BGer I 16/2000 | |||
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BGer I 16/2000 vom 16.02.2001 | |
«AZA 7»
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I 16/00 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 16. Februar 2001
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in Sachen
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F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1965 geborene F.________ arbeitete von Januar bis Juli 1995 unregelmässig im Restaurant A.________. Von Oktober 1995 bis Dezember 1996 war sie vollzeitlich im Restaurant B.________ angestellt, wobei sie wegen cervicalen und lumbalen belastungsabhängigen Schmerzen ab Dezember 1995 ununterbrochen teilweise oder vollständig arbeitsunfähig war.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei welcher sich F.________ im Februar 1997 zum Leistungsbezug anmeldete, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 3. September 1997, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, den Anspruch auf eine Rente mangels anspruchsrelevanter Invalidität.
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B.- Die von F.________ hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente (samt Kinderrenten) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November 1999 ab.
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C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrenten) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für
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Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund psychischer Faktoren in ihrer Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt ist (vgl. Bericht der Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Juli 1997). Streitig und zu prüfen ist, ob darüber hinaus auch somatische Beschwerden ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Frage hat die Vorinstanz verneint, wobei sie sich auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitales X.________ vom 3. April 1997 stützte, in welchem der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit als Restaurationsangestellte sowie in jeder anderen Beschäftigung (mit Ausnahme von schweren körperlichen Tätigkeiten mit repetitivem Gewichtheben über 50 kg) mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird.
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b) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin darf auf die von den Ärzten der Rheumaklinik des Spitales X.________ (Bericht vom 3. April 1997) gezogene Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 1996 nicht abgestellt werden, weil diese mit Blick auf die bis November 1996 dauernde Phase ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit und die Tatsache, dass keinerlei Besserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei, nicht nachvollzogen werden könne. Bestenfalls könne angenommen werden, dass "die Rheumaklinik theoretisch und hypothetisch davon ausgegangen sei, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % verbessert hätte, wenn das trainingsorientierte Programm nicht abgebrochen worden wäre", was indessen nicht der Fall gewesen sei.
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Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Im
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Bericht der Rheumaklinik des Spitales X.________ vom 3. April 1997 wird detailliert festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Dezember 1995 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei mit Exazerbation der Beschwerden im Frühjahr 1996, darauf 100 % bis Herbst 1996 mit einem nachfolgenden 50%igen Arbeitsversuch sowie erneuter Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Ende Oktober bis 3. November 1996 sowie 60 % vom 4. bis 30. November 1996. Ab 1. Dezember 1996 sei ihr aus rheumatologischer Sicht ihre bisherige Tätigkeit als Restaurationsangestellte sowie jede andere Arbeit (mit Ausnahme von schweren körperlichen Tätigkeiten mit repetitivem Gewichtheben über 50 kg) zu 100 % zumutbar. Von Frühjahr bis Herbst 1996 sei eine ambulante physiotherapeutische Behandlung an der Rheumapoliklinik des Spitales X.________ sowie ein stationärer Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ (16. Juli bis 13. August 1996; Bericht vom 13. August 1996) veranlasst worden, wobei trotz diesen physiotherapeutischen Massnahmen nur eine geringe Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Im Oktober 1996 sei dann ein rehabilitationsorientiertes Interview nach Matheson durchgeführt worden, gefolgt von einer Kurzform der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang sei die Patientin auch einem stark trainingsorientierten Physiotherapieprogramm unterzogen worden, welches sie jedoch Ende November 1996 wegen Motivationsproblemen abgebrochen habe. Während der ganzen Behandlung seien nie sensomotorische radikuläre Ausfälle aufgetreten. Die Patientin habe jeweils über belastungsabhängige Lumbalgien sowie Cervicalgien geklagt, welche durch längeres Stehen, Gehen oder Sitzen verstärkt worden seien und im Liegen eine Linderung gezeigt hätten. Ein positiver Husten-/Nies-/Pressschmerz oder Miktions-/Defäkationsstörungen seien nicht aufgetreten. Es habe sich zudem eine diffuse Schmerzausstrahlung in den dorsolateralen Ober-/Unterschenkel ohne Dermatombezug oder sensomotorische radikuläre Ausfälle gefunden.
