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Informationen zum Dokument  BGer U 116/1998  Materielle Begründung
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BGer U 116/1998 vom 02.03.2001
 
[AZA 7]
 
U 116/98 Ge
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Meyer
 
und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger
 
Urteil vom 2. März 2001
 
in Sachen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
J.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6, Luzern,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- Der 1956 geborene J.________ war als Monteur in
 
der Firma K.________ AG erwerbstätig und bei der
 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
 
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
 
versichert. Beim Demontieren eines grossen Eisenrahmens
 
erhielt er am 17. April 1989 einen Schlag auf den Rücken,
 
als sich der Rahmen löste und er ihn halten wollte. Am
 
19. April 1991 versuchte er, einen herunterfallenden,
 
200 kg schweren Torrahmen allein aufzuhalten. Als er am
 
20. April 1991 eine Nähmaschine oder einen Hochdruckreiniger
 
mit einem Gewicht von ungefähr 15 kg vom Rücksitz eines
 
Autos ausladen wollte, verspürte er eine plötzliche Lumboischialgie
 
links. Anlässlich dieser Ereignisse zog er sich
 
Rückenbeschwerden zu, in deren Folge er vom 17. April bis
 
8. Mai 1989 sowie vom 22. April bis 3. Juni 1991 zu 100 %
 
und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig war. Nach einer
 
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hielt er sich vom
 
10. Juli bis 9. August 1991 in der Rehabilitationsklinik
 
der SUVA auf und war anschliessend weiterhin zu 100 %
 
arbeitsunfähig. Am 18. Oktober 1991 unterzog er sich einer
 
perkutanen Nukleotomie. Vom 27. April bis 8. Juni 1992
 
weilte er zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien. Vom
 
24. November bis 1. Dezember 1992 wurde er erneut in
 
der SUVA-Rehabilitationsklinik behandelt. Eine zweite in
 
Aussicht genommene Operation wurde schliesslich nicht
 
durchgeführt. Die Ärztin der Beruflichen Abklärungsstelle
 
der Invalidenversicherung (BEFAS) erwähnte am 28. Juni 1993
 
erstmals eine psychosomatische Störung; dieser Beurteilung
 
schlossen sich der SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am
 
6. September 1993 und der Hausarzt Dr. med. H.________ am
 
12. November 1993 an. Vom 14. September 1993 an nahm der
 
Kreisarzt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit an. Am 15. März
 
1994 erlitt J.________ eine Fersenbein-Fraktur. Zur
 
Behandlung dieser Verletzung und zur Abklärung der
 
Rückenbeschwerden weilte er vom 21. September bis 19. Oktober
 
1994 in der Klinik Y.________. Eine Erwerbstätigkeit
 
nahm er nicht mehr auf.
 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form
 
von Heilbehandlung und Taggeld bis 31. Januar 1995. Mit
 
Verfügung vom 14. Februar 1995 sprach sie dem Versicherten
 
ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer
 
Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung
 
von Fr. 8'160.-, entsprechend einer
 
Integritätseinbusse von 10 % für die Folgen des Unfalles
 
vom 17. April 1989 (Schmerzen im lumbosakralen Übergang
 
ohne neurologische Ausfälle), und von Fr. 14'580.-,
 
basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % für die
 
Folgen des Unfalles vom 15. März 1994 (eingeschränkte
 
Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk, aufgehobene
 
In-/Eversion, beginnende Subtalararthrose), zu. Auf
 
Einsprache des Versicherten hin lehnte die SUVA weiter
 
gehende Leistungen ab (Entscheid vom 16. Juni 1995).
 
B.- Beschwerdeweise liess J.________ beantragen, es
 
sei ihm eine volle Invalidenrente sowie eine angemessene
 
Integritätsentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche
 
Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren
 
zu gewähren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
 
holte ein Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für
 
Physikalische Medizin (vom 21. Mai 1997; nachfolgend:
 
Rheumaklinik) sowie der Psychiatrischen Poliklinik des
 
Spitals Z.________ (vom 20. August 1997; nachfolgend:
 
