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Informationen zum Dokument  BGer U 320/1998  Materielle Begründung
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BGer U 320/1998 vom 07.03.2001
 
[AZA 7]
 
U 320/98 Tr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 7. März 2001
 
in Sachen
 
H.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
 
gegen
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
 
General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse
 
131, Winterthur,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1969 geborene H.________ schlug am 16. November
 
1990 nach einem Sturz im Selbstverteidigungstraining
 
mit dem Kopf auf dem Boden auf. In der Folge traten zunächst
 
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen
 
sowie eine Lichtempfindlichkeit auf. Ärztlicherseits wurde
 
ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert.
 
Eine anhaltende Besserung der Befindlichkeit konnte trotz
 
physikalischer Therapien und medikamentöser Behandlungen
 
nicht erreicht werden.
 
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
 
anerkannte ihre Haftung, kam für die Heilungskosten
 
auf und richtete Taggelder aus. Nach vorangegangener Gewährung
 
des rechtlichen Gehörs, welche zu einer ausführlichen
 
Stellungnahme des von H.________ beigezogenen Rechtsvertreters
 
vom 27. Juli 1994 führte, eröffnete die Winterthur
 
der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 1994,
 
die geltend gemachten Beschwerden stünden mit dem Vorfall
 
vom 16. November 1990 nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang,
 
weshalb die Leistungen auf den 1. April 1992 eingestellt
 
würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
 
vom 16. November 1994 fest. Für das Einspracheverfahren,
 
nicht aber für das vorangegangene Administrativverfahren,
 
wurde dem Begehren der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung
 
entsprochen.
 
B.- Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
 
1994 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 1998
 
ab, wobei es der Versicherten auch für das kantonale
 
Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährte.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________
 
die weitere Taggeldausrichtung sowie die Übernahme der
 
Heilbehandlungskosten über den 31. März 1992 hinaus beantragen;
 
eventuell seien eine Invalidenrente sowie eine
 
Integritätsentschädigung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht
 
sie um Erstattung der Kosten einer am 10. Juni 1996 am
 
Institut für Nuklearmedizin des Kantonsspitals V.________
 
mittels der Single Photon Emission Computed Tomography
 
(Spect) durchgeführten Untersuchung; zudem sei ihr bereits
 
für die Zeit vor Beginn des Einspracheverfahrens wie auch
 
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
 
Verbeiständung zu bewilligen.
 
Die Winterthur lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Begriffe der für die
 
Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen
 
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
 
Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen)
 
Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für
 
eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
 
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein
 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage
 
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
 
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
 
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
 
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit
 
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches
 
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V
 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer
 
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen
 
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).
 
Die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallschäden
 
erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der in BGE 115 V 133
 
dargelegten Methode (insbesondere BGE 115 V 138 ff. Erw. 6
 
und 141 Erw. 7). Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen
 
im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Hat die
 
versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
 
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
 
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
 
(BGE 117 V 382 Erw. 4b) erlitten, erfolgt die
 
Beurteilung der Adäquanz von nach solchen Verletzungen
 
nicht selten beobachteten und insofern zum typischen Beschwerdebild
 
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V
 
337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) grundsätzlich nach den in
 
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b aufgestellten Kriterien.
 
Im Gegensatz zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
 
Fehlentwicklungen wird dabei auf eine Differenzierung zwischen
 
physischen und psychischen Komponenten verzichtet
 
(BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Treten die dem typischen
 
Beschwerdebild zuzuordnenden Befindlichkeitsstörungen im
 
Vergleich zu einer ebenfalls vorliegenden ausgeprägten psychischen
 
Problematik ganz in den Hintergrund, bleiben hingegen
 
die für die Adäquanzbeurteilung in BGE 115 V 138 ff.
 
Erw. 6 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden genannten
 
Elemente massgebend (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
 
2.- Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
 
vom 25. März 1999 zutreffend dargelegt wird, liegen hinsichtlich
 
des genauen Unfallherganges unterschiedliche Angaben
 
vor. Feststeht einzig, dass die Beschwerdeführerin im
 
Karatetraining rückwärts auf den Boden fiel und dabei offenbar
 
mit dem Kopf aufschlug. Sie konnte das begonnene
 
Training noch fortsetzen und suchte erst drei Tage später
 
ihren Hausarzt Dr. med. H.________, auf. Dieser diagnostizierte
 
am 19. November 1990 ein "Halswirbelsäulentrauma
 
im Sinne eines Schleudertraumas". Die später konsultierten
 
Ärzte gingen demgegenüber übereinstimmend von einem Distorsionstrauma
 
der Halswirbelsäule aus, welcher Befund in
 
der Folge auch von Dr. med. H.________ übernommen wurde.
 
