BGer K 101/2000 | |||
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BGer K 101/2000 vom 19.02.2001 | |
[AZA 0]
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K 101/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Urteil vom 19. Februar 2001
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in Sachen
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C.________, 1934, Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 verneinte die CSS Versicherung einen Anspruch des 1934 geborenen C.________ auf Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die in Deutschland durchgeführte Behandlung eines Backenzahnes. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 1999 fest.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2000 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________ wiederum, die CSS Versicherung habe die Kosten der in Deutschland durchgeführten Zahnbehandlung zu übernehmen.
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Die CSS Versicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 36 Abs. 2 KVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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Richtig ist insbesondere, dass ein Notfall vorliegt, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist, nicht aber, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben (Art. 36 Abs. 2 KVV).
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2.- Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, unter Offenlassung der Frage, ob überhaupt ein Unfall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVG vorliegt, dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer eigens für die Behandlung des in der Schweiz abgebrochenen Zahnes ins Ausland begeben hat und die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt sind. Sie hat auch mit zutreffender Erwägung die Berufung auf Treu und Glauben verneint. Daran vermögen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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