BGer U 191/1999 | |||
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BGer U 191/1999 vom 24.01.2001 | |
«AZA 7»
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U 191/99 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 24. Januar 2001
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in Sachen
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S.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,
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gegen
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"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1940 geborene, aus dem Kosovo stammende S.________ war seit 1981 bei der Firma T.________ AG als Gartenbauarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 31. März 1994 erlitt er als Mitfahrer im Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma bei einem Verkehrsunfall eine Prellung am rechten Oberschenkel, Schürfungen an der linken Hand und am rechten Oberschenkel sowie eine nicht dislozierte Fraktur an der Basis des Metatarsale III links. S.________ blieb bis am 9. Oktober 1994 vollständig arbeitsunfähig. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 33 1/3 % attestiert, doch scheiterten die beiden im Oktober/November 1994 unternommenen Arbeitsversuche. Seither ist der Versicherte nicht mehr erwerbstätig.
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Die "Winterthur" übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen. Sie holte in der Folge verschiedene Arztberichte ein und liess S.________ durch Dr. med. R.________, Oberarzt Orthopädie, spez. Fusschirurgie, Klinik X.________, begutachten (Expertise vom 2. Mai 1996). Dieser diagnostizierte ausser der vollständig konsolidierten Fraktur an der Basis des Metatarsus III links erstmals eine posttraumatische Neuropathie des Nervus digitalis plantaris communis II links. Mit Verfügung vom 18. Juni 1996 stellte die "Winterthur" ihre Kostenvergütungen und Taggeldleistungen per 30. April 1996 ein, lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab und sprach S.________ eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 1996).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ namentlich die Ausrichtung einer Rente und die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung beantragen liess, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - in Kenntnis des vom Versicherten neu aufgelegten Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 26. Januar 1998 - unter Aufhebung des Einspracheentscheides teilweise gut und sprach S.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. April 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ den Antrag stellen, es seien ihm eine höhere Invalidenrente und eine auf einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % basierenden Integritätsentschädigung zuzusprechen.
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Während die "Winterthur" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) In formellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Gutachten der MEDAS vom 26. Januar 1998 nicht berücksichtigt, weil lediglich der im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Dezember 1996 gegebene Sachverhalt massgebend sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
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b) Es trifft zwar zu, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend sind (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
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Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS stützt sich einerseits auf die gesamten medizinischen Vorakten, die auch dem Einspracheentscheid vom 12. Dezember 1996 zu Grunde lagen, und anderseits auf die seitens des MEDAS-Experten sowie der beigezogenen Konsiliarärzte erhobenen Befunde und Diagnosen. Soweit Letztere neue medizinische Erkenntnisse zu Tage förderten, die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht bekannt waren, handelt es sich - wie noch darzulegen ist - um Krankheitsbilder, die mit den gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 31. März 1994 zusammenhängen und für deren Beurteilung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Berücksichtigung der gutachtlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen ist daher formellrechtlich nicht nur zulässig, sondern drängt sich geradezu auf.
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2.- Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe der Invalidenrente.
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a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), deren Bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 f. Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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b) aa) Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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bb) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
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Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 Erw. 3a mit Hinweis). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a, 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa).
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c) aa) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten (sowie die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten) angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG).
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Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für jene Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammentreffen konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist. Sie setzt demgemäss voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Norm nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen).
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bb) Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ist die Kürzung einer Invalidenrente - nicht aber einer Integritätsentschädigung (BGE 121 V 331 Erw. 3a mit Hinweisen) - wegen eines krankhaften Vorzustandes nur zulässig, wenn dieser zusammen mit dem Unfall die invalidisierende Gesundheitsschädigung verursacht und bereits vor dem Unfall zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Sowohl nach dem Wortlaut ("Erwerbsunfähigkeit") als auch nach dem Zweck (Erleichterung der Schadensabwicklung für den Versicherten) dieser Bestimmung muss es sich bei den Auswirkungen des unfallfremden Vorzustandes nicht nur um eine Beeinträchtigung der Arbeits- sondern der Erwerbsfähigkeit gehandelt haben. Mit anderen Worten muss der Vorzustand invalidisierenden Charakter und die bereits vor dem Unfall eingetretene Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit er eine Rentenkürzung rechtfertigen kann (BGE 121 V 331 f. Erw. 3b).
