BGer 6P.126/2000 | |||
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BGer 6P.126/2000 vom 20.02.2001 | |
[AZA 0/2]
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6P.126/2000/gnd
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KASSATIONSHOF
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20. Februar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher
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und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
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X.________, Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Trudy Abächerli, Melchaazopf 5, Giswil,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Obergericht des Kantons Obwalden,
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betreffend
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Widerhandlung gegen die Spielbankengesetzgebung(Art. 6 aSBG, Art. 4, 9 f. der Geldspielautomatenverordnung); Anspruch auf ein verfassungs- und gesetz-mässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV); allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 BV); Schutz vor Willkür (Art. 9 BV) etc. ,hat sich ergeben:
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A.- Am 9. Juni 1998 nahm die Casino Obwalden AG den Betrieb des Casinos Sarnen auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte das Bundesamt für Polizeiwesen die Casino Obwalden AG, den Betrieb der Geldspielautomaten im Casino Sarnen sofort einzustellen; andernfalls werde man die Bundesanwaltschaft einschalten. Nachdem anlässlich eines Augenscheins vom 10. Juni 1998 festgestellt worden war, dass im Casino Sarnen 96 Geldspielautomaten in Betrieb waren, erstattete das Bundesamt für Polizeiwesen am 15. Juni 1998 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Casino Obwalden AG wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz.
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Die Bundesanwaltschaft delegierte die Strafverfolgung und die Beurteilung der Strafsache am 28. Januar 1999 an die Behörden des Kantons Obwalden.
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B.- Mit Entscheid vom 28. April 2000 verurteilte der Kantonsgerichtspräsident II Obwalden den Verwaltungsratspräsidenten der Casino Obwalden AG, X.________, und den Geschäftsführer dieses Unternehmens, Y.________, wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, begangen in der Zeit vom 9. bis 17. Juni 1998 im Casino Sarnen, je zu einer Busse von 2000 Franken. Zudem verfügte er einerseits die Einziehung der am 16./17 Juni 1998 beschlagnahmten Spielgelder im Betrag von Fr. 22'279. 70 und andererseits die Freigabe der am 16./17. Juni 1998 versiegelten Geldspielautomaten und beschlagnahmten Akten an die Casino Obwalden AG.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II Obwalden reichten X.________ und Y.________ sowie die Casino Obwalden AG Appellation ein.
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Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte X.________ und Y.________ am 9. Juni 2000 in teilweiser Gutheissung ihrer Appellation wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz gemäss Art. 1 und 6 aSBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 GSAV, begangen durch verbotenen Betrieb von Geldspielautomaten und Jackpotsystemen in der Zeit vom 9. bis 17. Juni 1998 im Casino Sarnen, zu je einer Busse von 400 Franken.
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Die Appellation der Casino Obwalden AG (betreffend die Einziehung von Spielgeldern im Betrag von Fr. 22'279. 70) wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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C.- X.________ und Y.________ beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts sei, soweit sie betreffend, aufzuheben.
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D.- Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Am Urteil des Obergerichts wirkte laut Rubrum ein "Gerichtsschreiber ad hoc" mit, welcher das Urteil, zusammen mit dem a.O. Präsidenten, auch unterzeichnet hat.
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a) aa) Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei ihnen nie mitgeteilt worden, wie es zur Einsitznahme dieses "Gerichtsschreibers ad hoc" in das urteilende Gericht gekommen sei. Den ihnen vom Obergericht nach der Urteilsfällung zur Einsicht zugestellten Akten sei keinerlei Hinweis auf die Bestellung dieses "Gerichtsschreibers ad hoc" zu entnehmen. Bei der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 9. Juni 2000 habe sich die eine Obergerichtsschreiberin gemäss einer Mitteilung des (ordentlichen) Obergerichtspräsidenten vom 23. Mai 2000 im Ausstand befunden. Aus welchem Grund die andere gewählte Obergerichtsschreiberin an der Verhandlung vom 9. Juni 2000 nicht habe teilnehmen können, sei den Beschwerdeführern vom Obergericht weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden. Diese Gerichtsschreiberin sei nach dem Wissen der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt weder in den Ferien noch anderweitig an der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verhindert gewesen. Anlässlich der Verhandlung habe der dieser als "a.o. Präsident" vorsitzende Oberrichter ohne weitere Begründung oder Bemerkung A.________ als Gerichtsschreiber vorgestellt. Erst mit der Zustellung des Urteils hätten die Beschwerdeführer erfahren, dass es sich bei A.________ um einen "Gerichtsschreiber ad hoc" gehandelt habe.
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Dieser sei offensichtlich nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 2 oder Abs. 3 GOG/OW ernannt, sondern "ad hoc", also formlos, als Gerichtsschreiber beigezogen worden. Er sei zur Zeit der Urteilsfällung mit Sicherheit nicht Gerichtsschreiber eines obwaldnerischen Gerichts gewesen und habe - nach Wissen der Beschwerdeführer - auch nicht zum Kreis der gemäss Art. 13 Abs. 3 GOG/OW als ausserordentliche Gerichtsschreiber zu berufender Gerichtsschreiber ausserkantonaler Gerichte gehört. Es falle denn auch auf, dass der in Vertretung des sich im Ausstand befindlichen Obergerichtspräsidenten der Verhandlung vorsitzende Oberrichter im Urteil ausdrücklich als "a.o.
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Präsident" bezeichnet werde, während der Gerichtsschreiber bloss "ad hoc" geamtet habe. Auch dies belege, dass die Bestellung von A.________ als Gerichtsschreiber nicht korrekt erfolgt sei. Art. 78 der Verfassung des Kantons Obwalden sehe vor, dass insbesondere die Zusammensetzung der Gerichte und Gerichtsbehörden durch das Gesetz geregelt werde. Es gebe kein Gesetz im Kanton Obwalden, das entsprechend Art. 78 KV/OW den Beizug eines "Gerichtsschreibers ad hoc" ausdrücklich vorsehe oder auch nur zulasse. Demnach sei das urteilende Gericht nicht verfassungs- und gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen, womit die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden sei.
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bb) Das Obergericht weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, die zweite ordentliche Gerichtsschreiberin habe sich ebenfalls im Ausstand befunden, weil sie mit einem der Angeklagten befreundet gewesen sei. Der Ausstand der beiden einzigen Obergerichtsschreiberinnen habe die Ernennung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers notwendig gemacht. Mit Schreiben vom 23. Mai 2000 habe der Obergerichtspräsident für das Appellationsverfahren A.________ als ausserordentlichen Gerichtsschreiber eingesetzt. Dieser sei von 1987 bis 1989 ordentlicher Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts Obwalden gewesen. Im Jahre 1989 habe er das Kantonsgericht verlassen und in Luzern eine Anwaltskanzlei eröffnet. Seit 1989 sei er sowohl vom Kantonsgerichtspräsidenten als auch vom früheren und vom heutigen Obergerichtspräsidenten mehrmals als Gerichtsschreiber ad hoc ernannt worden, und zwar vorwiegend in Fällen, in denen die ordentlichen Gerichtsschreiber im Ausstand gewesen seien. Entgegen den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde hätten die Anwälte der Appellanten gewusst, dass A.________ nicht als ordentlicher Gerichtsschreiber beim Obergericht arbeite, sondern als Gerichtsschreiber für diesen Fall beigezogen worden sei. A.________ sei vom ausserordentlichen Präsidenten als Gerichtsschreiber ad hoc vorgestellt worden. Die Anwälte der Appellanten hätten weder ein Ausstandsbegehren gestellt noch sich über die Gründe für den Beizug von A.________ als Gerichtsschreiber ad hoc erkundigt.
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Das Obergericht hält im weiteren fest, Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 GOG/OW bezögen sich auf gewählte Rechtspflegeorgane und seien daher in Bezug auf Gerichtsschreiber nicht anwendbar. Insoweit sei Art. 22 GOG/OW massgebend.
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Danach stehe dem Gerichtspräsidenten das Recht zur Ernennung bzw. zur Anstellung der Gerichtsschreiber zu.
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Dem Gerichtspräsidenten stehe es frei, Gerichtsschreiber anzustellen oder für einzelne Fälle zu ernennen. Ob die fallweise beigezogenen Gerichtsschreiber als "ausserordentliche Gerichtsschreiber" oder als "Gerichtsschreiber ad hoc" bezeichnet würden, sei nicht entscheidend.
