BGer 2A.24/2001 | |||
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BGer 2A.24/2001 vom 30.01.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.24/2001
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2P.266/2000/sch
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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30. Januar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, Baden,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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4. Kammer,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung/Art. 30 Abs. 1 BV,hat sich ergeben:
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A.-X.________, geboren 1971, wuchs im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien) auf. 1990 bis 1994 arbeitete sie mit Saisonbewilligungen im Kanton Aargau. Ihr Gesuch um Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung wurde am 24. Oktober 1994 abgewiesen. Nachdem sie am 19. Dezember 1994 den Schweizer Bürger S.________ geheiratet hatte, wurde ihr am 16. Januar 1995 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zwecks Verbleibs beim Ehemann erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis
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18. Dezember 1997.
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Das Verhalten von X.________ gab Anlass zu behördlichen Sanktionen. Das Bezirksamt Baden bestrafte sie am 25. November 1994 mit vier Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 310.-- wegen Fälschung von Ausweisen und Führens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis. Am 6. Juni 1997 entzog ihr das Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich den Führerausweis für die Dauer von einem Monat, weil sie am 22. März 1997 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte (82 km/h statt 50 km/h). Am 13. August 1998 entzog ihr das Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich erneut den Führerausweis, diesmal für die Dauer von zwei Monaten, weil sie am 1. November 1997 mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn gefahren war (130 km/h statt 100 km/h). Am 6. November 1997 wurde X.________ wegen Verdachts auf Handel mit grossen Mengen Betäubungsmitteln verhaftet, und das Bezirksgericht Zürich erkannte sie am 21. September 1998 der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte sie mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 209 Tagen Untersuchungshaft und 110 Tagen zufolge vorzeitigem Strafantritt. X.________ wurde auf den 5. Juli 1999 vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am
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31. Januar 2000 wurde X.________ der Führerausweis zum dritten Mal, für die Dauer von zwei Monaten, entzogen; infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit hatte sie am 23. Dezember 1999 die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren und war über den Strassenrand hinausgefahren, wobei sie eine Bauabschrankung durchschlug und ihr Wagen sich überrollte.
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B.-Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wobei sie sie gleichzeitig aufforderte, das Kantonsgebiet nach Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen (Wegweisung). Zur Begründung verwies die Fremdenpolizei auf die Tatsache, dass die eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft schon bald nach der Heirat aufgegeben worden sei, sowie auf den Umstand, dass das Verhalten von X.________ zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und sie strafrechtlich verurteilt worden sei.
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Der Präsident des Regierungsrats des Kantons Zürich trat auf den gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhobenen Rekurs vorerst mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein, wobei er gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 22. September 1999 teilweise gut und hob die Verfügung des Regierungsratspräsidenten auf, soweit dieser auf den Rekurs nicht eingetreten war, wobei es die Akten zwecks Nachfristansetzung für die Leistung des Kostenvorschusses und zum Neuentscheid an den Regierungsrat zurückwies; die Beschwerde wies es insofern ab, als der Regierungspräsident das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgelehnt hatte. In der Folge bezahlte X.________ den Kostenvorschuss innert der ihr neu angesetzten Frist. Der Regierungsrat entschied am 10. Mai 2000 materiell über den Rekurs gegen die Verfügung der Fremdenpolizei betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; er wies ihn vollumfänglich ab.
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X.________ erhob gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie stellte das Begehren, die am Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1999 mitwirkenden Richter Andreas Keiser, Jso Schumacher und Elisabeth Trachsel sowie der Gerichtssekretär Martin Straub hätten in den Ausstand zu treten. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer, in anderer Besetzung als am 22. September 1999) das Ausstandsbegehren ab. Am 8. November 2000 sodann wies das Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer, nunmehr wieder in der Besetzung mit den Richtern Keiser, Schumacher und Trachsel sowie mit Gerichtssekretär Straub) die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 10. Mai 2000 ab.