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3.- a) Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der ihm noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, das kantonale Gericht habe bei deren Beurteilung ausschliesslich auf das Gutachten des Dr. med. R.________ vom 2. Mai 1996 abgestellt, obgleich diesem aus verschiedenen Gründen die Beweiskraft fehle.
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b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherunsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
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Dr. med. R.________ hat in seinem Gutachten vom 2. Mai 1996 nebst dem Gesundheitsschaden im linken Fuss zwar auch ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen der LWS diagnostiziert, dieses bei der Diskussion der Unfallfolgen aber gänzlich ausser Acht gelassen und lediglich noch das Fussleiden berücksichtigt. Dadurch legte er seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht die medizinische Gesamtsituation zu Grunde. Zudem wurde der Gutachter durch die Fragestellung der Beschwerdegegnerin auf die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungsberufen eingeschränkt (Securitaswächter, Portier, Disponent, Bürotätigkeit), die einem Versicherten, der wie der Beschwerdeführer Analphabet ist und nicht über die hiefür erforderliche Schul- und Berufsausbildung verfügt, nicht zumutbar sind. Aus diesen Gründen ist dem Gutachten keine volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Demgegenüber ist die Expertise der MEDAS vom 26. Januar 1998 im Hinblick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfassend, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält Schlussfolgerungen bezüglich der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, welche ohne weiteres nachvollziehbar sind. Auf dieses Gutachten ist im Folgenden abzustellen.
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4.- a) Die im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen lauten gemäss MEDAS-Gutachten wie folgt:
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"Sehr wahrscheinlich posttraumatische Neuropathie des N.
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digitalis plantaris communis II links bei Zustand nach ge-
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schlossener, nicht-dislozierter Fraktur an der Basis des
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Metatarsale III links am 31.03.1994.
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Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei
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- Fehlstatik/Fehlbelastung infolge posttraumatischer Neuro-
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pathie am linken Fuss
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- Adipositas; 174 cm/96 kg
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- radiologisch Osteochondrosen und Spondylosen L3/4 und
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L4/5
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- Residuen nach thorakalem Morbus Scheuermann
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Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
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- Tendenz zur Aggravation"
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aa) Aus dieser Diagnostik geht klar hervor, dass die im linken Fuss praktizierte Fehlbelastung der Wirbelsäule für das chronifizierte Lumbovertebralsyndrom mitursächlich ist. Der unfallbedingte Gesundheitsschaden im linken Fuss bildet mit anderen Worten eine (mittelbare) Teilursache für das vorbestandene Rückenleiden. Zwischen beiden gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang, obschon die Rückenbeschwerden wohl überwiegend auf vorbestandenen (degenerativen) Krankheitsursachen beruhen (vgl. Erw. 2b/aa hievor). Da es sich beim Rückenleiden um eine organische Gesundheitsschädigung handelt, gilt der medizinisch ausgewiesene, natürliche Kausalzusammenhang gleichzeitig auch als adäquat (Erw. 2b/bb hievor).
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Eine Kürzung des Rentenanspruches zufolge bloss teilweiser Unfallkausalität des Rückenleidens fällt gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ausser Betracht, weil der vorbestandene Rückenschaden ausweislich der Akten vor dem Unfall vom 31. März 1994 zu keiner erheblichen Erwerbsunfähigkeit geführt hat (vgl. Erw. 2c/bb hievor). Die "Winterthur" haftet demzufolge für die invalidisierenden Auswirkungen des Unfalles auch insoweit voll, als die verminderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seinem chronifizierten Lumbovertebralsyndrom beruht.
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bb) Anders verhält es sich hinsichtlich der psychogenen Gesundheitsstörung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Tendenz zu Aggravation). Das Unfallereignis vom 31. März 1994 ist als leicht einzustufen und es mangelt ihm an der erforderlichen objektiven Schwere, um die danach eingetretene psychische Fehlentwicklung sowie die darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit als adäquate Unfallfolge erscheinen zu lassen. Soweit das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers durch dieses Leiden beeinträchtigt ist, hat die "Winterthur" dafür demnach nicht einzustehen.
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b) Zur noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich die MEDAS-Gutachter folgendermassen:
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"Die bis anhin ausgeübte Tätigkeit als Maurer und Gartenar-
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beiter ist dem Versicherten nicht mehr zumutbar (Arbeits-
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fähigkeit 0 %). Limitierend sind rheumatologische und neu-
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rologische Befunde.
