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Informationen zum Dokument  BGer H 425/1999  Materielle Begründung
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BGer H 425/1999 vom 05.03.2001
 
[AZA 7]
 
H 425/99 Ge
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Lauper
 
Urteil vom 5. März 2001
 
in Sachen
 
P.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Der 1954 geborene P.________ ist seit dem 1. Januar 1985 bei der Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Nichterwerbstätiger erfasst. Mit Verfügung vom 16. März 1999 erhob die Kasse unter Berücksichtigung eines Vermögens von Fr. 283'524. - für die Jahre 1998 und 1999 AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von je Fr. 1248. 40 (einschliesslich Verwaltungskosten). Dabei stützte sich die Kasse auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 28. Februar 1999, welche vermögensseitig unter anderem den Rückkaufswert einer gemischten Lebensversicherung im Wert von Fr. 65'760. - auswies.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 3. November 1999).
 
C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, die persönlichen Beiträge seien aufgrund eines tieferen Vermögens, d.h. ohne Anrechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung, festzusetzen.
 
Die Ausgleichskasse trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
D.- Am 9. Januar 2001 legte P.________ ein Schreiben an die Zürich Leben vom 24. Dezember 2000 ins Recht.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge Nichterwerbstätiger (Art. 10 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV) und die Verbindlichkeit von Steuermeldungen (Art. 23 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV; BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f.; vgl. auch BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zum massgebenden Vermögen für die Beitragspflicht Nichterwerbstätiger im Sinne von Art. 10 AHVG in Verbindung mit Art. 28 f. AHVV gehört.
 
a) Die Vorinstanz hat dies bejaht mit der Begründung, zum Vermögen des Beitragspflichtigen seien alle Vermögenswerte zu zählen, welche an einem bestimmten Stichtag zum Eigentum des Pflichtigen gehörten. Neben den Gegenständen des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens seien dabei insbesondere auch die vermögensrechtlichen Ansprüche aller Art dazu zu zählen. Aus welchen Geldern oder Leistungen sich diese vermögensrechtlichen Ansprüche zusammensetzten und ob daraus überhaupt eine geldwerte Leistung abgeleitet werden könne oder ein alleiniger Rechtsanspruch bestehe, könne nicht massgebend sein. Eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert gehöre daher zum Vermögen, auch wenn daraus momentan keine geldwerten Vorteile resultierten.
 
b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das massgebende Vermögen für die Beitragsberechnung nichterwerbstätiger Versicherter entspricht der Gesamtheit des in- und ausländischen Nettovermögens des Pflichtigen (unveröffentlichtes Urteil D. vom 21. April 1998, H 114/97; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants, N. 24 zu Art. 10 AHVG; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , N. 10.28). Dazu gehört auch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Beim Rückkaufswert einer Lebensversicherung handelt es sich nämlich nicht um eine blosse Anwartschaft, sondern um einen realen Vermögenswert, den der Anspruchsberechtigte jederzeit wirtschaftlich nutzen kann. Er kann die Police nicht nur belehnen, sondern hat nach der relativ zwingenden, d.h. nur zu seinen Gunsten abänderbaren (Art. 98 Abs. 1 VVG) Bestimmung des Art. 90 Abs. 2 VVG sogar die Möglichkeit, die Versicherung jederzeit ganz oder teilweise unter Bezug einer Barabfindung (Rückkaufswert) aufzulösen, wenn die Prämien für wenigstens drei Jahre entrichtet sind. Entsprechend unterliegen denn auch rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der (kantonalen oder kommunalen) Vermögenssteuer (statt vieler: Höhn, Steuerrecht, Bd. II, 8. Aufl. , §§ 30 Rz 160 und 45 Rz 34; Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl. , § 11 S. 150 unten f.). Aus dem gleichen Grund wird schliesslich der Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach der Verwaltungspraxis auch bei EL-Ansprechern als Vermögen angerechnet (Rz 2105 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. Januar 2000).
 
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unerheblich ist insbesondere, aus welchen Mitteln die Versicherung finanziert oder aus welchen Gründen sie abgeschlossen worden ist. Entscheidend ist einzig, dass der Beschwerdeführer (und Versicherungsnehmer) im Sinne des Gesagten jederzeit über die Versicherung frei verfügen kann. Gerade darin unterscheidet sich diese Form der Altersvorsorge wesentlich von den gesetzlich anerkannten Formen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. Säule und Säule 3a), bei welchen die (anwartschaftlichen) Leistungsansprüche vor Fälligkeit grundsätzlich weder verpfändbar noch abtretbar sind (Art. 39 Abs. 1 BVG und Art. 331b OR [bis 31. Dezember 1994: Art. 331c Abs. 2 OR] sowie Art. 82 BVG in Verbindung mit Art. 1 und 4 BVV 3; unveröffentlichte Urteile B. vom 6. Februar 1995 [H 206/93] und N. vom 22. Dezember 1994 [H 174/94]). Aus dem Umstand, dass mit dem Rückkauf die Haftung des Versicherers erlischt, diesen mit anderen Worten im Falle eines späteren Eintritts eines (ehemals versichert gewesenen) Risikos keine Leistungspflicht mehr trifft, kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich darf nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung des geschuldeten Sonderbeitrages einen höheren Rentenanspruch im Versicherungsfall (Alter, Invalidität) erwirbt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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