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b) Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 30 Abs. 1 BV entspricht im Wesentlichen Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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Das Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden vom 15. Februar 1997 (GOG/OW) bestimmt unter anderem Folgendes:
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Art. 11 Gerichts- und Verhöramtsschreiber
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Den Gerichten stehen Gerichtsschreiber zur Verfügung.
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Sie haben beratende Stimme und können Antrag
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stellen.
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Dem Verhöramt stehen Verhöramtsschreiber zur Verfügung.
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Art. 13 Besetzung
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Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen
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die Gerichtsbehörden vollständig besetzt sein.
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Das Präsidium beruft die Mitglieder ein. Nötigenfalls
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ergänzt sich das Gericht aus Mitgliedern anderer
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Gerichte.
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Das Obergerichtspräsidium kann für friedensrichterliche,
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staatsanwaltschaftliche, verhörrichterliche
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oder jugendanwaltschaftliche Aufgaben ausserordentliche
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Stellvertretungen ernennen. Im gleichen Rahmen
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kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtspräsidiums
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mit andern Kantonen Vereinbarungen
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über die interkantonale Zusammenarbeit abschliessen.
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In diesen Fällen kann von der Wohnsitzpflicht abgesehen
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werden.
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Art. 22 b. Personalentscheide
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Im Rahmen des kantonalen Personalrechts werden die
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Gerichtsschreiber sowie das übrige Gerichtspersonal
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durch die betreffenden Gerichtspräsidien angestellt.
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Dasselbe gilt für Beförderungen und weitere personalrechtliche
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Massnahmen.
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...
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c) Die sich aus Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Ansprüche auf ein unabhängiges und unparteiisches, richtig und vollständig zusammengesetztes Gericht erstrecken sich auch auf die Gerichtsschreiber, sofern sie Einfluss auf die Urteilsfindung haben können, was namentlich der Fall ist, wenn sie an der Entscheidfindung mit beratender Stimme mitwirken (BGE 125 V 499 E. 2a S. 501; 124 I 255 E. 4c S. 262 und E. 5c/aa S. 265, je mit Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 80 f.).
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aa) Die Gerichtsschreiber sind nicht Mitglieder des Gerichts. Dies ergibt sich aus zahlreichen Bestimmungen des Obwaldner Gerichtsorganisationsgesetzes, unter anderem aus Art. 14 und Art. 15 betreffend Ausschluss- und Ablehnungsgründe, worin die Gerichts- und Verhöramtsschreiber neben den Präsidien und den Mitgliedern der Gerichtsbehörden genannt werden. Da die Gerichtsschreiber somit nicht Mitglieder des Gerichts sind (siehe auch Art. 1 ff. GOG/OW), werden sie auch nicht von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GOG/OW erfasst, wonach sich das Gericht nötigenfalls aus Mitgliedern anderer Gerichte ergänzt.
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Die Gerichtsschreiber fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 GOG/OW, da sie in ihrer Eigenschaft und Funktion als Gerichtsschreiber nicht im Sinne dieser Bestimmung "friedensrichterliche, staatsanwaltschaftliche, verhörrichterliche oder jugendanwaltschaftliche Aufgaben" wahrnehmen.
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Der Einwand, dass A.________ nicht zu dem in Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 GOG/OW umschriebenen Personenkreis gehört habe, geht damit an der Sache vorbei.
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bb) Da die beiden ordentlichen Obergerichtsschreiberinnen in den Ausstand getreten waren, musste der Obergerichtspräsident für das Appellationsverfahren im vorliegenden Fall einen ausserordentlichen Gerichtsschreiber einsetzen. Dazu ist er gemäss Art. 22 Abs. 1 GOG/OW befugt, wonach im Rahmen des kantonalen Personalrechts die Gerichtsschreiber sowie das übrige Gerichtspersonal durch die betreffenden Gerichtspräsidien angestellt werden.
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A.________ wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Gericht nicht "formlos" als Schreiber beigezogen.