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In einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne
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Positionsmonotonien im Stehen und Gehen und ohne repetiti-
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ves Heben und Tragen von Gewichten über 10-15 kg ist der
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Versicherte zu 75 % der Norm arbeitsfähig. Limitierend
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sind die psychischen Befunde."
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Aus diesen Angaben erhellt, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer wechselbelastenden, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10-15 kg lediglich durch seine psychische Gesundheitsstörung beeinträchtigt ist. Da die "Winterthur" für die psychischen Unfallfolgen nicht haftet, ist in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten Verweisungstätigkeit auszugehen.
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5.- a) Nicht streitig ist, dass sich das für den Einkommensvergleich massgebende Valideneinkommen 1996 auf Fr. 61'941.- beläuft.
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b) Zur Ermittlung des für den Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommens stellte das kantonale Gericht auf den Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor gemäss Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik ab, rechnete den entsprechenden monatlichen Bruttolohn von Fr. 4294.- auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden um und kürzte den resultierenden Jahreslohn von Fr. 53'975.- um 15 %, was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 45'878.- ergab.
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Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, mit dem Zentralwert von Fr. 4294.- würden auch überdurchschnittlich hohe Löhne von Wirtschaftszweigen berücksichtigt, die ihm indes bereits auf Grund seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung verschlossen seien. Sodann vertritt er die Auffassung, für Versicherte, die nur noch eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ausüben könnten, sei ein "Regelabzug" von 25 % vorzunehmen.
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aa) Die Tabellenlöhne der LSE sind nach der Rechtsprechung für die Bemessung des Invalideneinkommens jener Versicherten beizuziehen, die - wie der Beschwerdeführer - nach Eintritt eines versicherten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen noch zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen haben (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 332 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Dabei ist auf die in der Tabellengruppe A des Anhanges der LSE enthaltenen standardisierten Bruttolöhne abzustellen und jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen, welcher wohl das beste Mass für die Bestimmung des Lohnniveaus einer bestimmten Arbeitnehmerkategorie darstellt. Der Zentralwert liegt überdies im Rahmen der jeweiligen Lohnbandbreite in der Regel tiefer als das arithmetische Mittel (Durchschnittslohn) der erfassten Löhne und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Löhne) relativ robust (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 323 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf LSE 1994 S. 9). Da somit der Zentralwert den für Tätigkeiten mit dem niedrigsten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) in der privaten Wirtschaft bezahlten Bruttolohn am besten widerspiegelt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Wert der LSE 1996 für alle Wirtschaftszweige des privaten Sektors von Fr. 4294.- monatlich und nicht nur denjenigen einiger weniger Tieflohnbranchen herangezogen hat. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber diesem mittleren Lohnniveau auf Grund seines unfallbedingt beschränkten Leistungsvermögens mit Lohneinbussen zu rechnen hat, ist dem mit dem sogenannten Behindertenabzug Rechnung zu tragen.
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bb) Rechtsprechungsgemäss ist der mit Rücksicht auf die Behinderung eines Versicherten zu gewährende Abzug vom Tabellenlohn nicht schematisch sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei sind ausser der behinderungsbedingten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auch weitere lohnwirksame, persönliche und berufliche Merkmale eines Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad zu beachten. Insgesamt ist aber der Abzug vom Tabellenlohn unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten lohnbeeinflussenden Merkmale auf maximal 25 % begrenzt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).
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Die Vorinstanz hat den von ihr auf 15 % festgesetzten Abzug ausschliesslich mit der Beeinträchtigung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet, die es ihm verunmögliche, irgendeine leichte Tätigkeit auszuüben.