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C.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2000 (2P. 266/2000) beantragt X.________, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2000 (betreffend Ausstand) sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1) und es seien die anlässlich des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1999 mitwirkenden Gerichtspersonen in den Ausstand zu versetzen (Rechtsbegehren Ziff. 2).
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Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrats) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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D.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2001 (2A. 24/2001) beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2000 (betreffend Aufenthaltsbewilligung) aufzuheben, und es sei ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
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Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Verwaltungsgericht hat sämtliche kantonalen Akten eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A. 24/2001) zu sistieren, bis das Bundesgericht im Verfahren 2P.266/2000 einen Entscheid gefällt habe.
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Die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Oktober 2000 und Entscheid vom 8. November 2000) ergingen beide im Rahmen desselben Rechtsmittelverfahrens betreffend die fremdenpolizeiliche Bewilligung der Beschwerdeführerin. Bei Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss über das Ausstandsbegehren wäre, ohne umfassende Erwägungen, auch der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene Endentscheid vom 8. November 2000 aufzuheben; bei Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde könnte unmittelbar zur Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde übergegangen werden. Das Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen. Zudem sind unter den gegebenen Umständen die Voraussetzungen zur Vereinigung der beiden Verfahren erfüllt (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist vorweg zu behandeln.
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2.-a) Der Beschluss vom 4. Oktober 2000, womit das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, beruht ausschliesslich auf kantonalem Recht bzw. auf diesem zuzuordnenden Grundsätzen. Er ist damit grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Der Umstand, dass der nachträglich ergangene Sachentscheid über die Bewilligungsfrage seine Grundlage im öffentlichen Recht des Bundes hat, so dass dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensteht (s. nachfolgend E. 3), ändert daran nichts (vgl.
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BGE 123 I 275 E. 2b-d S. 277 f., betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege).
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Mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2000 wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beendet, und er stellt mithin keinen Endentscheid dar. Als selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren kann er jedoch nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung [AS 2000 417], in Kraft seit 1. März 2000) mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 124 I 231 E. 1d S. 234 f., 327 E. 4a S. 332). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. dazu BGE 124 I 327 E. 4b und c S. 332 ff.). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 der staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht einzutreten.
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b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gerichtspersonen, welche am 22. September 1999 die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat behandelten, ausführlich die Gewinnaussichten ihres vor dem Regierungsrat hängigen Rekurses erörtert hätten. Damit aber bestehe objektiv der Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit, wenn dieselben Richter im späteren Beschwerdeverfahren den Sachentscheid des Regierungsrats materiell prüften.
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Deren Mitwirkung in diesem zweiten Beschwerdeverfahren verletze Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher jeder Person das Recht einräumt, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird.
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Streitigkeiten über fremdenpolizeirechtliche Bewilligungen fallen nicht unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und der Rüge, diese Konventionsnorm sei verletzt, fehlt zum Vornherein jegliche Grundlage; sie räumte hinsichtlich von Ausstandsbegehren aber ohnehin keine weitergehenden Rechte ein als Art. 30 Abs. 1 BV. Da die Beschwerdeführerin nicht rügt, dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, ist einzig - mit freier Kognition (BGE 126 I 68 E. 3b S. 73) - zu prüfen, ob die Ablehnung des Ausstandsbegehrens unmittelbar gegen Art. 30 Abs. 1 BV verstösst.
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c) Art. 30 Abs. 1 BV (wie auch schon Art. 58 aBV) garantiert dem Einzelnen, dass seine Sache von einem unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise - nicht nur nach dem subjektiven Empfinden der Partei - Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73, mit Hinweisen).
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Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73).