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Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung enthalten diese Ausführungen keinen
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Hinweis darauf, dass die Ärzte der Rheumaklinik die Arbeitsfähigkeit hypothetisch für den Fall, dass die Versicherte das Trainingsprogramm vollendet hätte, beurteilten, weil sie die Beschwerdeführerin für voll arbeitsfähig erklärten, ohne dies von der Weiterführung der Therapie abhängig zu machen, und in diesem Sinne ihre Einschätzung nicht mit einer Bedingung verbanden. Ebenso wenig lässt sich in ihrem Bericht mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ein "nicht nachvollziehbarer Bruch" erkennen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Therapien, welchen sich die Beschwerdeführerin von Frühjahr bis Herbst 1996 unterzogen hat, eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustandes bewirkten. So wird denn auch im Bericht der Rheumaklinik des Spitales X.________ vom 7. Januar 1997 darauf hingewiesen, dass Fango und Wassergymnastik, weniger ausgeprägt auch die medizinische Trainingstherapie, gut geholfen hätten. Bestätigt wird die Einschätzung der Ärzte der Rheumaklinik (Bericht vom 3. April 1997) schliesslich auch durch die am 29. Januar 1997 in der Klinik Z.________ durchgeführte Computertomographie der Lendenwirbelsäule, anlässlich welcher keine pathologischen Befunde erhoben werden konnten.
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c) Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist der Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. Z.________, vom 9. Mai 1997 nicht geeignet, die präzisen Ausführungen der Spezialärzte der Rheumaklinik in Frage zu stellen. Denn Dr. med. Z.________, der seine Einschätzung nicht weiter begründet, scheint sich bei seiner Beurteilung hauptsächlich auf die subjektiven Schmerzangaben der Versicherten abzustützen. Im Weitern gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Nichts abzuleiten vermag die Versicherte sodann auch aus dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 13. August 1996, weil darin keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 1996 gemacht werden.
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d) Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Resultat zu führen vermöchten, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, rechtfertigt sich die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen nicht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung liegt in einem solchen Vorgehen kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung [BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis], die auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen BV Geltung hat: nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99).
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3.- In Bezug auf das Invalideneinkommen rügt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, dass die Vorinstanz den Durchschnittslohn von mit einfachen und repetitiven Arbeiten im Gastgewerbe beschäftigten Frauen in der Höhe von monatlich Fr. 2945.- (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 1996, Tabelle TA.1, Anforderungsniveau 4) auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,8 Stunden umgerechnet hat. Denn dieser Schritt ist notwendig, weil, wie sich der LSE entnehmen lässt, die erhobenen Beträge, um sie vergleichbar zu machen, in der LSE auf standardisierte Monatslöhne umgerechnet wurden, und zwar auf eine einheitliche Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen à 40 Stunden (LSE 1996 S. 5; dazu ausführlicher LSE 1994 S. 42). Im Übrigen wird das auf Fr. 26'364.- (70 % von Fr. 37'663.- im Jahre 1997) festgesetzte Invalideneinkommen zu Recht nicht beanstandet.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert hingegen auch das
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ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen, für welches die Vorinstanz einen Wert von Fr. 47'007.- für das Jahr 1997 ermittelte, indem sie den im Restaurant A.________ im Jahre 1995 erzielten Stundenlohn umrechnete (12 Monate à 21,7 Tage à 9 Stunden à Fr. 20.- = Fr. 46'872.-; Nominallohnentwicklung in den Jahren 1996/97 von 104 auf 104,3). Nach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung wäre dieser Betrag um 1/12 zu erhöhen, weil gemäss allgemein-verbindlich erklärtem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (Art. 12 Abs. 1 L-GAV 98) ab dem 3. Anstellungsjahr ein 13. Monatslohn geschuldet sei. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn entsprechend dem Grundsatz, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens, weil diese so konkret wie möglich zu erfolgen hat, in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen), rechtfertigt es sich vorliegend, nicht auf die Tätigkeit im Restaurant A.________ (wo die Versicherte zudem bloss im Stundenlohn arbeitete), sondern auf jene im Restaurant B.________ abzustellen (wo die Versicherte ab Oktober 1995 vollzeitlich angestellt war). Bei diesem Arbeitgeber verdiente die Versicherte monatlich rund Fr. 3300.-, was umgerechnet auf zwölf Monate - ein 13. Monatslohn wurde nach den Angaben der Arbeitgeberin nicht ausbezahlt - einem Verdienst von Fr. 39'600.- (12 x Fr. 3300.-) im Jahre 1995 bzw. Fr. 39'714.- im Jahre 1997 entspricht.
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Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Invalideneinkommen Fr. 26'364.-; Valideneinkommen Fr. 39'714.-) ergibt eine Erwerbsunfähigkeit von 34 %, womit die Versicherte nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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