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cc) Unbestrittenermassen muss der Beschwerdeführer mit Lohneinbussen rechnen, da er nur noch für leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeiten eingesetzt werden kann (so u.a. Montage-, Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten in der Industrie), bei denen er zudem keine Gewichte von über 10 kg heben und tragen darf. Zusätzlich ist aber zu berücksichtigen, dass dem Versicherten lediglich noch ein Arbeitsmarkt für Personen offen steht, welche in einem Betrieb neu anfangen und in der neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit noch über keinerlei Berufserfahrung verfügen. Zudem verbleiben ihm bis zum Erreichen der AHV-Altersgrenze nur noch relativ wenige Dienstjahre. Gemäss Tabelle TA 10 der LSE 1996 lagen die standardisierten Bruttolöhne von Männern an Arbeitsplätzen mit niedrigstem Anforderungsniveau, die weniger als fünf Dienstjahre aufwiesen, um rund 4-11 % unter dem entsprechenden Zentralwert von Fr. 4294.- (LSE 1996 S. 28: Fr. 3850.- bei 0-2 Dienstjahren, Fr. 4131.- bei 2-4 Dienstjahren). Weiter ist zu beachten, dass Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer, das heisst Ausländer und Schweizer zusammen (vgl. Tabelle TA 12 der LSE 1996 S. 31). Unter Mitberücksichtigung dieser vorliegend ebenfalls lohnbeeinflussenden Faktoren erscheint daher ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % als angemessen, was umgerechnet auf 41,9 Wochenstunden ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 43'180.- ergibt (Fr. 4294.- : 40 x 41,9 x 12 - 20 % = Fr. 43'180.-).
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c) Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen von Fr. 61'941.- und Fr. 43'180.- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 30 %. Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. Mai 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe.
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d) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die fehlende Koordination der vorliegenden Invaliditätsschätzung mit derjenigen der Invalidenversicherung beanstandet wird, welche einen Invaliditätsgrad von 70 % ermittelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Gegensatz zur Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. Erw. 4a/bb hievor). Da es somit bereits an der Voraussetzung der Identität des Gesundheitsschadens fehlt, kann die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für die "Winterthur" nicht verbindlich sein (BGE 119 V 471 Erw. 2b, 109 V 24 Erw. 2a).
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6.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) sowie die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze (BGE 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird, wenn mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich allein den Grenzwert von 5 % nicht erreichen, insgesamt aber die Erheblichkeitsschwelle von 5 % übersteigen (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361 Erw. 2b in fine). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 UVV regelt aber grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58). Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter ausser nicht versicherten Unfällen auch ein Vorzustand oder eine interkurrente Erkrankung fallen, einen Integritätsschaden, d.h. besteht ein Beschwerdebild, das medizinische-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, so ist der Integritätsschaden zwar ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist diesfalls aber die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (vgl. Erw. 2c hievor; BGE 116 V 157 f. Erw. 3c).
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b) Im Unterschied zur Invaliditätsschätzung ist somit für die Bemessung der Integritätsentschädigung von rechtserheblicher Bedeutung, welches ursächliche Gewicht den unfallbedingten Ursachen einerseits und den unfallfremden Krankheitsfaktoren anderseits im Hinblick auf die Entstehung, Art und Schwere des chronifizierten Lumbovertebralsyndroms des Beschwerdeführers zukommt. Für die Ermittlung des entschädigungsberechtigten unfallbedingten Anteils ist vorerst der dem Rückenleiden als solchem entsprechende Integritätsschaden in Prozenten festzulegen. In einem zweiten Schritt sind die kausale Bedeutung der nach dem Unfallereignis vom 31. März 1994 eingetretenen Fehlstatik und Fehlbelastung der Wirbelsäule einerseits sowie der Kausalanteil der auf die vorbestandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und das Übergewicht des Beschwerdeführers zurückzuführenden Krankheitsursachen anderseits festzusetzen. Hernach ist der für das Rückenleiden des Beschwerdeführers als Ganzes ermittelte Prozentsatz nach Massgabe des Verhältnisses der beiden Kausalanteile zu kürzen. Die für das nur teilweise unfallbedingte Rückenleiden so bemessene Integritätsentschädigung ist in der Folge zu derjenigen für den Integritätsschaden im linken Fuss hinzuzuzählen, dessen Höhe von 15 % nicht mehr streitig ist.
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Da die Akten die für die Bemessung des dem Rückenleiden entsprechenden Integritätsschadens notwendigen Angaben nicht enthalten, ist die Streitsache diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuer Festsetzung des Integritätsentschädigungsanspruchs an die "Winterthur" zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
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schwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungs-
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gerichts des Kantons Zürich vom 22. April 1999 und der
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Einspracheentscheid vom 12. Dezember 1996 aufgehoben,
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und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab
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1. Mai 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Er-
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werbsunfähigkeit von 30 % zusteht. Im Übrigen wird die
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Sache an die "Winterthur" Schweizerische Versiche-
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rungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie, nach er-
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gänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erw. 6,
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den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsent-
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schädigung neu festsetze.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesell-
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schaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
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dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Partei-
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entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-
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wertsteuer) zu bezahlen.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |