BGer K 197/2000 | |||
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BGer K 197/2000 vom 05.03.2001 | |
[AZA 0]
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K 197/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Lauper
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Urteil vom 5. März 2001
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in Sachen
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Z.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,
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gegen
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Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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In Erwägung,
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dass die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung das Z.________ seit 3. November 1997 ausgerichtete Taggeld mit Wirkung ab 1. April 1998 einstellte (Verfügung vom 4. Mai 2000), woran sie im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2000 festhielt,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die hiegegen erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht eintrat (Entscheid vom 7. November 2000),
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dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das kantonale Gericht zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten, und es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 4. Mai 2000 und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2000 nichtig seien,
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dass die Krankenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt,
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dass auf das "Feststellungsbegehren" nicht einzutreten ist, da es keine selbstständige Bedeutung hat, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ja einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Eingabe unbestrittenermassen nach Ablauf der 30tägigen Einsprachefrist des Art. 86 Abs. 1 KVG eingereicht hat,
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dass das KVG das Institut des Fristenstillstandes nicht kennt,
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dass Art. 22a VwVG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach KVG rechtsprechungsgemäss keine Anwendung findet (unveröffentlichte Urteile C. vom 9. April 1998 [K 84/97] und K. vom 31. Dezember 1996 [K 134/96]),
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dass auch das kantonale Verfahrensrecht, hier die §§ 31 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, keine dahingehenden Bestimmungen enthält,
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dass das kantonale Gericht zutreffend dargetan hat, dass im Fehlen einer (bundesrechtlichen) Fristenstillstandsregelung weder eine echte, vom Richter zu füllende noch eine unechte, vom rechtsanwendenden Organ im Allgemeinen hinzunehmende Lücke (BGE 125 V Erw. 3 mit Hinweisen) erblickt werden kann,
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dass die je nach Kanton unterschiedliche Regelung des Fristenstillstandes Ausdruck der vom Bundesgesetzgeber gewollten (partiellen) kantonalen Zuständigkeitshoheit im prozessualen Bereich ist,
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dass im Übrigen auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 5. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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