BGer U 125/2000 | |||
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BGer U 125/2000 vom 09.02.2001 | |
[AZA 7]
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U 125/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 9. Februar 2001
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in Sachen
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Z.________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- Die 1938 geborene Z.________ bezog seit April 1995 Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. März 1996 erlitt sie in Ungarn einen Strassenverkehrsunfall und zog sich dabei eine Contusio capitis mit Rissquetschwunde hinter dem rechten Ohr, eine Thoraxkontusion, Schürfungen des rechten Vorderarms und eine Commotio cerebri zu. Die SUVA liess mehrere Untersuchungen durchführen, übernahm Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Einem von Dr. med. M.________ am 28. Mai 1996 erstellten neurologischen Untersuchungsbericht war zu entnehmen, er habe bei der Patientin bereits 1985 Kopfschmerzen von gleichem Spannungstyp und ohne strukturelle Läsion festgestellt. Insbesondere führte der SUVA-Arzt Dr. med. M.________ am 15. November 1996 eine spezialärztliche Untersuchung durch und kam dabei zum Schluss, weit im Vordergrund der Beschwerden stehe eine depressive Störung, welche wahrscheinlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sei.
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Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 stellte die SUVA ihre Leistungen ab 1. März 1997 ein und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung mangels Bestehen eines adäquat-kausalen Zusammenhanges zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfallereignis ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 1997 fest.
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B.- Beschwerdeweise liess Z.________ beantragen, es seien ihr das eingestellte Taggeld sowie die Arzneikosten ab dem 1. März 1997 weiter auszurichten und es sei über den Anspruch auf eine Unfallrente sowie auf eine Integritätsentschädigung zu befinden. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2000 ab.
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C.- Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheides die bisher erbrachten Leistungen weiterhin auszurichten, bzw. seien ihr eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventuell unter Anweisung der Vornahme einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung. Ihr werde seit 1. März 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, weshalb auch die IV-Akten beizuziehen seien.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen und verzichtet die Krankenkasse Y.________ auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlichem Entscheid ab 1. März 1997 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen mehr zusteht, oder aber ob, entsprechend ihrer Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen.
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2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Dezember 1997 davon aus, dass ab 1. März 1997 keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen und dass bezüglich der psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. März 1996 fehlt. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen und insbesondere auch die psychischen Folgen bestünden erst seit dem Autounfall und seien daher unfallkausal, weshalb die SUVA ihre gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen habe.
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b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine organisch nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom 14. März 1996 vorhanden sind. Trotzdem leide die Versicherte unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Schulter-, Arm- und Nackenbereich, Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Mangels eines objektivierbaren Befundes werden diese Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine psychische Störung verursacht. Dabei haben bereits vor dem Unfall starke Spannungskopfschmerzen bestanden, unter welchen die Versicherte immer noch leide. Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den psychischen Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, lasse sich auf Grund der vorliegenden ärztlichen Berichte jedoch nicht abschliessend klären. Diese Frage könne aber offen bleiben, da es für die Begründung der Leistungspflicht der SUVA an der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges fehle.
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c) Der vorinstanzlichen Auffassung kann insofern beigepflichtet werden, als sich auf Grund der ärztlichen Berichte nicht abschliessend klären lässt, ob zwischen dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Im Bericht zuhanden der SUVA vom 13. November 1997 hatte die behandelnde Psychiaterin, Dr. B.________ zur Hauptsache ICD10-F-Diagnosen, als Differenzialdiagnose jedoch ein Schleudertrauma angegeben. Da die Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri erlitten hat und unter Kopfschmerzen und Schwindel leidet, stellt sich die Frage, ob die Beurteilung der Adäquanz unter dem Gesichtspunkt eines Schleudertraumas der HWS beziehungsweise eines Schädel-Hirntraumas (BGE 117 V 369, insbesondere S. 383) oder einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) vorzunehmen ist. Letzteres trifft zu, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines leichten Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
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Diese Frage kann auf Grund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Gestützt auf die spezialärztliche Untersuchung des SUVA-Arztes Dr. med. M.________ vom 15. November 1996 sind somatisch-pathologische Befunde nicht nachweisbar, worauf abzustellen ist. Der Schluss, dass eine depressive Störung im Vordergrund steht, kann aber im Hinblick auf BGE 117 V 369 nur auf Grund eines psychiatrischen Berichts gezogen werden, wie die Einspracheabteilung der SUVA am 10. November 1997 richtig erkannt hat. Der am 13. November 1997 von Dr. med. B.________ erstellte Bericht bestätigt nun tatsächlich die Beurteilung der SUVA, indem die Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie die starke depressive Färbung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung betont. Somit ist die Frage, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und den Gesundheitsstörungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu beurteilen, wie dies die Vorinstanz zutreffend getan hat.
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d) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Insbesondere wurde richtig festgehalten, von weiteren Beweiserhebungen könne abgesehen werden, da selbst für den Fall, dass auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, der adäquate Kausalzusammenhang gemäss BGE 115 V 140 zu verneinen wäre (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist das Unfallgeschehen zwar der Kategorie der mittelschweren Unfälle zuzuordnen. Da jedoch nicht mehrere der in der Rechtsprechung erwähnten Einzelkriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Folgen zu verneinen. Dabei drängen sich ergänzende Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind.
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Aus dem vorstehend Gesagten folgt, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 1997 in zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen Befunde zu Recht bestätigt hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung
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und der Krankenkasse Y.________
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zugestellt.
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Luzern, 9. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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