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Wird der Richter in einer Sache zwar mehrmals, aber bloss in verschiedenen Stadien ein und desselben Verfahrens tätig, ist damit seine "Vorbefassung" durch den üblichen Verfahrenslauf bedingt und regelmässig hinzunehmen (vgl. BGE 126 I 68 E. 4 S. 73 ff.; Beispiele für derartiges zulässiges Tätigwerden in BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.). So ist das nochmalige Mitwirken eines Richters im neuen unterinstanzlichen Verfahren nach Aufhebung des ersten Entscheids im Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeschlossen (BGE 116 Ia 28), und der Richter, der ein Abwesenheitsurteil gefällt hat, darf später auch bei der Neubeurteilung der Strafsache im ordentlichen Verfahren mitwirken (BGE 116 Ia 32). Grundsätzlich als zulässig und wenig problematisch wird erachtet, dass ein Richter schon vor dem Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft. Nach Rechtsprechung und einhelliger Lehre gehört zu den in dem Sinne unproblematischen Prozesshandlungen insbesondere die Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl der Richter dabei die Prozessaussichten zu beurteilen hat (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 unten; Alfred Kölz, Kommentar BV, N. 60 zu Art. 58 aBV; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. , Zürich 1999, N. 12 zu § 5a VRG/ZH; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 11 zu Art. 9). In einem solchen Fall ist eine gewisse Vorbefassung zwingend durch die Natur des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgegeben, muss doch der Richter provisorisch die Prozessaussichten beurteilen (§ 16 Abs. 1 VRG; vgl. auch Art. 152 Abs. 1 OG).
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Dass die von der Beschwerdeführerin abgelehnten Richter bei der Behandlung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichten des Rechtsmittels gegen den Bewilligungsentscheid (negativ) beurteilt haben, reicht nach dem Gesagten nicht aus, um diese als voreingenommen zu betrachten. Wohl befand das Verwaltungsgericht am 22. September 1999 nicht über die materiellen Aussichten einer bei ihm anhängig gemachten Beschwerde, sondern über diejenigen des vor der unteren Instanz hängigen Rekurses. Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit lässt sich jedoch kein massgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Konstellationen feststellen. Da die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Umstände nennt, die in anderer Weise Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter entstehen lassen, erweist sich die Rüge, Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, als unbegründet, und die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2000 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vorne E. 2a am Ende).
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3.-a) Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2000 hat die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zur Folge. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen auf Bundesrecht gestützten (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG) Entscheid ist, dass das Bundesrecht einen Rechtsanspruch auf die verweigerte Bewilligung einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
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Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3). Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Solange die Ehe formell besteht, steht ihr gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig; ob der Anspruch wegen eines Ausweisungsgrundes erlischt, ist Frage der materiellen Beurteilung der Beschwerde (BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.).
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b) Der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 7 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
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Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig (BGE 116 Ib 353 E. 2 S. 356 f.) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201).
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Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlischt nicht bereits dann, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den straffällig gewordenen ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers setzt eine Interessenabwägung voraus. Das ergibt sich aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, ferner auch aus Art. 8 EMRK, wonach ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft ist, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Ziff. 2). Immerhin ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil dem Ausländer nur in diesem Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13, mit Hinweis).
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c) Die Beschwerdeführerin ist wegen eines Verbrechens gerichtlich verurteilt worden. Sie erfüllt damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, und grundsätzlich sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben erfüllt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung die vom Strafrichter verhängte Strafe. Die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzem ordnungsgemässem Aufenthalt die Erneuerung der Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis auf das Urteil i.S. Reneja, BGE 110 Ib 201). Hat der Ausländer in schwerer Weise gegen die Rechtsordnung verstossen, wovon bei einer Verurteilung zu einer zweijährigen oder längeren Freiheitsstrafe grundsätzlich auszugehen ist, geht das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung regelmässig seinem privaten Interesse bzw. dem privaten Interesse seiner Familienangehörigen, dass er in der Schweiz bleiben und hier sein Familienleben gestalten kann, vor. Wohl handelt es sich bei der Strafdauer von zwei Jahren nicht um eine feste Grenze; es bedarf aber ausserordentlicher Umstände, wenn dennoch die Bewilligung erteilt werden soll.