Poliklinik) ein. Am 24. Oktober 1997 reichte die Rheumaklinik
 
einen Ergänzungsbericht nach. Während aus rheumatologischer
 
Sicht ein chronifiziertes lumbovertebrales
 
Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits,
 
links mehr als rechts, und ein Status nach Calcaneus-Trümmerfraktur
 
links diagnostiziert wurde, stellte die
 
Poliklinik eine mittelgradige, anhaltende depressive Störung
 
mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) fest. Der
 
psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der gesundheitliche
 
Zustand und die Arbeitsfähigkeit von J.________
 
durch eine kombinierte stützende, kognitiv orientierte
 
Psychotherapie mit Psychopharmakatherapie verbessert werden
 
könnten. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das
 
kantonale Gericht den Einspracheentscheid, soweit die
 
Invalidenrente betreffend, auf und wies die Sache an die
 
SUVA zurück, damit sie die im psychiatrischen Gerichtsgutachten
 
als indiziert erachtete psychotherapeutische Behandlung
 
(und allenfalls Taggelder) so lange gewähre, bis
 
von einer Fortsetzung keine namhafte Besserung des psychischen
 
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne und -
 
wie somatisch - auch diesbezüglich der medizinische Endzustand
 
erreicht sei; erst hernach sei der Rentenanspruch
 
spruchreif, über den die SUVA alsdann zu verfügen habe.
 
Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung für das
 
Einspracheverfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen,
 
während sie bezüglich der Integritätsentschädigung abgewiesen
 
wurde (Entscheid vom 5. März 1998).
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
 
dem Rechtsbegehren, der Rückweisungsentscheid des kantonalen
 
Gerichts vom 5. März 1998 sei aufzuheben und es sei der
 
Einspracheentscheid vom 16. Juni 1995 zu bestätigen, mit
 
welchem eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit
 
von 40 %, zugesprochen worden war.
 
J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliessen und um unentgeltliche Verbeiständung
 
nachsuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
lässt sich nicht vernehmen.
 
D.- Am 17. November 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt,
 
ohne ein Urteil zu fällen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Auf Beschwerde des Versicherten gegen den Rentenentscheid
 
der SUVA hin hat die Vorinstanz den Anfechtungsgegenstand
 
zulässigerweise auf den Anspruch auf Heilbehandlung
 
ausgedehnt (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid
 
hinsichtlich Heilbehandlung und Invalidenrente an.
 
Sie verneint ihre Leistungspflicht für die psychotherapeutische
 
Behandlung des Beschwerdegegners, da es am erforderlichen
 
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden,
 
der damit behandelt werden soll, fehle.
 
Im vorliegenden Verfahren ist damit streitig und zu prüfen,
 
ob der Unfallversicherer die psychotherapeutische Behandlung
 
zu übernehmen hat und ob erst in einem späteren Zeitpunkt
 
über den Rentenanspruch verfügt werden darf. Umstritten
 
ist insbesondere, unter welchen Bedingungen der adäquate
 
Kausalzusammenhang als Voraussetzung des Anspruchs auf
 
Behandlung psychosomatischer Unfallfolgen durch die obligatorische
 
Unfallversicherung als erfüllt betrachtet werden
 
kann.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen
 
über den Anspruch auf eine Invalidenrente
 
(Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels
 
Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG), über das
 
Ende des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld und den
 
Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1
 
UVG) sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
 
Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen
 
Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
 
Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und
 
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
 
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige
 
Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auf die ambulante
 
ärztliche Behandlung und die ärztlich verordneten
 
Arzneimittel (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b UVG). Der Anspruch
 
besteht so lange als von der Fortsetzung der Behandlung
 
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
 
werden kann. Alsdann entsteht, soweit die entsprechenden
 
weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 18
 
UVG), ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1
 
UVG). Nach der Rentenfestsetzung hat die Versicherung Heilbehandlung
 
noch im Rahmen von Art. 21 UVG zu gewähren.
 
Die Pflegeleistungen sind grundsätzlich in natura, auf
 
Kosten des Unfallversicherers, zur Verfügung zu stellen
 
(Naturalleistungsprinzip; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
 
S. 274). Indem Art. 48 Abs. 1 UVG den
 
Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen
 
und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet das
 
Gesetz diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung
 
(RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 Erw. 2a mit Literaturhinweisen).
 
b) Wie in der Expertise der Poliklinik vom 20. August
 
1997 überzeugend dargelegt wird, erlitt der Beschwerdegegner
 
durch den Unfall vom 19. April 1991 und dessen unmittelbare
 
und mittelbare Folgen eine psychische Störung, die
 
sich auch in einem somatischen Syndrom ausdrückt, das die
 
im Rahmen der organisch bedingten Behinderung mögliche Genesung
 
verzögert, allenfalls gar verhindert. Es steht auf
 
Grund der medizinischen Akten fest und ist zu Recht unbestritten,
 
dass die gesundheitliche Störung psychotherapeutisch
 
behandlungsbedürftig ist und von dieser Behandlung
 
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
 
Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann.
 