Nach dem Unfall vom 16. November 1990 entwickelte sich
 
ein Beschwerdebild, das im Wesentlichen durch ein chronifiziertes
 
Zervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen,
 
Licht- und Lärmempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit,
 
verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit,
 
erhöhtes Schlafbedürfnis mit gelegentlichen Schlafstörungen
 
sowie eine depressive Symptomatik geprägt ist.
 
3.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
 
gemacht, die Würdigung der medizinischen Akten durch die
 
Vorinstanz sei hinsichtlich der somatischen Befunde selektiv
 
erfolgt. Es gilt deshalb zunächst zu prüfen, ob aktenmässig
 
ausgewiesene körperliche Schädigungen keine oder
 
nicht hinreichend Beachtung gefunden haben.
 
a) Von der Beschwerdeführerin genannt werden diesbezüglich
 
im Einzelnen insbesondere zervikale Beschwerden
 
sowie die vom Neurologen Dr. med. W.________, im Bericht
 
vom 31. Mai 1994 erwähnten myofaszialen Triggerpunkte im
 
Nacken.
 
aa) Auf Grund des ärztlich dokumentierten Behandlungsverlaufs
 
kann davon ausgegangen werden, dass die anlässlich
 
des Vorfalls vom 16. November 1990 eingetretenen Schädigungen
 
im Halswirbelsäulenbereich mit den darauf zurückgeführten
 
muskulären Verspannungen in der Nacken- und Schulterregion
 
im Zeitpunkt der auf Ende März 1992 erfolgten Einstellung
 
der Versicherungsleistungen weitestgehend ausgeheilt
 
waren. Gegenüber Dr. med. Klöti vom Medizinischen Zentrum
 
in X.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch schon im
 
Dezember 1991 eine seit der letzten im Januar 1991
 
erfolgten Kontrolle eingetretene deutliche Besserung der
 
Schmerzsymptomatik sowie des Allgemeinzustandes an. Am
 
1. März 1992 hielt der Hausarzt Dr. med. H.________ fest,
 
die günstige Entwicklung halte an. Ein in der Rheuma- und
 
Rehabilitations-Klinik Y.________ vorgesehener stationärer
 
Aufenthalt wurde laut Auskunft des Dr. med. H.________ vom
 
24. April 1992 abgebrochen, weil sich die Patientin damals
 
nach ihren Ferien besser fühlte und deshalb eine Fortsetzung
 
der ambulanten Therapie in der Orthopädischen
 
Klinik Z.________ vorzog.
 
Bezogen auf die noch vorhandenen - angesichts der lumbalen
 
Befunde nicht ausschliesslich unfallbedingten - körperlichen
 
Beeinträchtigungen, namentlich unter Berücksichtigung
 
der zervikalen Beschwerden, erachteten die Ärzte die
 
Wiederaufnahme einer geeigneten Erwerbstätigkeit ab April
 
1992 praktisch einhellig als ohne wesentliche Einschränkungen
 
möglich und zumutbar. Wenn der Hausarzt Dr. med.
 
H.________, nachdem er diese Einschätzung zunächst geteilt
 
und über Monate hinweg auch wiederholt bestätigt hatte,
 
nach rund eineinhalb Jahren im September 1993 plötzlich
 
rückwirkend von einem bloss noch 50 %igen Leistungsvermögen
 
spricht, vermag dies, wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
 
nicht zu überzeugen. Auch dass Dr. med. L.________, die
 
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin in
 
einem Reformhaus auf lediglich 50 % veranschlagt hat,
 
ändert daran, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
nichts, hielt dieser Arzt in
 
seiner Stellungnahme vom 31. März 1994 doch ausdrücklich
 
fest, er habe keine objektive somatische Befunde feststellen
 
können. Allein auf Grund des zervikalen Befundes lässt
 
sich demnach gegen die erfolgte Taggeldeinstellung nichts
 
einwenden.
 
