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Informationen zum Dokument  BGer C 187/2000  Materielle Begründung
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BGer C 187/2000 vom 08.02.2001
 
«AZA 7»
 
C 187/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Urteil vom 8. Februar 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato, Am Marktplatz, Rorschach,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
A.- Der 1942 geborene K.________ meldete sich am 21. Dezember 1998 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; ab 1. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: Afa) St. Gallen seine Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab 16. Dezember 1998.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 10. Mai 2000).
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 16. Dezember 1998 zu bejahen.
 
Während das Afa auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 388 Erw. 3a; ARV 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b und 3a; SZS 1999 S. 251 ff.; vgl. auch BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 Erw. 1; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 7. Dezember 2000, C 338/99; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 86 Rz 216).
 
2.- a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine dem Beschwerdeführer am 12. Januar 1999 durch das RAV zugewiesene Anstellung als Mechaniker/Dreher Automaten/Fräser nicht zu Stande kam, da dieser - gemäss schriftlicher Auskunft der X.________ AG vom 18. Januar 1999 - "in sechs Wochen wieder ins Ausland" gehe und aus diesem Grunde keinen Vertrag abschliessen wolle. Die auf Zuweisung des RAV vom 15. Januar 1999 hin kontaktierte Y.________ AG begründete die nicht erfolgte Anstellung des Beschwerdeführers als Betriebsmechaniker/Mechaniker mit den Worten, "Herr K.________ geht für ca. 2-3 Monate ins Ausland und wird sich nachher wieder bei uns melden" (Meldung vom 21. Januar 1999). Im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber einer Mitarbeiterin des RAV, dass er sich vom März (Datum noch nicht definiert) bis Ende Mai 1999 im Ausland aufhalte (Notiz vom 28. Januar 1999). Der Beschwerdeführer flog am 26. März 1999 nach Asien.
 
b) Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die für eine allfällige Vermittlung zur Verfügung stehende Zeit von drei Monaten und zehn Tagen (16. Dezember 1998 bis 25. März 1999) im konkreten Fall zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer wäre von einem Arbeitgeber temporär angestellt worden. Erschwerend fällt hiebei namentlich ins Gewicht, dass einer Arbeitssuche wenige Tage vor den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen erfahrungsgemäss wenig Erfolg beschieden sein dürfte, sodass sich die Vermittlungszeit faktisch zusätzlich um rund einen halben Monat verkürzte. Die Annahme, dass die Anstellungschancen des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen sind, ist insbesondere auch in Berücksichtigung des noch nicht veröffentlichten Urteils L. vom 7. Dezember 2000, C 338/99, nicht zu beanstanden, wonach die Vermittlungsfähigkeit im Falle eines Finanz- und Anlageberaters für eine Dauer von acht Kalenderwochen und drei Arbeitstagen verneint wurde. Wie vom kantonalen Gericht ferner festgestellt, vermag an diesem Ergebnis der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, der Auslandaufenthalt habe letztendlich nur vier Wochen gedauert und hätte im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses als Ferien bezogen werden können, da vor der Abreise stets von einer zwei- bis dreimonatigen Abwesenheit die Rede gewesen war. Ein Arbeitgeber wird in der Regel kaum bereit sein, bei einer neu zu besetzenden Dauerstelle eine zum Vornherein nur für kürzere Zeit zur Verfügung stehende bzw. bereits wenige Wochen nach Arbeitsbeginn für mehrere Monate verreisende Arbeitskraft zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist sodann das Argument des Beschwerdeführers, er wäre bereit gewesen, jede "branchenverwandte" Stelle, so etwa in einem metallverarbeitenden Betrieb als "Metaller", anzunehmen, zeigen doch die Formulare seiner persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Dezember 1998 bis August 1999 auf, dass er einzig Stellen als Mechaniker/Maschinenmonteur suchte. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich aus familiären Gründen im Ausland aufhielt, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da Vermittlungsunfähigkeit u.a. gerade vorliegt, wenn eine versicherte Person aus persönlichem oder familiärem Anlass ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
Afa und Vorinstanz haben demzufolge zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint und den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Dezember 1998 abgelehnt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
 
richt des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeits-
 
losenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für
 
Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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