BGer I 658/2000 | |||
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BGer I 658/2000 vom 07.02.2001 | |
«AZA 7»
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I 658/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 7. Februar 2001
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in Sachen
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H.________, 1989, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- H.________, geboren 1989, leidet an einer Sehbehinderung. Auf Grund einer Verschlechterung ihrer Sehstärke wurde sie vom Herbst 1998 bis Februar 1999 an der Sonderschule Y.________ für Sehbehinderte unterrichtet. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch ihrer Mutter um Sonderschulbeiträge ab.
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B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2000 ab.
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C.- Die Mutter von H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung sei zur Leistung von Sonderschulbeiträgen zu verpflichten.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen (Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 8 IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Streitig ist die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schule für Sehbehinderte vom Oktober 1998 bis Februar 1999.
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Nachdem fest steht, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich an einer Sehbehinderung leidet (vgl. Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 26. August 1999), hat sie Anspruch auf Schulgeldbeiträge, wenn sie eine korrigierte Sehschärfe von weniger als 0,3 aufweist (Art. 8 Abs. 4 lit. b IVV).
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b) Dr. med. von Z.________, Augenarzt FMH, führt im Bericht vom 28. Oktober 1998 aus, seit Sommer 1998 habe sich die Sehschärfe relativ schnell verschlechtert und sei im September 1998 sogar auf 0,2 beidseits abgesunken. Im Bericht des Augenarztes fehlt jeglicher Hinweis auf eine lediglich vorübergehende Verschlechterung der Sehschärfe. Der Arzt zog den Schluss, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Befunds keine "normale Schule mehr" besuchen könne.
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Somit ist ab September 1998 die Sonderschulbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Diese war gezwungen, auf Grund der massiven Verminderung der Sehschärfe die Schule für Sehbehinderte zu besuchen. Dass sie später wieder in der Lage war, die ordentliche Primarschule zu besuchen, ist unerheblich, denn nach ständiger Praxis muss die Frage nach der Sonderschulbedürftigkeit prospektiv und nicht retrospektiv beurteilt werden (vgl. BGE 115 V 201 Erw. 6c; ZAK 1989 S. 455 Erw. 4).
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Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die ganze Dauer des Besuchs der Sonderschule für Sehbehinderte, bis Februar 1999, Anspruch auf Sonderschulbeiträge hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass gemäss Bericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 16. Februar 1999 der Visuswert bereits Ende Oktober 1998, also kurz nach Sonderschuleintritt, die kritische Grenze von 0,3 geringfügig überschritt. Indessen ist ein wiederholter Schulwechsel innert kurzer Zeit bei einem Oszillieren des Visuswerts um den Grenzwert herum nicht zumutbar. Vielmehr war eine gewisse voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Besserung erforderlich. Dies kann als im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses in der Augenklinik - bei einem Visuswert von 0,8-0,9 (binokular) - erreicht betrachtet werden. Tatsächlich wechselte die Beschwerdeführerin im Februar 1999 wieder in die Regelklasse. Sie hat damit für die ganze Dauer des Sonderschulbesuches Anspruch auf Sonderschulbeiträge.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
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den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 29. September 2000 und die Verfü-
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gung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Oktober
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1999 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die
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Beschwerdeführerin für die Dauer des Aufenthalts in
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der Schule für Sehbehinderte Anspruch auf Sonderschul-
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beiträge der Invalidenversicherung hat.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Der Gerichts der IV. Kammer: schreiber:
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