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Er wurde am 23. Mai 2000 vom Obergerichtspräsidenten, der gemäss Art. 22 Abs. 1 GOG/OW die Gerichtsschreiber anstellt, als ausserordentlicher Gerichtsschreiber für dieses Appellationsverfahren eingesetzt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern dies gegen die darin angerufenen Verfassungsbestimmungen verstosse. Aus diesen Verfassungsbestimmungen ergibt sich entgegen den Andeutungen in der Beschwerde nicht, dass der Kreis der Personen, aus denen für den Fall der Verhinderung der ordentlichen Gerichtsschreiber der Gerichtspräsident einen ausserordentlichen Gerichtsschreiber bzw. einen Gerichtsschreiber ad hoc rekrutiert, im Gesetz bzw. in einer generell-abstrakten Norm definiert sein müsse.
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Der in Art. 30 Abs. 1 BV umschriebene Anspruch auf ein "durch Gesetz geschaffenes" Gericht ist insoweit erfüllt, wenn die als Gerichtsschreiber beigezogene Person erstens den im Gesetz genannten Anforderungen an das Amt des Gerichtsschreibers genügt und zweitens von der nach dem Gesetz zur Ernennung der Gerichtsschreiber zuständigen Behörde bestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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cc) Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils erfuhren, dass es sich bei A.________ um einen "Gerichtsschreiber ad hoc" handelte (so die Beschwerde), oder ob der ausserordentliche Gerichtspräsident A.________ in der Verhandlung als Gerichtsschreiber ad hoc vorstellte (so die Vernehmlassung des Obergerichts).
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dd) Im Übrigen hat der Gerichtspräsident nicht irgendeinen Juristen als Gerichtsschreiber ad hoc eingesetzt, sondern einen Juristen, der gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung des Obergerichts in der Zeit von 1987 bis 1989 ordentlicher Gerichtsschreiber am Kantonsgericht Obwalden war, seit 1989 als Anwalt in Luzern arbeitet und schon mehrfach sowohl vom Kantonsgericht Obwalden wie auch vom Obergericht Obwalden als Gerichtsschreiber ad hoc eingesetzt worden ist.
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2.- a) Die Beschwerdeführer stellten an der Obergerichtsverhandlung vom 9. Juni 2000 den Antrag, die Verhandlung abzubrechen und zu vertagen. Dies wurde damit begründet, dass die Frist zur Einreichung der Anschlussappellationen durch die kantonale Staatsanwaltschaft und durch die Bundesanwaltschaft noch nicht abgelaufen sei.
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Solange diese Frist noch laufe, dürfe die Appellationsverhandlung nicht stattfinden.
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Der kantonale Staatsanwalt erklärte an der Verhandlung vom 9. Juni 2000 den Verzicht auf Anschlussappellation.
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Der Präsident unterbrach die Verhandlung. Der Gerichtsschreiber unterrichtete im Auftrag des Präsidenten den zuständigen Adjunkten der Bundesanwaltschaft telefonisch über die erfolgten Appellationen. In Kenntnis der Möglichkeit zur Anschlussappellation erklärte der Adjunkt telefonisch den Verzicht auf Anschlussappellation zu Protokoll.
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Der vorsitzende Richter gab den Parteien davon Kenntnis und wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Vertagung der Verhandlung ab. Gleichentags wurde die Appellationsverhandlung weitergeführt und das hier angefochtene Urteil gefällt.
