BGer 2A.518/2000 | |||
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BGer 2A.518/2000 vom 23.01.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.518/2000/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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23. Januar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
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Gerichtsschreiberin Müller.
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In Sachen
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A.________, geb. ****** 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, Wohlen AG,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Ausweisung, hat sich ergeben:
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A.- Der aus Kosovo stammende, 1978 geborene A.________ reiste am 21. August 1990 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz ein und erhielt zusammen mit seiner Mutter B.________ und den Brüdern C.________ und D.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater. Am 15. Mai 1995 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung.
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Im August 1995 verzeigte die Kantonspolizei Aargau A.________ bei der Jugendanwaltschaft, weil dieser sich durch Fälschung der Unterschrift seines Vaters einen Anschluss an das Mobiltelefonnetz erschlichen hatte. Mit Verfügung vom 22. Februar 1996 wies die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ in das Aufnahmeheim Basel ein. Am 28. März 1996 konnte A.________ eine Stelle im Restaurant X.________ in Wohlen antreten, wo ihm auch ein Zimmer zur Verfügung gestellt wurde. Am 15. April 1996 wurde aber dieses Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst, und A.________ zog zu seinem Bruder E.________. Am 24. Oktober 1997 sprach die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Urkundenfälschung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrrades, ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein, des Mofafahrens ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse mit Unfallfolge sowie des Nichttragens des Schutzhelmes schuldig. Sie sah jedoch von jeder Strafe ab, da seit der letzten Straftat mehr als ein Jahr verstrichen war. Mit Strafbefehl vom 10. September 1998 verurteilte das Bezirksamt Baden A.________ wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 21 Tagen. Am 11. November 1998 verurteilte ihn das Bezirksamt Bremgarten wegen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen.
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B.- Mit Verfügung vom 13. November 1998 wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau A.________ für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, wurde aber nie vollzogen.
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Mit Strafbefehl vom 27. Januar 1999 verurteilte das Bezirksamt Baden A.________ wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes zu einer Busse von Fr. 60.--. Am 12. Februar 1999 verurteilte ihn das Bezirksamt Bremgarten wegen schuldhaften Nichtbezahlens einer gerichtlichen, in Rechtskraft erwachsenen Busse zu zwei Tagen Haft. Mit Strafbefehl vom 17. März 1999 verurteilte das Bezirksamt Baden A.________ wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 50.--. Das Bezirksamt Bremgarten wandelte am 6. April 1999 eine nicht bezahlte gerichtliche Busse in 2 Tage Haft um. Am 15. April 1999 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Anstiftung zu falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.--; es verwies ihn zudem für fünf Jahre bedingt des Landes. Während einer Strafuntersuchung wegen Falschgelddelikten, Diebstahls etc. versetzte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ auf den 15. Juni 1999 zum Zweck des vorzeitigen Strafantritts in die Strafanstalt Bostadel. Mit zwei Strafbefehlen vom 10. Juni 1999 wandelte das Bezirksgericht Bremgarten zwei nicht bezahlte Bussen in zwei bzw. zehn Tage Haft um.
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Am 9. September 1999 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg A.________ wegen Gehilfenschaft zum Erwerb falschen Geldes, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten; es verwies ihn zudem für fünf Jahre des Landes, wobei es den Vollzug der Landesverweisung bedingt aufschob.
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Am 8. Dezember 1999 wurde A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
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C.- Mit Eingabe vom 26. Januar 2000 ersuchte A.________ die Fremdenpolizei des Kantons Aargau um Wiedererwägung der Ausweisungsverfügung vom 13. November 1998. Mit Verfügung vom 3. Februar 2000 trat die Fremdenpolizei auf das Gesuch nicht ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Fremdenpolizei am 16. März 2000 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) mit Entscheid vom 29. September 2000 ab, nachdem es die Ausweisung materiell vollumfänglich überprüft hatte.
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D.- Dagegen hat A.________ am 13. November 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Rekursgerichts sowie die Ausweisungsverfügung der Fremdenpolizei aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen; eventualiter sei die Fremdenpolizei anzuweisen, die Ausweisungsverfügung aufzuheben und ihm die Niederlassung wieder zu bewilligen.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekursgericht und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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E.- Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG e contrario; BGE 114 Ib E. 1a S. 2).
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2.- Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201). Die Frage, ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft wird (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, mit Hinweisen).
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3.- a) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f., mit Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 53/1997, S. 314, mit Hinweisen).
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b) Mit den Verurteilungen vom 15. April 1999 zu zwei Monaten Gefängnis und vom 9. September 1999 zu zehn Monaten Gefängnis hat der Beschwerdeführer einen Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt.
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Der Beschwerdeführer kann mit einem Gesamtstrafmass von gut 13 Monaten zwar nicht als schwerer Krimineller bezeichnet werden. Es fällt hingegen auf, dass er sich seit dem Alter von siebzehn Jahren immer wieder strafbar gemacht hat, wobei sich die Delikte in ihrer Intensität steigerten.
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Mit diesem Verhalten sowie dem wiederholten Nichtbezahlen von gerichtlich festgesetzten Bussen zeigt er zudem, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die schweizerische Ordnung einzufügen, womit auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben ist.
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Zweifellos wird für den seit zehn Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer eine Rückkehr in das vom Krieg schwer mitgenommene Kosovo schwierig sein, insbesondere nachdem das Haus der Familie offenbar zerstört wurde, der Grossvater sowie zwei Onkel im Rahmen der Kriegswirren ums Leben gekommen sind und der Beschwerdeführer zudem als Orthodoxer einer religiösen Minderheit angehört. Sicherlich wird ihm auch die Trennung von den Eltern und den in der Schweiz lebenden Geschwistern schwer fallen. Trotz all dieser Schwierigkeiten überwiegt aber das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz: Neben den begangenen Straftaten, die nicht als Bagatellen gewertet werden können, spricht auch gegen den Beschwerdeführer, dass er nicht als in der Schweiz integriert gelten kann, hat er doch keine Lehre abgeschlossen und sich an keiner Arbeitsstelle auf längere Zeit halten können. An dieser Beurteilung vermag auch der bedingt aufgeschobene Vollzug der Landesverweisung nichts zu ändern, steht dies doch der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 122 II 433 E. 2b S. 435).
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Die Ausweisung des Beschwerdeführers verstösst damit nicht gegen Bundesrecht.
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4.- Der Beschwerdeführer ist volljährig; eine Abhängigkeit von Eltern oder Geschwistern im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf diese Bestimmung berufen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.).
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5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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