BGer I 132/2000 | |||
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BGer I 132/2000 vom 23.02.2001 | |
«AZA 7»
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I 132/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 23. Februar 2001
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in Sachen
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T.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsberatung X.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1945 geborene T.________ arbeitete seit Jahren als Hilfsarbeiterin, zuletzt bei der H.________ AG. Seit dem 18. September 1995 blieb sie krankheitshalber der Arbeit fern. Die H.________ AG kündigte ihr auf Ende Februar 1996 aus organisatorischen Gründen. Mit Anmeldung vom 11. Oktober 1996 ersuchte T.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente. Als Leiden gab sie Rückenschmerzen, Kopfweh, Schwindel, Müdigkeit, Ohnmachtsanfälle, Schlaflosigkeit, Nervosität, Depression, Herzklopfen, Magen- und Bauchschmerzen an. Nach Einholung des Arztberichtes des Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 1997 sowie des Gutachtens des Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. November 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich T.________ unter Berücksichtigung der ganzen Invalidenrente des Ehemannes mit Verfügung vom 9. Juli 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und mit Wirkung ab 1. September 1996 die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2000 ab.
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C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rentenverfügung ein Invaliditätsgrad von 100 % zugrunde zu legen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht vom Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1 mit Hinweisen). Art. 114 Abs. 1 OG, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen darf, steht in einem solchen Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen - auch ohne entsprechenden Antrag - nicht entgegen, da diese Bestimmung nur die materielle Seite des Rechtsstreits betrifft (BGE 96 I 191 Erw. 1; RKUV 1991 Nr. U 124 S. 157 Erw. 1).
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2.- Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente hat der Ehemann, wenn dessen Ehefrau ebenfalls nach Art. 28 IVG invalid ist, wobei sich die Ehepaar-Invalidenrente nach der Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad richtet (Art. 33 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 1996). Die Ehepaarrente wird dabei hälftig an die Ehegatten ausbezahlt (Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV [SR 831.100.1], in Kraft vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996). Laufende Ehepaar-Invalidenrenten werden vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision ins neue Recht überführt (lit. c Abs. 5 UebBest. AHVG der 10. AHVRevision in Verbindung mit Abs. 1 UebBest. IVG).
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Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
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Nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ist eine Feststellungsverfügung zulässig, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur dann gegeben ist, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen).
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3.- Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 sprach die IVStelle der Beschwerdeführerin ab 1. September 1996 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente zu. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt wurde, trat die Vorinstanz ein und bestätigte den Invaliditätsgrad von 50 % (Entscheid vom 10. Januar 2000). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle hatte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund dessen zu ermitteln, dass ihr Ehemann bereits seit Jahren Bezüger einer ganzen Invalidenrente ist und demzufolge dem Ehepaar bereits bei einem Invaliditätsgrad der Versicherten von 40 % eine EhepaarInvalidenrente zusteht. Somit würde sich an der zugesprochenen Leistung nichts ändern, selbst wenn bei der Versicherten ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliegen würde.
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4.- Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hat.
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Dies wird von ihr weder geltend gemacht, noch ist ein solches aus den Akten ersichtlich. Auch im Hinblick auf die Überführung der Ehepaar-Invalidenrente in zwei Einzelrenten mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ist kein solches gegeben; denn der mit Verfügung vom 9. Juli 1998 festgestellte Invaliditätsgrad ist für die Berechnung der neurechtlichen Einzelrenten nicht bindend, da bei Festsetzung der EhepaarInvalidenrente nur abgeklärt werden musste, ob die Versicherte einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % aufweist, dessen genaue Höhe jedoch unbeachtlich war. Die Beschwerdeführerin wird anlässlich der Überführung der Ehepaar-Invalidenrente ins neue Recht Einwände gegen einen ihr nicht zutreffend erscheinenden Invaliditätsgrad vorbringen können (vgl. BGE 106 V 93 Erw. 2).
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5.- Die Vorinstanz hätte daher richtigerweise auf die Beschwerde nicht eintreten, sich zur Höhe des Invaliditätsgrades nicht äussern und die angefochtene Verfügung weder bestätigen noch aufheben dürfen, was im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu korrigieren ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit damit erneut die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades beantragt wird, nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
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weit darauf einzutreten ist.
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II. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
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Kantons Zürich vom 10. Januar 2000 wird aufgehoben.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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