VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2P.293/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2P.293/2000 vom 06.02.2001
 
[AZA 0/2]
 
2P.293/2000/bol
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
6. Februar 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
---------
 
In Sachen
 
W.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rekurskommission der Universität Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
4. Kammer,
 
betreffend
 
Art. 8 und 9 BV (Prüfungsanerkennung),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- a) W.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2000, mit welchem dieses auf eine bei ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. In der Sache geht es darum, ob für ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich mit dem Hauptfach Politikwissenschaft für die Nebenfächer Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Allgemeines Staatsrecht bereits früher an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät derselben Universität abgelegte und jeweils mit der Note fünf bewertete Prüfungen anzurechnen seien. Die Philosophische Fakultät hatte dies abgelehnt und die Rekurskommission der Universität Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid der Rekurskommission verwies in der Rechtsmittelbelehrung darauf, es könne dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden.
 
b) Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung, soweit einzutreten sei. Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
2.- a) Anfechtungsobjekt vor dem Bundesgericht bildet das Urteil des Verwaltungsgerichts. Insoweit ist Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig die Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Urteils. Es fragt sich, ob die Beschwerdebegründung - auch in ihrer ergänzten Fassung vom 29. Dezember 2000 - den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen vermag, wonach im Wesentlichen nicht nur das als verletzt angerufene verfassungsmässige Recht zu nennen, sondern auch darzulegen ist, worin der behauptete Verfassungsverstoss liegen soll (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), und wonach namentlich rein appellatorische Kritik unzulässig ist (vgl. BGE 107 Ia 186).
 
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn lediglich auch eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder unter Umständen vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15). Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, inwiefern das Verwaltungsgericht den einschlägigen Ausnahmekatalog von § 43 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, insbesondere lit. f dieser Bestimmung, worauf der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht, in willkürlicher Weise angewendet haben soll. Insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
 
c) Zulässig ist die Beschwerde immerhin insoweit, als der Beschwerdeführer das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als verfassungswidrig, namentlich als willkürlich und als Verstoss gegen Treu und Glauben rügt. Entgegen seiner Ansicht hat das Verwaltungsgericht die Verfassung jedoch nicht verletzt. Wohl durfte dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, doch führt dies zur Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde (dazu unten E. d) und nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht seine Unzuständigkeit noch innert laufender Beschwerdefrist hätte feststellen oder die bei ihm erhobene Beschwerde von Verfassungs wegen mangels Zuständigkeit an das Bundesgericht hätte weiterleiten müssen. Die für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Vorschriften von Art. 32 Abs. 4 und 5 OG sehen im Übrigen eine solche Pflicht zur Weiterleitung bei der vorliegenden Ausgangslage ebenfalls nicht vor.
 
d) Es kann sich somit einzig noch die Frage stellen, ob die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde gegen den unterinstanzlichen Entscheid der Rekurskommission entgegenzunehmen ist. Nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde jedoch auch dann mit der Zustellung des unterinstanzlichen Entscheids zu laufen, wenn der Entscheid der unteren kantonalen Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, auf die sich der Beschwerdeberechtigte verlassen konnte, zuerst bei der oberen kantonalen Instanz angefochten wird und diese in der Folge auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Eine Fristerstreckung ist grundsätzlich ausgeschlossen; wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung steht freilich die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 35 OG offen. Indessen ist das Wiederherstellungsgesuch binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Entscheides, einzureichen (BGE 111 Ia 355; RDAT 1997 Bd. 1 Nr. 18 S. 49). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde erst nach Ablauf dieser zehntägigen Frist eingereicht, weshalb die Beschwerde nicht als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen werden kann. Bereits aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid der Rekurskommission wendet bzw. sich mit der Frage auseinander setzt, ob die Verweigerung der Anerkennung der früheren Prüfungsergebnisse als solche verfassungswidrig sei; damit braucht nicht geprüft zu werden, ob sich der Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte.
 
3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Da die Begehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG).
 
Unter diesen Umständen wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG), wobei seiner finanziellen Lage bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Philosophischen Fakultät und der Rekurskommission der Universität Zürich sowie dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 6. Februar 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).