BGer U 320/1998 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 320/1998 vom 07.03.2001 | |
[AZA 7]
| |
U 320/98 Tr
| |
IV. Kammer
| |
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
| |
Gerichtsschreiber Krähenbühl
| |
Urteil vom 7. März 2001
| |
in Sachen
| |
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
| |
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
| |
gegen
| |
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
| |
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
| |
131, Winterthur,
| |
und
| |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
| |
A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
| |
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining
| |
mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
| |
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen
| |
sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde
| |
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
| |
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz
| |
physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen
| |
nicht erreicht werden.
| |
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
| |
anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten
| |
auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung
| |
des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
| |
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters
| |
vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur
| |
der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,
| |
die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall
| |
vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,
| |
weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt
| |
würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
| |
vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,
| |
nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,
| |
wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung
| |
entsprochen.
| |
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
| |
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
| |
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998
| |
ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
| |
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
| |
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________
| |
die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
| |
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
| |
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
| |
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht
| |
sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
| |
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________
| |
mittels der Single Photon Emission Computed Tomography
| |
(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits
| |
für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch
| |
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
| |
Verbeiständung zu bewilligen.
| |
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
| |
hat sich nicht vernehmen lassen.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
| |
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
| |
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
| |
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
| |
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für
| |
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
| |
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
| |
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
| |
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
| |
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
| |
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
| |
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
| |
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
| |
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
| |
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
| |
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
| |
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
| |
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
| |
Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden
| |
erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133
| |
dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
| |
und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen
| |
im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die
| |
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
| |
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
| |
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
| |
(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die
| |
Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen
| |
nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild
| |
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V
| |
337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in
| |
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.
| |
Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
| |
Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen
| |
physischen und psychischen Komponenten verzichtet
| |
(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen
| |
Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im
| |
Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen
| |
Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen
| |
die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.
| |
Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten
| |
Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
| |
2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
| |
vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich
| |
des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben
| |
vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im
| |
Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar
| |
mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene
| |
Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später
| |
ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte
| |
am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma
| |
im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten
| |
Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma
| |
der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in
| |
der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.
| |
Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich
| |
ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
| |
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
| |
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,
| |
verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,
| |
erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen
| |
sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
| |
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
| |
gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
| |
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv
| |
erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig
| |
ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder
| |
nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
| |
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich
| |
im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden
| |
sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht
| |
vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
| |
Nacken.
| |
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs
| |
kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich
| |
des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen
| |
im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten
| |
muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion
| |
im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung
| |
der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt
| |
waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum
| |
in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
| |
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991
| |
erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
| |
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am
| |
1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,
| |
die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und
| |
Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer
| |
Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom
| |
24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals
| |
nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung
| |
der ambulanten Therapie in der Orthopädischen
| |
Klinik Z.________ vorzog.
| |
Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen
| |
Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen
| |
Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung
| |
der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die
| |
Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April
| |
1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen
| |
möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.
| |
H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt
| |
und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,
| |
nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich
| |
rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen
| |
spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
| |
nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die
| |
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in
| |
einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,
| |
ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
| |
nichts, hielt dieser Arzt in
| |
seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich
| |
fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen
| |
können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt
| |
sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts
| |
einwenden.
| |
Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom
| |
11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die
| |
ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,
| |
sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt
| |
werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am
| |
31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt
| |
worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der
| |
Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr
| |
erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung
| |
des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch
| |
auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden
| |
ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint
| |
worden.
| |
bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.
| |
W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen
| |
myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als
| |
zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden
| |
Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.
| |
W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,
| |
wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs
| |
von einem eigentlichen (posttraumatischen)
| |
Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"
| |
sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner
| |
Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten
| |
und/oder myofasziale Triggerpunkte der
| |
Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze
| |
der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen
| |
Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh
| |
feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes
| |
und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes
| |
Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle
| |
Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit
| |
der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche
| |
Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.
| |
Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.