4.- Die Vorinstanz hat auf Grund des von ihr eingeholten
 
Gutachtens der Poliklinik vom 20. August 1997 zutreffend
 
festgestellt, dass der natürliche Kausalzusammenhang
 
zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychiatrisch
 
behandelbaren mittelgradigen, anhaltenden, depressiven
 
Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10, F 33.11) gegeben
 
ist. Zweifelhaft erschien ihr der natürliche Kausalzusammenhang
 
zwischen dem Unfall vom 17. April 1989 und der
 
psychischen Fehlentwicklung, da sich ein Hinweis auf die
 
subdepressive Stimmungslage erstmals im Bericht des IV-Berufsberaters
 
vom 22. Januar 1993 finde. Diese Frage konnte
 
sie zu Recht offen lassen, wie sich im Folgenden zeigen
 
wird.
 
5.- a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
 
setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
 
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
 
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann
 
als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach
 
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
 
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der
 
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
 
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
 
erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
 
b) aa) Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in
 
allen Rechtsgebieten identisch (BGE 123 V 103 Erw. 3d; vgl.
 
auch BGE 119 Ib 342 Erw. 3c und 345 Erw. 5b). Hingegen unterscheiden
 
sich die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen.
 
Dies führt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen
 
Rechtsgebietes, z.B. des Zivil- und des Strafrechts,
 
notwendigerweise dazu, dass der Grundsatz der adäquaten
 
Kausalität unterschiedlich angewendet wird, und hat namentlich
 
auch zur Folge, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung
 
der Adäquanz als Wertungselement im Hinblick auf
 
eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung
 
haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle
 
(BGE 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) andere Beurteilungskriterien
 
und Massstäbe zu Grunde gelegt werden als
 
im Haftpflichtrecht (BGE 123 III 111 Erw. 3, 123 V 104 Erw.
 
3d, EVGE 1960 S. 264 Erw. 2). Zu beachten gilt es in diesem
 
Zusammenhang, dass die zivilrechtliche Praxis selbst bei
 
weitgehender Preisgabe der steuernden oder begrenzenden
 
Funktion des Adäquanzbegriffs im Gegensatz zum
 
Sozialversicherungsrecht nach Art. 43 f. OR die Möglichkeit
 
zu einem differenzierten Schadensausgleich hat, wenn die
 
Haftungsvoraussetzungen im Grundsatz bejaht werden.
 
Demgegenüber ist mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar
 
1984 das bisherige Kürzungskorrektiv des Art. 91 KUVG durch
 
den neuen Art. 36 UVG stark eingeschränkt worden
 
(Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen auf dem Gebiet des
 
Sozialversicherungsrechts, in: SZS 1994 S. 97).
 
bb) Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die
 
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
 
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
 
im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen
 
praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V
 
291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei
 
der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
 
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu
 
differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte
 
Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
 
eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
 
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
 
erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
 
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung.
 
Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte
 
Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten
 
hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild
 
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen
 
(vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b)
 
zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
 
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft
 
dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in
 
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
 
aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
 
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117
 
V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE
 
123 V 99 Erw. 2a). Bei psychischen Fehlentwicklungen im
 
Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach
 
haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (BGE 125 V
 
456).
 
cc) Nach BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 (bestätigt u.a. in
 
BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b) ist für die Beurteilung
 
des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem
 
Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung
 
mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
 
an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei banalen und
 
leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang
 
zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in
 
der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der
 
allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer
 
Erkenntnisse davon ausgegangen werden
 
darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen
 
Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren
 
Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
 
Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach
 
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
 
Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende
 
Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren
 
Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und
 
Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf
 
Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere,
 
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
 
Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte
 
Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung
 
einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit
 
des Unfalls;
 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
 
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
 
Fehlentwicklungen auszulösen;
 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
 
- körperliche Dauerbeschwerden;
 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
 
verschlimmert;
 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
 
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die
 
Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je
 
nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des
 
adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.
 
Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall
 
handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren
 
Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren
 
Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten
 
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn
 
es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem
 
Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht
 
zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen
 
werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall
 
ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
 
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten
 
Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden
 
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
 
erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139
 
Erw. 6a bis c).
 
c) Während sich die SUVA auf den Standpunkt stellt,
 
die Adäquanz als Voraussetzung des Heilbehandlungsanspruchs
 
beurteile sich nach den gleichen Kriterien wie im Zusammenhang
 
mit dem Invalidenrentenanspruch, rechtfertigt es sich
 
nach Auffassung der Vorinstanz, den adäquaten Kausalzusammenhang
 
zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung im
 
Hinblick auf die Leistungspflicht für vorübergehende, zeitlich
 
beschränkte Leistungen nach einem milderen Massstab zu
 
beurteilen als für Dauerleistungen, auf welche sich die
 
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
zur Adäquanz psychogener Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133
 
in erster Linie beziehe. Ob bestimmte Leiden dem Unfall zuzuordnen
 
und entsprechende Leistungen dem Unfallversicherer
 
zu überbinden seien, brauche für die beiden Leistungsarten
 
keineswegs gleich beantwortet zu werden. Die Möglichkeit
 
einer Differenzierung zwischen den Leistungsarten im Hinblick
 
auf die Beurteilung der Adäquanz leitet die Vorinstanz
 
unter Hinweis auf BGE 123 V 105 Erw. 3 aus der Funktion
 
des Adäquanzbegriffs als Haftungsbegrenzung ab.
 
Zu erwähnen bleibt Art. 36 UVG, welcher für den Fall,
 
dass die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines
 
Unfalles ist, ebenfalls eine Unterscheidung nach
 
Leistungsart trifft: Die Pflegeleistungen und
 
Kostenvergütungen sowie die Taggelder und
 
Hilflosenentschädigungen werden nicht (Abs. 1), die
 
Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die
 
Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt (Abs. 2
 
Satz 1). Für das Anlegen eines milderen Massstabes
 
könnte auch angeführt werden, dass die Durchführung aller
 
Erfolg versprechenden Heilbehandlungen und die damit allenfalls
 
bewirkte Verhinderung einer Invalidität am ehesten
 
gewährleistet ist, wenn die Tragung der Verantwortung des
 
Unfallversicherers für die Heilbehandlung (Erw. 3a hievor)
 
nicht durch strenge Adäquanzgesichtspunkte eingeschränkt
 
wird.
 
d) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer
 
für Schäden nur dann einstehen, wenn diese
 
sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten
 
Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen.
 
Die zur Adäquanz entwickelte Praxis (Erw. 5b/bb hievor)
 
differenziert einerseits nach der Art des eingetretenen
 
Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische
 
Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild
 
eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem
 
Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas
 
gehörende Beeinträchtigungen vorliegt) und
 
anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall
 
oder Berufskrankheit). Der im Einzelfall in Betracht
 
zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz
 
keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der
 
Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender
 
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder
 
der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung
 
anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es
 
sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen
 
Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die
 
Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103
 
Erw. 3c).
 
e) Nach dem Gesagten kann somit bei der Beurteilung
 
des adäquaten Kausalzusammenhangs - entgegen der Ansicht
 
der Vorinstanz - kein "milderer Massstab" zur Anwendung
 
kommen, wenn die Frage im Raum steht, ob vorübergehende
 
Leistungen zu gewähren seien. Unabhängig davon ist einzuräumen,
 
dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf
 
Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten
 
Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis
 
stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien
 
einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich
 
lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden,
 
Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.; vgl. Erw. 5b/cc hievor).
 
Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung
 
rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu
 
tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss
 
allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem
 
Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach
 
dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis
 
und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer
 
längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger
 
dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.
 
Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive
 
Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits
 
kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem
 
schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im
 
Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.
 
Die psychische Störung, welche zufolge der medizinischen
 
Akten auf das Ereignis vom 19. April 1991 zurückzuführen
 
ist, wurde erstmals am 28. Juni 1993 von der Ärztin der
 
BEFAS wahrgenommen. Für die Prüfung des Anspruchs auf Übernahme
 
der Kosten für die Behandlung der psychischen Fehlentwicklung
 
ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis
 
zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (16. Juni 1995)
 
darstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Vorliegen
 
der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer
 
über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung
 
der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten
 
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991
 
und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts
 
entgegen.
 