Nach der im Bericht des Dr. med. K.________ vom
 
11. Dezember 1991 geäusserten Auffassung sollten auch die
 
ambulanten physikalischen Therapien nicht mehr regelmässig,
 
sondern nur noch kurzfristig und bedarfsweise durchgeführt
 
werden. Dr. med. H.________ schliesslich erklärte am
 
31. Juli 1992, die Physiotherapie in Z.________ sei gestoppt
 
worden, weil nach übereinstimmender Ansicht der
 
Patientin wie auch ihrer Therapeutin keine Besserung mehr
 
erzielt wurde. Mangels Aussicht auf eine namhafte Beeinflussung
 
des Gesundheitszustandes ist daher auch ein Anspruch
 
auf weitere auf die Behandlung der Zervikalbeschwerden
 
ausgerichtete medizinische Vorkehren zu Recht verneint
 
worden.
 
bb) Weiter können die vom Neurologen Dr. med.
 
W.________ laut dessen Expertise vom 31. Mai 1994 gefundenen
 
myofaszialen Triggerpunkte im Nacken nicht als
 
zuverlässige Anzeichen eines organischen Ursprungs der bestehenden
 
Kopfschmerzen interpretiert werden. Dr. med.
 
W.________ selbst äusserte sich denn auch sehr zurückhaltend,
 
wenn er erklärt, "die Differenzierung eines Spannungskopfwehs
 
von einem eigentlichen (posttraumatischen)
 
Kopfweh im engeren Sinne auf der Basis einer HWS-Distorsion"
 
sei schwierig. Immerhin hielt er fest, bei seiner
 
Untersuchung hätten sich auffallend wenig lokale Druckschmerzhaftigkeiten
 
und/oder myofasziale Triggerpunkte der
 
Schultergürtelmuskulatur finden lassen, während die Ansätze
 
der Kopf-/Halsmuskulatur die typischen myofaszialen
 
Triggerpunkte zeigten, die man bei langanhaltendem Spannungskopfweh
 
feststellen könne; gegen ein schwerwiegendes
 
und bezüglich der Pathogenese im Vordergrund stehendes
 
Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, welches das aktuelle
 
Beschwerdebild unterhält, sprächen die komplett freie Beweglichkeit
 
der Halswirbelsäule und des Kopfes in sämtliche
 
Bewegungsrichtungen und, nicht zuletzt, der Schmerzcharakter.
 
Den neurologischen Untersuchungsbefund bezeichnete Dr.
 
med. W.________ als 'normal'.
 
cc) Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon
 
auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 31. März
 
1992 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer
 
Hinsicht erhobenen Befunden kein vom Unfall herrührendes
 
organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebenen
 
Beschwerden und eine allenfalls daraus resultierende
 
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte
 
sein können.
 
b) Unbegründet ist in diesem Zusammenhang insbesondere
 
auch der Einwand der Beschwerdeführerin, obschon sich angesichts
 
des vom Psychiater Dr. med. X.________, am 23. Juli
 
1994 in Betracht gezogenen postcommotionellen Syndroms die
 
Möglichkeit einer Hirnverletzung eröffnete, seien in diese
 
Richtung keine Abklärungen vorgenommen worden.
 
aa) Die Annahme einer Hirnschädigung stellt im vorliegenden
 
Fall nichts weiter als eine blosse, rein theoretisch
 
mögliche Hypothese dar, für deren Richtigkeit sich jedoch
 
keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen. Mangels eindeutiger
 
Indizien wie etwa anfänglicher Bewusstlosigkeit
 
oder Amnesie sah sich der beschwerdegegnerische Unfallversicherer
 
deshalb zu Recht nicht zu weiteren auf das Vorliegen
 
einer organischen Hirnschädigung ausgerichteten medizinischen
 
Erhebungen veranlasst.
 
bb) Zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse
 
konnten von den Ergebnissen der von der Beschwerdeführerin
 
selbst in die Wege geleiteten Abklärung mittels
 
der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) im
 
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
 
10. Juni 1996 erwartet werden. Diese bisher auch wissenschaftlich
 
nicht anerkannte Untersuchungsmethode ist nach
 
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von
 
Unfallfolgen grundsätzlich nicht geeignet, den Beweis für
 
das Vorliegen hirnorganischer Schädigungen zu erbringen
 
(RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1).
 
cc) Anlass zur Anordnung neuropsychologischer Abklärungen
 
bestand in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, da
 
deren Ergebnisse, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
offenbar vertretenen Auffassung, zum Vornherein
 
keinen direkten Nachweis hirnorganischer Schädigungen ermöglichen.
 
Sie könnten lediglich zusammen mit den Erkenntnissen
 
anderer medizinischer Disziplinen zur Klärung der
 
Frage nach der natürlichen Kausalität von allenfalls auf
 
Hirnleistungsstörungen hinweisenden Symptomen beitragen,
 
die sich organisch nicht klar zuordnen lassen. Auch unter
 
diesem Aspekt entfällt die Notwendigkeit neuropsychologischer
 
Erhebungen indessen, wie sich aus nachstehender Erwägung
 
ergibt.
 
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin geschilderten,
 
organisch nicht erklärbaren Befindlichkeitsstörungen entsprechen
 
zumindest teilweise dem nach Schleudertraumata der
 
Halswirbelsäule, schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und
 
Schädel-Hirntraumata nicht selten beobachteten und insofern
 
typischen Beschwerdebild. Nachdem ärztlicherseits wiederholt
 
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert
 
worden ist und insofern allenfalls ein zumindest in seinen
 
Auswirkungen mit einem Schleudertrauma vergleichbares Ereignis
 
angenommen werden könnte, stellt sich die Frage nach
 
der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Methode
 
(Erw. 1).
 
Nicht zu verkennen ist dabei, dass die vorhandene
 
Symptomatik zu einem grossen Teil von psychischen Komponenten
 
bestimmt wird. Besonders deutlich geht dies aus den
 
Ausführungen des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 1994 hervor,
 
welcher Spannungskopfweh, unterhalten durch eine signifikante
 
depressive Verstimmung diagnostizierte und bezüglich
 
der primär empfohlenen psychosomatischen Vorkehren
 
festhielt, dass die Schmerzen nach einer mittels physikalischer
 
Therapie oder lokaler Triggerpunktinfiltration allenfalls
 
erreichbaren Linderung zufolge der depressiven Verstimmung
 
aufrechterhalten und wieder rezidivieren würden.
 
Vom Hausarzt Dr. med. H.________ wurde bereits am 13. April
 
1991 auf eine depressive Krise hingewiesen und aus dessen
 
Gutachten vom 5. März 1994 geht hervor, dass die
 
Beschwerdeführerin zwischen Herbst 1992 und Sommer 1993
 
erneut eine depressive Phase mit schmerzverstärkenden
 
Verstimmungen durchlief. Wiederholt hat sich Dr. med.
 
H.________ auch für psychotherapeutische Massnahmen
 
eingesetzt, welche von der Versicherten jedoch abgelehnt
 
wurden. Dass die Vorinstanz wie zuvor schon der beschwerdegegnerische
 
Unfallversicherer davon ausgingen, dass die
 
psychische Beeinträchtigung gegenüber dem übrigen Beschwerdebild
 
eindeutig im Vordergrund steht, sodass die
 
Kausalität nach Massgabe der gemäss BGE 115 V 133 bei psychischen
 
Folgeschäden anwendbaren Regeln zu prüfen ist (BGE
 
123 V 98), lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
 
b) Während die natürliche Kausalität, insbesondere im
 
Hinblick auf die Beurteilung durch Dr. med. W.________ vom
 
31. Mai 1994, noch bejaht werden kann, fehlt es für die
 
weitere Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin am
 
Anspruchserfordernis der adäquaten Kausalität. Diesbezüglich
 
kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
 
im ausführlich begründeten kantonalen Entscheid verwiesen
 
werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
nichts beizufügen hat.
 
5.- Zur Erstattung der Kosten eines von einer Partei
 
in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist der Unfallversicherer
 
nur verpflichtet, wenn dieses für deren Interessenwahrung
 
notwendig gewesen ist und sich der medizinische
 
Sachverhalt erst auf Grund der neu beigebrachten Untersuchungsergebnisse
 
schlüssig feststellen lässt (BGE 115 V 62;
 
RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f.). Wie bereits erwähnt (Erw.
 
3b/bb), war die Durchführung der Spect-Untersuchung im
 
Institut für Nuklearmedizin des Spitals V.________ vom
 
10. Juni 1996 entbehrlich. Dafür kann die Beschwerdeführerin
 
keine Kostenübernahme durch den Unfallversicherer beanspruchen.
 