| |
med. W.________ als 'normal'.
| |
cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon
| |
auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März
| |
1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer
| |
Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes
| |
organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen
| |
Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende
| |
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte
| |
sein können.
| |
b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere
| |
auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts
| |
des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli
| |
1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die
| |
Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese
| |
Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.
| |
aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden
| |
Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch
| |
mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch
| |
keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger
| |
Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit
| |
oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer
| |
deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen
| |
einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen
| |
Erhebungen veranlasst.
| |
bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse
| |
konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin
| |
selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels
| |
der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im
| |
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
| |
10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich
| |
nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach
| |
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von
| |
Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für
| |
das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen
| |
(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).
| |
cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen
| |
bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da
| |
deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein
| |
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
| |
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen
| |
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
| |
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
| |
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,
| |
die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter
| |
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
| |
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung
| |
ergibt.
| |
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,
| |
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen
| |
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
| |
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
| |
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern
| |
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt
| |
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert
| |
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
| |
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis
| |
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach
| |
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode
| |
(Erw. 1).
| |
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
| |
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten
| |
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
| |
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,
| |
welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante
| |
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich
| |
der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren
| |
festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
| |
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls
| |
erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung
| |
aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
| |
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
| |
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
| |
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
| |
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993
| |
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
| |
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
| |
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen
| |
eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt
| |
wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
| |
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die
| |
psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild
| |
eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
| |
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
| |
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE
| |
123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
| |
b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
| |
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom
| |
31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die
| |
weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
| |
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich
| |
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
| |
im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen
| |
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
| |
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
nichts beizufügen hat.
| |
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei
| |
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer
| |
nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung
| |
notwendig gewesen ist und sich der medizinische
| |
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
| |
schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
| |
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
| |
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
| |
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
| |
10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin
| |
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.
| |
6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer
| |
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
| |
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die
| |
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es
| |
indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
| |
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren
| |
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
| |
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
| |
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung
| |
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und
| |
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
| |
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
| |
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
| |
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren
| |
in der Invalidenversicherung als massgebend
| |
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
| |
- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch
| |
auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren
| |
nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE
| |
125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
| |
auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende
| |
Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der
| |
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das
| |
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die
| |
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend
| |
davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente
| |
aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter
| |
Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung
| |
generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit
| |
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen
| |
Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung
| |
nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche
| |
Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-
| |
und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62
| |
Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für
| |
jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen
| |
wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).
| |
Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen
| |
ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung
| |
durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch
| |
ein strenger Masstab anzulegen.
| |
b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische
| |
Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten
| |
die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt
| |
und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.
| |
Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs
| |
unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme
| |
gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche
| |
Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig
| |
und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin
| |
überfordert hätte. Wollte sie sich zum
| |
vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war
| |
sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher
| |
beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige
| |
Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den
| |
Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni
| |
1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war
| |
die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,
| |
sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit
| |
als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung
| |
eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt
| |
der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen
| |
war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
| |
Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht
| |
aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,
| |
an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen
| |
ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab
| |
21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich
| |
zustehende Entschädigung festzusetzen haben.
| |
7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
| |
ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
| |
zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos
| |
geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
| |
Verbeiständung.
| |
b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für
| |
die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,
| |
weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren
| |
eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung
| |
zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung
| |
mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren
| |
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche
| |
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
| |
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
| |
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
| |
und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
| |
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
| |
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
| |
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
| |
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
| |
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit
| |
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung
| |
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
| |
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache
| |
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
| |
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch
| |
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
| |
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
abgewiesen.
| |
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
| |
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
| |
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
| |
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
| |
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
| |
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
| |
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
| |
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
| |
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
| |
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
| |
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
| |
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
| |
Prozesses zu befinden haben.
| |
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
| |
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
| |
Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 7. März 2001
| |
Im Namen des
| |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der IV. Kammer:
| |
Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |