BGer H 176/2000 | |||
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BGer H 176/2000 vom 28.02.2001 | |
«AZA 7»
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H 176/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher
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Urteil vom 28. Februar 2001
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in Sachen
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Y.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch die X.________ AG, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kloter, Rotfluhstrasse 50, Zollikon,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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A.- Mit Verfügungen vom 17. August 1999 verhielt die Ausgleichskasse Zug die Firma Y.________ AG zur Nachzahlung paritätischer Beiträge für die Jahre 1993 bis 1997, dies gestützt auf eine am 23. November 1998 und 6. Juli 1999 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle.
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B.- Die hiegegen insbesondere mit der Begründung erhobene Beschwerde, die an K.________ Consulting ausgerichteten Entgelte stellten keinen massgebenden Lohn dar, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 16. März 2000).
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C.- Die Y.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Nachzahlungsverfügungen; eventualiter sei die (vorinstanzlich bestätigte) Nachzahlungsverfügung "für das Jahr 1997 um die Lohnsumme von CHF 1'854'000.- zu kürzen".
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wohingegen K.________ (als Mitinteressierter) und das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht haben vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als der vorinstanzlich bestätigten Nachzahlungsverfügung Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse zu Grunde liegen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG).
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2.- In materiellrechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zum Beitragsstatut (Abgrenzung der unselbstständigen von der selbstständigen Erwerbstätigkeit) nach der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze (Art. 5/9 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.- Das kantonale Gericht hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Art. 105 Abs. 2 OG) die Tatsachen festgestellt, welche für die Beurteilung des Beitragsstatutes wesentlich sind. Die daraus gezogene Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts auf unselbstständige Erwerbstätigkeit verletzt Bundesrecht nicht (Art. 104 lit. a OG).
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Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, sticht nicht: Unbegründet ist insbesondere der schon im vorinstanzlichen Verfahren erhobene und erneuerte Einwand, K.________ Consulting sei im Geschäftsverkehr im eigenen Namen aufgetreten. Es ist in diesem Zusammenhang an den Grundsatz zu erinnern, dass es für die Frage des AHV-Beitragsstatuts nicht auf die zivilrechtlichen Absprachen, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten ankommt (BGE 123 V 163; AHI 1998 S. 230). Diese zeichnen sich hier gemäss Vermittlungsvertrag vom 15. März 1994 dadurch aus, dass die Tätigkeit der K.________ Consulting vor allem darin bestand, der Y.________ AG Kunden für die von ihr angebotenen Finanzdienstleistungen zu vermitteln. Darin kann unter den gegebenen Umständen keine selbstständige Erwerbstätigkeit erblickt werden. Bezüglich der Zeit nach der Vertragsauflösung per 31. Mai 1995 trifft es wohl zu, dass die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Replik auf lockerer gewordene Bindungen hinwies. Dennoch kann die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass nicht geltend gemacht werde und auch nicht aus den Akten ersichtlich sei, dass sich mit der Vertragsauflösung etwas Wesentliches an der bisherigen Form der Zusammenarbeit geändert hätte, nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG) bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgehalten wird, der Vermittlungsvertrag habe nach seiner formellen Aufhebung weiterhin seine Gültigkeit behalten.
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4.- Die Vorbringen unter Ziff. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach zumindest ab 1. Januar 1997 keine Beitragspflicht mehr bestehe, dringen ebenfalls nicht durch. Wohl ist die Beschwerdeführerin vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit diesem neuen, eventualiter vorgetragenen Rechtsstandpunkt zu hören, dass die mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 vorgenommene Streichung von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz) unter Beachtung von lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision hier zum Wegfall der Versicherungspflicht führe. Hingegen ist im Lichte von Art. 105 Abs. 2 OG erforderlich, dass auch die für diesen Rechtsstandpunkt massgeblichen Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig in den Prozess eingeführt werden. Das trifft für die erst vom 28. April 2000 datierende Verzichtserklärung - ein Verzicht hat ausdrücklich und in für die Behörden erkennbarer Weise zu erfolgen - des Mitinteressierten nicht zu. Weder mit der vorinstanzlichen Beschwerde noch replikweise im Rahmen des vom kantonalen Gericht angesetzten zweiten Schriftenwechsels wurde eine entsprechende Verzichtserklärung eingereicht. Es handelt sich daher um ein unzulässiges Novum (BGE 121 II 99 Erw. 1c).
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5.- Schliesslich ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verwirkung (vgl. BGE 115 V 186 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 315 Erw. 4a) der Beiträge für das Jahr 1993 festzuhalten, dass der Erlass der vorläufigen Verfügung vom 16. Dezember 1998 entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung aktenkundig ist. Zum einen befindet sich die fragliche Verfügung selbst in den Akten der Ausgleichskasse. Zum andern ist die das Jahr 1993 betreffende Nachzahlungsverfügung vom 17. August 1999 mit dem Vermerk "REKTIFIKAT (Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 16.12.1998, welche infolge der drohenden Verjährung vorsorglich erlassen wurde.)" versehen. Die Existenz der Verfügung vom 16. Dezember 1998 war der Beschwerdeführerin somit spätestens seit Erhalt der angefochtenen Verfügungen vom 17. August 1999 bekannt, sodass sie den allfälligen Nichtempfang der Verfügung vom 16. Dezember 1998 schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte behaupten müssen. Beim diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Novum.
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6.- Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
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weit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 10'000.- werden der
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Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
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Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
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richt des Kantons Zug, dem Bundesamt für Sozialver-
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sicherung und K.________ zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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