6.- Der heutigen Beschwerdeführerin wurde vom Unfallversicherer
 
für das Einspracheverfahren und vom vorinstanzlichen
 
Gericht für das kantonale Beschwerdeverfahren die
 
unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Abgelehnt haben es
 
indessen beide Instanzen, ihr diese auch schon für das dem
 
Einspracheverfahren vorangegangene Administrativverfahren
 
zu bewilligen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab 21. Juni
 
1994, dem Zeitpunkt, in welchem die vorgesehene Verfügung
 
über die beabsichtigte Leistungseinstellung angekündigt und
 
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichzeitig eine
 
Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, erneuert.
 
a) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in
 
BGE 117 V 408 - unter den in BGE 114 V 228 für das Anhörungsverfahren
 
in der Invalidenversicherung als massgebend
 
bezeichneten engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen
 
- einen unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch
 
auf unentgeltliche Verbeiständung auch im Einspracheverfahren
 
nach Art. 105 Abs. 1 UVG festgestellt hat, ist in BGE
 
125 V 32 ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
 
auch für das an einen Einspracheentscheid anschliessende
 
Administrativverfahren bejaht worden. In Präzisierung der
 
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 228 und 117 V 408 hat das
 
Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die
 
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht entscheidend
 
davon abhängt, ob ein Verfahren streitige Elemente
 
aufweist; auch lasse sich der Anspruch nicht unter
 
Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung
 
generell zeitlich beschränken (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit
 
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass an der zeitlichen
 
Grenze des Einspracheentscheids in der Unfallversicherung
 
nicht festgehalten wird und ein Anspruch auf unentgeltliche
 
Verbeiständung ausnahmsweise auch schon für das Abklärungs-
 
und Verfügungsverfahren gegeben ist (vgl. auch BGE 121 I 62
 
Erw. 2a/bb in fine, wonach ein Anspruch grundsätzlich für
 
jedes Verfahren besteht, in welches der Gesuchsteller einbezogen
 
wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf).
 
Aus den in BGE 114 V 234 Erw. 5a genannten Gründen
 
ist an die Voraussetzungen, unter welchen eine Verbeiständung
 
durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, jedoch
 
ein strenger Masstab anzulegen.
 
b) Im Schreiben vom 21. Juni 1994 hat der beschwerdegegnerische
 
Unfallversicherer dem Anwalt der Versicherten
 
die bevorstehende Leistungseinstellung in Aussicht gestellt
 
und die dafür massgebenden Gründe ausführlich dargelegt.
 
Gleichzeitig wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs
 
unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme
 
gegeben. Es steht ausser Frage, dass eine sachliche
 
Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen sachverhaltsmässig
 
und rechtlich komplexen Kausalitätsfragen die heutige Beschwerdeführerin
 
überfordert hätte. Wollte sie sich zum
 
vorgesehenen Abschluss des Versicherungsfalles äussern, war
 
sie auf fachkundige Beratung durch ihren bereits früher
 
beigezogenen Rechtsanwalt angewiesen. Für eine zweckmässige
 
Umsetzung der vom Unfallversicherer mit dem direkt an den
 
Anwalt der Versicherten gerichteten Schreiben vom 21. Juni
 
1994 beabsichtigten Gewährung des rechtlichen Gehörs war
 
die Vertretung in diesem Verfahrensstadium nicht nur geboten,
 
sondern geradezu vorausgesetzt. Da die Bedürftigkeit
 
als ausgewiesen gelten konnte, der vorgesehenen Leistungseinstellung
 
eine erhebliche Tragweite zukam und der Standpunkt
 
der Versicherten auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen
 
war, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
 
Verbeiständung für die Zeit ab 21. Juni 1994 nicht
 
aufrechterhalten. Der beschwerdegegnerische Unfallversicherer,
 
an welchen die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen
 
ist, wird die der Beschwerdeführerin für das Verfahren ab
 
21. Juni 1994 bis zum Beginn des Einspracheverfahrens zusätzlich
 
zustehende Entschädigung festzusetzen haben.
 
7.- a) Soweit es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen
 
ging, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
 
zu erheben. Praxisgemäss ebenfalls kostenlos
 
geführt werden Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
 
Verbeiständung.
 
b) Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für
 
die Zeit vor dem Einspracheverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin,
 
weshalb ihr insoweit für das vorliegende Verfahren
 
eine zu Lasten des Unfallversicherers gehende Parteientschädigung
 
zusteht (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung
 
mit Art. 135 OG). Im Übrigen kann ihr für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die unentgeltliche
 
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
 
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
 
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
 
und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
 
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
 
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
 
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
 
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1998 insoweit
 
aufgehoben, als damit die unentgeltliche Verbeiständung
 
für das dem Einspracheverfahren vorangegangene
 
Verfahren verweigert wird, und es wird die Sache
 
an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
 
zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch
 
auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen
 
neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
 
hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
 
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
 
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
 
V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
 
über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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