BGer 2A.4/2001 | |||
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BGer 2A.4/2001 vom 05.02.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.4/2001/sch
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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5. Februar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller
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und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft des KantonsT h u r g a u,Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,
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betreffend
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Direktzahlungen,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 sprach das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau X.________ Direktzahlungen für das Jahr 1999 im Betrag von insgesamt Fr. 8'970.-- zu.
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X.________ beantragte daraufhin mit Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Departement) die Abschaffung der Direktzahlungen sowie der Mehrwertsteuer und stattdessen höhere Preise für Landwirtschaftsprodukte. Das Departement wies den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso entschied auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und in der Folge die Rekurskommission EVD.
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Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 30. Dezember 2000 beantragt X.________ unter anderem die Abschaffung der Direktzahlungen, höchste Preise für Landwirtschaftsprodukte, die Abschaffung der Oeko-Flächen, der Mehrwertsteuer sowie der Armeen auf der ganzen Welt und die Einführung der Todesstrafe in jedem Land.
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2.- Gegenstand des Verfahrens, das zuletzt zum Entscheid der Rekurskommission EVD führte, ist eine Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau, womit dem Beschwerdeführer Direktzahlungen zugesprochen worden sind. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, also auch vor Bundesgericht, könnte der Beschwerdeführer daher einzig geltend machen, die Verfügung des Landwirtschaftsamtes sei mit Be- stimmungen der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar oder eine der Vorinstanzen habe ihm zustehende Verfahrensrechte missachtet. Nichts dergleichen lässt sich jedoch der Beschwerdeschrift entnehmen. Der Eingabe des Beschwerdeführers fehlt es hinsichtlich der Anträge sowie der Begründung an jedem Bezug zum Verfahrensgegenstand.
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Seine Kritik an der beschlossenen und in der Bundesverfassung sowie in der Gesetzgebung niedergelegten Landwirtschaftsordnung kann nicht gehört werden. Erst recht nicht eingehen kann das Bundesgericht auf andere Anträge und Ausführungen, wie solche zur Mehrwertsteuer, zur Armee und zur Todesstrafe.
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3.- Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung (Art. 36a Abs. 2 OG) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit seiner Anträge informiert worden war und Gelegenheit erhalten hatte, das Rechtsmittel ohne Kostenfolge zurückzuziehen, Rechnung zu tragen (Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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