6.- Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und
 
der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall
 
vom 19. April 1991, bei dem der Versicherte versuchte,
 
einen umfallenden, 200 kg schweren Torrahmen allein aufzufangen
 
und sich Rückenbeschwerden zuzog, im Rahmen der nach
 
der Rechtsprechung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 138
 
Erw. 6), anders als die von der Beschwerdeführerin genannten
 
Schadensereignisse (nicht veröffentlichte Urteile H.
 
vom 17. September 1996, U 154/95, M. vom 16. Oktober 1995,
 
U 60/95, B. vom 8. April 1991, U 47/90, und N. vom 6. Mai
 
1991, U 52/90), welche vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
als leicht qualifiziert wurden, dem mittleren Bereich,
 
allerdings im Grenzbereich zu den leichten Unfällen,
 
zuzuordnen. Die Adäquanz wäre deshalb nur zu bejahen, wenn
 
eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter
 
Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter
 
oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140
 
Erw. 6c/bb). So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall
 
war weder besonders eindrücklich noch hat er sich unter
 
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer
 
schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss
 
geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen,
 
kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer
 
hat die Kosten einer Psychotherapie nur dann zu übernehmen,
 
wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal
 
ist. Aus deren Unterlassung darf aber, entgegen der Meinung
 
der Vorinstanz, weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen
 
werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium
 
die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich
 
diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten
 
Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass
 
in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV
 
1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Wie dem Bericht
 
der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom
 
3. Dezember 1992 entnommen werden kann, liessen sich
 
klinisch keine radikulären Symptome eruieren und es
 
bestanden auch keine Hinweise für Diskopathien und
 
Affektionen der Intervertebralgelenke. Ein radiologisches
 
Korrelat zu den vom Versicherten geschilderten Beschwerden
 
fehlte somit. In ihrem Bericht vom 19. Oktober 1994 gab die
 
Klinik an, dass sich in Bezug auf den Rücken radiologisch
 
erstaunlich wenig Instabilitätszeichen feststellen liessen.
 
Auch die Rheumaklinik kam in ihrem Gerichtsgutachten vom
 
21. Mai 1997 zum Schluss, dass die geklagten massiven
 
Beschwerden in ihrer Ausgestaltung mit den erhobenen, nur
 
mässig ausgeprägten objektiven radiologischen Befunden
 
kontrastierten. Zufolge psychischer Überlagerung der
 
somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen
 
Dauerschmerzen daher ebenfalls nicht erfüllt. Schliesslich
 
liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
 
Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Der Versicherte
 
kann zwar der vor dem Unfall vom 19. April 1991 ausgeübten
 
Tätigkeit als Monteur nicht mehr nachgehen. Auf Grund
 
seiner körperlichen Verfassung wäre ihm aber gemäss Bericht
 
der SUVA-Rehabilitationsklinik X.________ vom 3. Dezember
 
1992 eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10
 
bis 15 kg wieder zumutbar. Demgegenüber gab Dr. med.
 
H.________ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom
 
30. Juni 1993 eine seit 27. Juni 1991 unverändert
 
bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit an. Dr. med.
 
S.________ ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab
 
14. September 1993 aus (Angaben des Kreisarztes vom
 
15. September 1993). Inwieweit diese im Jahr 1993 schon auf
 
die psychischen Beschwerden zurückzuführen war und deshalb
 
im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu
 
bleiben hätte, kann offen gelassen werden, denn selbst wenn
 
die lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
 
gegeben wäre, könnte die Adäquanz der psychischen
 
Fehlentwicklung nicht bejaht werden, wie sich zeigen wird.
 
Der Versicherte hielt sich vom 10. Juli bis 9. August 1991
 
sowie vom 24. November bis 1. Dezember 1992 in der
 
SUVA-Rehabilitationsklinik X.________, vom 27. April bis
 
8. Juni 1992 zu einer Badekur im ehemaligen Jugoslawien und
 
vom 21. September bis 19. Oktober 1994 zur Abklärung der
 
Rückenbeschwerden und Behandlung einer Fersenbeinverletzung
 
in der Klinik Y.________ auf. Nach der perkutanen Nukleotomie
 
vom 18. Oktober 1991 war eine zweite in Aussicht genommene
 
Operation schliesslich nicht durchgeführt worden.
 
Das Vorliegen eines schwierigen Heilungsverlaufs ist auf
 
Grund dieser Umstände zu bejahen. Insgesamt ist jedoch
 
weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter
 
Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter
 
oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz
 
der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
 
Die SUVA hat folglich die Kosten für die Behandlung der
 
psychischen Fehlentwicklung nicht zu tragen, was zur Gutheissung
 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
 
7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
 
geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
 
zu erheben. Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche
 
Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
 
in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
 
ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309
 
Erw. 6; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich
 
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
 
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
 
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
 
die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 des Entscheides
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März
 
1998 aufgehoben.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Rechtsanwalt Marco Unternährer, Luzern, für das
 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über
 
eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 2. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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