. Entgegen der Annahme des Versicherten kann indessen der Invaliditätsbemessung nicht die angestammte Tätigkeit zu Grunde gelegt werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der ein ausgeglichenes Angebot an leidensangepassten Tätigkeiten enthält, in erwerblicher Hinsicht besser verwertet werden kann (vgl. RKUV 1991 Nr. U 130 S. 275 Erw. 4d).
 
Nach den Angaben des Kreisarztes, welche auf umfassenden Untersuchungen beruhen und einleuchten, kann der Versicherte nach dem zweiten Unfall auf dem Werkhof des angestammten Betriebes mit Prüf- und Putzarbeiten noch eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag erreichen (Abschlussbericht vom 19. März 1997). Bei einer leichten, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit ist hingegen eine volle Einsatzfähigkeit zumutbar (ergänzender Bericht vom 14. Juli 1997). Diese Einschätzung deckt sich mit den Untersuchungen des Kantonalen Spitals G.________ vom 7. November 1997, die eine Diskrepanz zwischen den guten objektiven klinischen Befunden und den beklagten Beschwerden ergaben (Bericht vom 26. November 1997 [siehe auch bereits Bericht der Dres. med. A.________ und S.________ vom 12. November 1996 und des Dr. med. J.________ vom 7. Oktober 1996]). Zur Ausschöpfung dieser Arbeitsfähigkeit kommen Montage-, Fertigungs-, Sortier-, Kontrollier-, Abfüll-, Verpackungs-, Bedien- und Überwachungsarbeiten an Maschinen sowie das Überwachen von Produktionsvorgängen und Fertigungsabläufen in Frage.
 
b) Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte volle Arbeitsfähigkeit bei einer leidensangepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
 
aa) Zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist auf die Angaben der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abzustellen. Im Jahre 1997 hätte der Beschwerdeführer bei voller Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf einen Jahreslohn von Fr. 58 581.20 (Stundenlohn von Fr. 25.-, 2138 St./Jahr, zuzüglich 1,3 % zusätzliche Ferienentschädigung und 8,3 % Gratifikation/13. Monatslohn) erzielt. Dieses unbestrittene Valideneinkommen hat die SUVA mit einem Invalideneinkommen von Fr. 44 200.- verglichen, welches sie anhand von konkreten Erhebungen in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers ermittelt hat. Gestützt darauf hat sie einen Invaliditätsgrad von 25 % ermittelt.
 
bb) Für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) kann nach der Rechtsprechung auf die seit 1994 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Auszugehen ist von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (vgl. LSE 1994 S. 42) (BGE 124 V 323 f. Erw. 3b/aa). Laut Tabelle TA 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.- oder Fr. 53 976.- im Jahr ergibt. Bei diesem Durchschnittswert gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Vorliegend erscheint die Annahme eines um 15 % verminderten Tabellenlohnes als angemessen, da der Beschwerdeführer auf Grund der beschränkten Belastbarkeit des rechten Beines eingeschränkt und namentlich von der Verrichtung von Schwerarbeiten ausgeschlossen ist (Bericht des Kreisarztes Dr. med. X.________ vom 19. März 1997). Daraus resultiert für das Jahr 1996 ein Invalideneinkommen von Fr. 45 879.-. Der von der SUVA angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalidenlohn von Fr. 44 200.- für das Jahr 1997 berücksichtigt gar einen etwas höheren Abzug, insbesondere bei zusätzlicher Berücksichtigung einer teuerungsbedingten Lohnerhöhung für das Jahr 1997. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58 581.20 mit dem für den Beschwerdeführer günstigeren Invalideneinkommen von Fr. 44 200.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25 %, der somit nicht zu beanstanden ist.
 
c) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf, wo ihm bloss eine Einsatzfähigkeit von 50 % attestiert wird, nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für das vom Beschwerdeführer beantragte Abstellen auf den tatsächlich erzielten Invalidenlohn (BGE 114 V 121 f. Erw. 2b) fehlt.
 
4.- Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Prüfung des Anspruches auf eine Übergangsrente sei zu Unrecht unterlassen worden. Die Ausrichtung einer Übergangsrente setzt voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV).
 
Vorliegend stand im Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Behandlung des zweiten Unfalles fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung vorgesehen waren (telefonische Abklärung der SUVA bei der IV-Stelle St. Gallen vom 19. Juni 1997). Damit waren bei Beendigung der ärztlichen Behandlung unmittelbar die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt, womit sich die Prüfung des Anspruches einer Übergangsrente erübrigte.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
 
richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. Januar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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