BGer I 702/1999 | |||
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BGer I 702/1999 vom 29.01.2001 | |
«AZA 7»
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I 702/99 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hostettler
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Urteil vom 29. Januar 2001
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in Sachen
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B.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1948 geborene B.________ erlitt am 4. August 1982 einen Motorradunfall, infolgedessen das rechte Bein amputiert werden musste. Im Mai 1984 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nach erfolgter Umschulung sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 1989 rückwirkend ab 1. Juli 1983 eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision verfügte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich am 15. August 1997 die Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente. Mit Verfügung vom 4. September 1997 wurde die Rentenhöhe ab 1. Juli 1994 festgelegt und gleichzeitig das Vorliegen eines Härtefalles verneint. Schliesslich verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten mit undatierter Rückforderungsverfügung 97/220, ab Juli 1994 zu Unrecht bezogene Renten von insgesamt Fr. 22'630.- zurückzuzahlen.
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B.- Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es die Verfügung vom 4. September 1997 in Bezug auf die Herabsetzung der halben Invalidenrente von Juli bis September 1994 auf eine Viertelsrente und die Rückforderungsverfügung 97/220 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Oktober 1999).
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C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verfügung vom 4. September 1997 sei ihm ab 1. Oktober 1994 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 41 IVG, Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 117 V 199 Erw. 3b, 109 V 265 Erw. 4a, vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 1. Februar 1989 und derjenigen vom 4. September 1997 eine erhebliche, als Revisionsgrund zu erachtende Veränderung eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente begründet. Dabei ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen von einer unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 50 % auszugehen (vgl. Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 5. Juli 1988 und Arztbericht des Dr. med. R.________ vom 12. April 1997).
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3.- Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der beruflichen Abklärungsunterlagen (vgl. Arbeitgeberberichte vom 11. Juni und 20. Mai 1997 sowie vom 9. November 1993, ferner Aktennotiz der IV-Stelle vom 2. Oktober 1997 über ein Telefongespräch mit dem Personalchef der Kreispostdirektion Zürich) zu Recht zum Schluss gelangt, dass im massgeblichen Zeitraum eine revisionserhebliche Veränderung eingetreten und die Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 1994 gerechtfertigt ist. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Festsetzung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen eines Postangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung ausgegangen ist und nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, von jenem eines Elektrowicklers. Tatsächlich handelte es sich bei der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit eines Postangestellten nicht nur um einen Verlegenheitsjob, um einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit auszuweichen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sondern um eine Arbeit, die er, wenn er nicht verunfallt wäre, aller Wahrscheinlichkeit nach weiter ausgeübt hätte. Seinen angestammten Beruf als Elektrowickler hatte er nämlich bereits 1972 und damit 10 Jahre vor dem Unfall aufgegeben (vgl. Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen für Erwachsene vom 14. Mai 1984).
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4.- Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestätigte Herabsetzung der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 1994 somit nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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