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Informationen zum Dokument  BGer E 2/2000  Materielle Begründung
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BGer E 2/2000 vom 31.01.2001
 
[AZA 0]
 
E 2/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Polla
 
Urteil vom 31. Januar 2001
 
in Sachen
 
B.________, 1950, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 lehnte es die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie ab, dem 1950 geborenen B.________ eine Erwerbsausfallentschädigung für die im Jahre 1970 absolvierte Rekrutenschule zu bezahlen, da der Anspruch verjährt sei.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. November 2000 ab.
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei die ihm zustehende Erwerbsausfallentschädigung nachzuzahlen.
 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer erst rund 30 Jahre nach Beendigung der Rekrutenschule an die Ausgleichskasse wendete und um Nachzahlung ihm nicht ausbezahlter Entschädigungen ersuchte. Aufgrund von Art. 3 EOG, wonach der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet, verjährt, wobei es sich nach der Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist handelt (EVGE 1959 S. 217), hat das kantonale Gericht die ablehnende Verfügung zu Recht bestätigt.
 
Der zutreffenden Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen.
 
Selbst wenn eine ihm damals zustehende Entschädigung aus irgend welchen Gründen nicht ausbezahlt worden wäre - wofür sich kein Hinweis findet - , ändert dies nichts an der Tatsache, dass der entsprechende Anspruch nach der hier allein massgeblichen Bestimmung des Art. 3 EOG verwirkt ist.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 31. Januar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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