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b) aa) Gegen dieses Vorgehen werden in der staatsrechtlichen Beschwerde mehrere Einwände erhoben. Es sei zumindest fraglich, ob der Adjunkt der Bundesanwaltschaft am 9. Juni 2000 tatsächlich telefonisch den Verzicht auf Anschlussappellation erklärt habe. Die Bundesanwaltschaft habe nämlich mit Schreiben vom 13. Juni 2000, also vier Tage nach der Appellationsverhandlung, lediglich bestätigt, dass sie auf Appellation gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28. April 2000 verzichte. Ein Verzicht auch auf eine Anschlussappellation sei in dieser Erklärung jedenfalls nicht ausdrücklich enthalten. Zwar sei ein Verzicht auf Rechtsmittel im Strafprozess grundsätzlich zulässig, doch müsse dieser, um gültig zu sein, nach den allgemeinen Grundsätzen schriftlich erfolgen oder ausdrücklich mündlich zu Protokoll erklärt werden. Eine solche Erklärung könne nicht in einem in Abwesenheit der andern Verfahrensbeteiligten geführten Telefongespräch abgegeben werden. Vielmehr sei erforderlich, dass die mündlich abgegebene Protokollerklärung von den übrigen Beteiligten, hier also unter anderem von den Beschwerdeführern, zur Kenntnis genommen werden könne. Eine solche Protokollerklärung habe es im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Die Beschwerdeführer hätten damit auch keine Gelegenheit erhalten, sich zur telefonischen Erklärung des Adjunkten der Bundesanwaltschaft zu äussern, die, wie die anschliessende schriftliche Bestätigung deutlich mache, durchaus unklar sei. Durch das Vorgehen des Obergerichts sei den Beschwerdeführern zugemutet worden, sich abschliessend in einem Verfahren zu äussern, obwohl noch nicht bekannt gewesen sei, ob sich das Verfahren tatsächlich auf die von ihnen in ihrer Appellation angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids beschränken würde. Ihrem Antrag auf Vertagung der Verhandlung sei offensichtlich deshalb nicht stattgegeben worden, weil spätestens am 17. Juni 2000, also wenige Tage später, die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Auch eine drohende Verfolgungsverjährung rechtfertige jedoch eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV nicht, wozu auch gehöre, dass eine Verhandlung erst nach Ablauf sämtlicher Rechtsmittelfristen durchgeführt werden dürfe.
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bb) Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung fest, die Anwälte der Appellanten hätten an der Appellationsverhandlung vom 9. Juni 2000 keinerlei Einwände gegen das nun beanstandete Vorgehen des Obergerichts erhoben.
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Die schriftliche Bestätigung der Bundesanwaltschaft vom 13. Juni 2000 betreffend Verzicht auf "Appellation" sei offensichtlich ein Versehen. Die Appellationsfrist sei auch für die Bundesanwaltschaft im Zeitpunkt der Obergerichtsverhandlung längst abgelaufen gewesen. Die Bestätigung beziehe sich auf den Verzicht auf Anschlussappellation, welchen der Vertreter der Bundesanwaltschaft am 9. Juni 2000 telefonisch erklärt habe. Sollte die Verzichtserklärung nicht korrekt erfolgt sein, so wären dadurch nicht die Rechte der Beschwerdeführer, sondern allenfalls die Rechte der Bundesanwaltschaft tangiert.
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c) Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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Die Beschwerdeführer sind durch das von ihnen beanstandete Vorgehen des Obergerichts nicht beschwert.
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Sie behaupten mit Recht selber nicht, bei dem Vorgehen, wie es ihres Erachtens korrekt gewesen wäre, hätte die Bundesanwaltschaft möglicherweise ein Rechtsmittel zu ihren Gunsten eingereicht. In einer (Anschluss-)Appellation hätte die Bundesanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs und eine schärfere Bestrafung der Beschwerdeführer gefordert. Dass bei einer Vertagung der Appellationsverhandlung allenfalls die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, ist unerheblich.
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Die Verfahrensgrundsätze, die nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzt worden sind, stehen in keinem Zusammenhang mit der Verjährung. Insoweit sind die Beschwerdeführer durch die von ihnen behaupteten Verfahrensmängel betreffend die Befugnis der Anklagebehörden (kantonale Staatsanwaltschaft und Bundesanwaltschaft) zur Ergreifung von Rechtsmitteln und die Einhaltung der diesbezüglichen Fristen allenfalls faktisch, aber nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen.
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3.- Die Beschwerdeführer machen wie schon in ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. März 2000 i.S. CTS gegen EJPD geltend, die vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 23. Dezember 1997 erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Casinos Sarnen mit 100 Geldspielautomaten samt Jackpotsystemen sei auch nach dem Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 gültig und massgebend geblieben. Das Obergericht habe das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht willkürlich angewendet und somit Art. 9 BV verletzt, indem es einerseits erkannt habe, die regierungsrätliche kantonale Bewilligung vom 23. Dezember 1997 habe mit dem Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung ihre Gültigkeit verloren, und andererseits sinngemäss ausgeführt habe, eine kantonale Bewilligung hätte im massgebenden Zeitraum der inkriminierten Handlungen nur bestanden, wenn der Regierungsrat nach dem Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung eine neue Bewilligung erteilt hätte. Der Regierungsrat habe die Betriebsbewilligung vom 23. Dezember 1997 nie widerrufen, sondern im Gegenteil im Schreiben vom 8. Juni 1998 an das EJPD festgehalten, er sehe sich nicht veranlasst, diese Betriebsbewilligung für das Casino Sarnen nach kantonalem Recht zu widerrufen.