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d) Die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Zuchthausstrafe beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Strafe überschreitet das erwähnte Mass von zwei Jahren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch sonst gegen die öffentliche Ordnung verstiess. Wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit musste ihr dreimal der Führerausweis entzogen werden (Verfügungen vom 6. Juni 1997, 13. August 1998 und 31. Januar 2000), wobei im letzten Fall zum Zeitpunkt der Tat noch nicht ein halbes Jahr seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vergangen war. Bereits am 25. November 1994 war die Beschwerdeführerin zu einer kurzen Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Busse, verurteilt worden.
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Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls das Verschulden der Beschwerdeführerin und damit das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer weiteren fremdenpolizeilichen Bewilligung zu Recht als schwer gewichtet und festgehalten, dass dieses nur dann durch das gegenteilige Interesse der Beschwerdeführerin aufgewogen würde, wenn diese ausserordentliche persönliche Umstände geltend machen könnte.
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Was den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Bevor ihr anfangs 1995 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde, weilte sie bloss mit zeitlich beschränkten Bewilligungen (Saisonbewilligungen) in der Schweiz, im Kanton Aargau; die Voraussetzungen für eine Bewilligungsumwandlung erfüllte sie nicht. Während 20 Monaten (November 1997 bis Juli 1999) war sie inhaftiert, und die verschiedenen Verstösse gegen die Rechtsordnung verteilen sich auf einen Zeitraum von 1994 bis Ende 1999. Zu berücksichtigen ist ferner die Beziehung zum Ehemann. Wenn auch für das Entstehen eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG das Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehegatten nicht erforderlich ist, muss doch bei der materiellen Beurteilung des Bewilligungsentscheids und bei der dazu erforderlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden, wie die Ehe gelebt wird; dies ergibt sich aus dem Zweck, welchen der Gesetzgeber mit der Schaffung dieser Anspruchsnorm verfolgte, nämlich den Ehegatten das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen und insofern den Anforderungen von Art. 8 EMRK gerecht zu werden. Höchstens eine wirklich gelebte, intakte Ehe vermag allenfalls sogar ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung aufzuwiegen.
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Nun hat vorliegend das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Verhaftung längere Zeit von ihrem Mann getrennt lebte, dieser sie im Gefängnis nicht besuchte und auch nach der Haftentlassung ein gemeinsamer Haushalt nicht wieder aufgenommen wurde.
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Selbst in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde, rund eineinhalb Jahre nach der Haftentlassung, begnügt sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufnahme einer Ehegemeinschaft übrigens nach wie vor mit blossen Absichtserklärungen.
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Diesen Sachverhalt (vgl. auch die Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch die Kantonspolizei Zürich vom 26. Dezember bzw. 1. Dezember 1998) hat das Verwaltungsgericht zutreffend so gewürdigt, dass die eheliche Beziehung nicht mehr tatsächlich gelebt wird und für die behauptete Wiederbelebung keine konkreten Anhaltspunkte namhaft gemacht worden seien.
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e) Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können, vermögen das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung aus der Schweiz nicht aufzuwiegen.
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Indem das Verwaltungsgericht die Verweigerung der Aufenthalts- oder gar Niederlassungsbewilligung geschützt hat, hat es weder Art. 7 Abs. 1 ANAG noch Art. 8 EMRK verletzt.
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Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.
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f) Mit dem vorliegenden Urteil wird das gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.-Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
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Das Bundesgericht gewährt einer Partei Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten, wenn sie einerseits bedürftig ist und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der bedürftigen Partei zudem nötigenfalls ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 2 OG).
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, und die Beschwerdeführerin durfte auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass ihrer staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg beschieden sein könnte. Beide Rechtsmittel erscheinen im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG aussichtslos. Damit aber sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Kostenbefreiung und der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts in beiden Verfahren nicht erfüllt.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verfahren 2P.266/2000 und 2A.24/2001 werden vereinigt.
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2.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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4.-Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
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5.-Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) sowie dem Bundesamt für Ausländer schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 30. Januar 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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