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Informationen zum Dokument  BGer 5P.451/2000  Materielle Begründung
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BGer 5P.451/2000 vom 29.01.2001
 
[AZA 0/2]
 
5P.451/2000/SAT/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
29. Januar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli
 
und Gerichtsschreiber Schett.
 
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In Sachen
 
R.I.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, Täfernhof, 5405 Baden,
 
gegen
 
B.B._______, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
 
betreffend
 
Art. 9 BV (Ehescheidung; Güterrecht),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Mit Urteil vom 26. November 1998 schied das Bezirksgericht Bremgarten die Ehe zwischen R.I.________ (Klägerin) und B.B.________ (Beklagter) und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Gegen dieses Urteil appellierte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte im Wesentlichen, die beiden Kinder seien unter seine elterliche Gewalt zu stellen und die Klägerin zu verpflichten, ihm im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von Fr. 39'463. 30 zu bezahlen.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) hiess die Appellation mit Urteil vom 8. September 2000 teilweise gut, hob zwei Ziffern des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses auf, verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten aus Güterrecht per Saldo aller Ansprüche Fr. 23'251. 80 zu bezahlen und stellte fest, dass die Parteien für die Jahre gemeinsamer Steuerpflicht im internen Verhältnis an Steuern Fr. 10'816. 50 (Klägerin) bzw. Fr. 18'530. 15 (Beklagter) zu übernehmen hätten. Es bestimmte weiter, dass in dem Umfang, wie eine der Parteien durch die Steuerbehörde für den Anteil der anderen in Anspruch genommen werde, die andere Partei erstattungspflichtig werde.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. November 2000 beantragt R.I.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben.
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.- Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG kann wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Da der angefochtene Entscheid die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 OG erfüllt, ist die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 89 Abs. 1 OG) grundsätzlich zulässig.
 
3.- Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Obergericht habe die für die güterrechtliche Auseinandersetzung geltende Dispositionsmaxime - auch im Ergebnis - unhaltbar angewendet. Der Beschwerdegegner habe in seiner Appellation ein Kontokorrent mit einem Stand von Fr. 16'659.-- seiner Errungenschaft zugerechnet, was sie (die Beschwerdeführerin) in ihrer Appellationsantwort stillschweigend anerkannt habe.
 
Trotzdem habe das Obergericht die Fr. 16'659.-- dem Eigengut des Beschwerdegegners zugeordnet und diesem dadurch mehr zugesprochen als beantragt bzw. einen unverlangten Vorteil verschafft.
 
Das Obergericht hat hierzu ausgeführt, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch darauf, das im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Kontokorrentguthaben (Fr. 133'430.--) von seinem Vorschlag vorab in Abzug zu bringen, um damit verbrauchtes oder in andere Gütermassen investiertes Eigengut zu kompensieren, so dass erst im Umfang, in dem die Errungenschaft den Kompensationsbetrag übersteige, ein Vorschlag eintrete. Indessen sei das im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhandene Guthaben (Fr. 16'659.--) gar nicht der Errungenschaft, sondern dem Eigengut zuzuordnen.
 
Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das Obergericht dem Begehren des Beschwerdegegners, von seinem Vorschlag Fr. 133'430.-- vorab in Abzug zu bringen, im Ergebnis teilweise entsprochen hat, wenn auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten, indem es den Restbetrag auf dem Kontokorrent einer anderen Gütermasse zugeordnet hat. Inwiefern es dadurch über das Begehren des Beschwerdegegners hinausgegangen und diesem mehr als verlangt zugesprochen haben sollte, ist unerfindlich. Denn im Rahmen der Rechtsbegehren gilt der bundesrechtliche Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 107 II 119 E. 2a S. 122 f.; vgl. auch Art. 76 Abs. 1 ZPO/AG).
 
4.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht im Weiteren willkürliche Beweiswürdigung vor. Das Obergericht habe die Amortisation des Hypothekardarlehens für ihre Eigentumswohnung als Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber ihrem Eigengut qualifiziert, obwohl die Mietzinseinnahmen aus der Eigentumswohnung jeweils erheblich höher gewesen seien als die damit verbundenen Auslagen und die infrage stehende Amortisation erlaubt hätten.
 
Umstritten ist demnach nicht, dass und wieviel vom aufgenommenen Hypothekardarlehen für die Eigentumswohnung amortisiert worden ist, sondern die rechtliche Qualifikation der Amortisationszahlungen. Diese Frage ist keine Tatfrage, die der Beweiswürdigung unterliegt, sondern eine Rechtsfrage.
 
Als solche kann sie in einem der Berufung unterliegenden Rechtsstreit wie dem vorliegenden nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Beurteilung gebracht werden (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
 
5.- Willkürliche "Schlussfolgerungen" macht die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich hälftigen Teilung der Steuerschulden geltend. Sie bringt vor, das Obergericht sei für sie zu Unrecht von einem Lohneinkommen von Fr. 68'700.-- (für 1993) und von Fr. 62'800.-- (für 1994) ausgegangen. Aus den Akten ergebe sich, dass ihr Erwerbseinkommen im Jahre 1993 Fr. 0.-- und im folgenden Jahr 1994 Fr. 42'825.-- betragen habe. Im Weiteren habe das Obergericht dem Beschwerdegegner den Eigenmietwert seiner Liegenschaft nicht als zusätzliches Einkommen aufgerechnet. Ausserdem zeigten die Duplikbeilagen 3 und 4, dass sich die Parteien für den Zeitraum vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1994 auf die Bezahlung der Steuern durch den Beschwerdegegner geeinigt hätten. Unter diesen Umständen sei die hälftige Aufteilung der noch offenen Steuerbetreffnisse pro 1993 und 1994 unhaltbar und stossend.
 
Nach den Ausführungen des Obergerichts können die nur einen beschränkten Zeitraum umfassenden Auszüge aus den Haushaltbuchhaltungen (Duplikbeilagen 3 und 4) nicht als Übereinkunft betreffend die Bezahlung aller Steuern in der interessierenden Periode durch den Beschwerdegegner betrachtet werden. Das Obergericht hat es zudem abgelehnt, davon auszugehen, dass sich diese Abmachungen auch auf die erst später festgesetzten Nachsteuern beziehen. Was an dieser Sichtweise willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar(BGE 122 I 70 E. 1c S. 73). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufrechnung des Eigenmietwerts; inwiefern die Aufrechnung das massgebende Einkommen des Beschwerdegegners verändern würde und die Aufteilung der Steuerschulden beeinflussen müsste, wird auch nicht ansatzweise dargetan. Schliesslich reichen
 
die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Vorakten (Antwortbeilage 7 im summarischen Verfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten und Beilage 6 der Eingabe vom 22. April 1998 an das Bezirksgericht) in keiner Weise aus, um eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es handelt sich bei diesen Beilagen - soweit interessierend - um Steuererklärungen (Selbstdeklarationen), denen das Obergericht keinen massgebenden Beweiswert zumessen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Parteien Nachsteuern zu entrichten und mithin ihr Einkommen nicht vollständig deklariert hatten. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Steuerschulden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
6.- Abschliessend bezeichnet die Beschwerdeführerin die Liquidation der Verfahrens- und Parteikosten durch das Obergericht als unangemessen. Sie legt freilich nicht dar, inwiefern die Kostenverlegung gegen das einschlägige kantonale Recht verstossen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
7.- Bleibt die staatsrechtliche Beschwerde somit erfolglos, hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden und dem Beschwerdegegner daher keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
_________________________________
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 29. Januar 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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