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a) Ob ein bestimmter Geldspielautomat als Geschicklichkeitsspielautomat oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist, entscheidet gemäss Art. 3 aSBG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Diese Verfügung ist die so genannte Homologation, welche den Charakter einer Typenprüfung hat. Die Homologation besagt, dass aus der Sicht des Bundesrechts ein bestimmter Apparat nicht als verbotener Glücksspielautomat gilt. Die Kantone können weitere Bestimmungen über den Betrieb von Geldspielautomaten erlassen; diese dürfen allerdings dem Spielbankengesetz nicht widersprechen (Art. 13 aSBG). Die Kantone sind befugt, den Betrieb von (bundesrechtlich zulässigen) Geldspielautomaten ganz zu verbieten, einer Bewilligungspflicht zu unterstellen oder ohne zusätzliche kantonale Bewilligung zu gestatten. An dieser Zuständigkeitsordnung von Bund und Kantonen hat der Erlass der Geldspielautomatenverordnung nichts geändert. Auch diese sieht vor, dass nur geprüfte (und als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte) Geldspielautomaten aufgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen (Art. 4 GSAV) und dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Entscheid über die Prüfung vornimmt (Art. 5 ff. GSAV). Die Übergangsregelung gemäss Art. 9 und 10 GSAV ändert an der Kompetenzabgrenzung ebenfalls nichts.
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Demnach sind die Homologation von Geldspielautomaten durch das EJPD einerseits und die allenfalls erforderliche kantonale Bewilligung für den Betrieb eines homologierten Apparats andererseits zwei verschiedene Entscheide, die in unterschiedlichen Verfahren vor unterschiedlichen Instanzen nach unterschiedlicher Rechtsgrundlage ergehen; ein rechtlicher Zusammenhang besteht nur insofern, als das kantonale Recht nicht Geldspielautomaten zulassen kann, welche bundesrechtlich verboten sind (siehe zum Ganzen das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2000 i.S. CTS-Congrès, Tourisme et Sport SA gegen EJPD, 1A.209/1999). Eine allfällige kantonale Betriebsbewilligung ist somit bundesrechtswidrig, soweit sie Geldspielautomaten erfasst, die nicht vom EJPD gemäss Art. 3 aSBG als Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert sind bzw. deren Homologation mit dem Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 gemäss Art. 9 GSAV ungültig geworden ist, da sie in diesem Zeitpunkt nicht im Sinne von Art. 10 GSAV in Betrieb waren.
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b) Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 3. März 2000 i.S. CTS gegen EJPD ergibt sich nichts anderes. Im Unterschied zum Fall CTS wurde im vorliegenden Fall nach dem Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 kein kantonalrechtlicher Entscheid betreffend die Bewilligung des Betriebs von Geldspielautomaten getroffen, welchen das EJPD wegen Verletzung von Art. 9 und 10 GSAV hätte anfechten können und der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist; weder die Meldung des kantonalen Polizeidepartements vom 13. Mai 1998 an das Bundesamt für Polizeiwesen noch das Schreiben des Regierungsrats vom 8. Juni 1998 an das EJPD stellen einen die regierungsrätliche Betriebsbewilligung vom 23. Dezember 1997 bestätigenden, anfechtbaren Entscheid dar. Im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf das Urteil zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (E. 3c) verwiesen werden.
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c) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit auch, dass das Obergericht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kantonales Verwaltungsverfahrensrecht nicht willkürlich anwandte, indem es erkannte, die kantonale Betriebsbewilligung vom 23. Dezember 1997 sei mit dem Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 hinfällig geworden, soweit sie sich auf Geldspielautomaten erstreckte, die in diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb waren, und dass ein Widerruf der kantonalen Betriebsbewilligung durch den Regierungsrat nicht erforderlich war.
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4.- a) Die Beschwerdeführer wiesen in ihrer Appellation (S. 9/10) darauf hin, das kantonale Polizeidepartement habe in der in Art. 12 Abs. 1 GSAV vorgeschriebenen Meldung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Geldspielautomatenverordnung in Betrieb stehenden Geldspielautomaten und Jackpotsysteme an das Bundesamt für Polizeiwesen auch die Apparate des Casinos Sarnen aufgeführt. Das Bundesamt für Polizeiwesen habe diese Meldung ohne Widerspruch entgegengenommen.
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Daraus folge, dass das Betreiben eines Casinos mit den in der Meldung genannten Automaten den Tatbestand von Art. 6 aSBG nicht erfüllen könne.
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Das Obergericht hielt fest, gestützt "auf die Faxmitteilung des kantonalen Polizeidepartements vom 22. April 1998" habe ein Beamter vom Bundesamt für Polizeiwesen am 23. April 1998 in Sarnen einen Augenschein vorgenommen, welcher ergeben habe, dass die Geldspielautomaten keineswegs in Betrieb gewesen seien. Die Bundesbehörden hätten "die in der Mitteilung des kantonalen Polizeidepartements vom 22. April 1998" behauptete Tatsache, dass die fraglichen Automaten am 22. April 1998 in Betrieb gewesen seien, bestritten (angefochtenes Urteil S. 28 E. 12).
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b) Die Beschwerdeführer machen in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend, die Meldung gemäss Art. 12 Abs. 1 GSAV an das Bundesamt für Polizeiwesen sei entgegen der Feststellung des Obergerichts nicht bereits am 22. April 1998, sondern erst am 13. Mai 1998 erfolgt. Damit habe das Obergericht nicht nur eine aktenwidrige Feststellung getroffen, die mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werde, sondern auch den massgebenden Sachverhalt willkürlich festgestellt und dadurch Art. 9 BV verletzt.
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Eine am 23. April 1998 durchgeführte Inspektion des Bundesamtes für Polizeiwesen im Casino Sarnen könne nicht als Reaktion und Widerspruch auf eine Meldung des Kantons Obwalden vom 13. Mai 1998 betrachtet werden. Da das Obergericht seiner Annahme, das Bundesamt für Polizeiwesen habe gegen die in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSAV erfolgte Meldung opponiert, in der Urteilsbegründung einiges Gewicht beigemessen habe, seien die Beschwerdeführer durch die beanstandete willkürliche Sachverhaltsfeststellung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (staatsrechtliche Beschwerde S. 15 ff.).
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Der Einwand geht an der Sache vorbei.
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c) Es trifft zu, dass die Meldung des kantonalen Polizeidepartements gemäss Art. 12 Abs. 1 GSAV an das Bundesamt für Polizeiwesen am 13. Mai 1998 erfolgte (siehe Beilage 6 zur Strafanzeige = Beschwerdebeilage 10). Das Obergericht nimmt aber an der von den Beschwerdeführern genannten Stelle des angefochtenen Urteils (S. 28) nicht auf diese per Einschreiben erfolgte Meldung gemäss Art. 12 Abs. 1 GSAV Bezug, sondern auf eine "Faxmitteilung". Dabei handelt es sich offensichtlich um den "Telefax" des kantonalen Polizeidepartements, Abteilung Gewerbepolizei, vom 22. April 1998 an das Bundesamt für Polizeiwesen, worin der Abteilungsleiter mitteilte, Abklärungen und ein Augenschein im Casino Sarnen hätten ergeben, dass die Geldspielautomaten und das Jackpotsystem seit dem 20. April 1998 in diesem Lokal in Betrieb seien (Beilage 3 zur Strafanzeige). Mit seiner von den Beschwerdeführern beanstandeten Bemerkung im angefochtenen Urteil (S. 28) nimmt das Obergericht mithin nicht Stellung zu dem von den Beschwerdeführern in der Appellation erhobenen Einwand, dass der Meldung gemäss Art. 12 Abs. 1 GSAV vom 13. Mai 1998 vom Bundesamt für Polizeiwesen nicht widersprochen worden sei.
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5.- Ob Art. 10 GSAV bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) auch die Geldspielautomaten und Jackpotsysteme im Casino Sarnen erfasst, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist. Auf die sicherheitshalber auch in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 17 ff.) erhobenen diesbezüglichen Rügen ist daher nicht einzutreten.
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6.- Da die staatsrechtliche Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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_________
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Lausanne, 20. Februar 2001
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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