BGer U 402/2000 | |||
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BGer U 402/2000 vom 08.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 402/00 Gb
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein
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Urteil vom 8. März 2001
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in Sachen
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B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- Der 1942 geborene B.________ ist bei der Firma L.________ AG als Altpapiersortierer tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 29. Juni 1996 stürzte er beim Kirschenpflücken aus drei bis vier Metern von einem Baum und zog sich dabei Frakturen der Brustwirbelkörper 7-9, Rippenfrakturen 6 und 7 links sowie 5-7 rechts und einen Mantelpneumothorax rechts zu (Bericht Kantonsspital X.________ vom 30. Juli 1996). Nach der bis 26. Juli 1996 erfolgten Spitalbehandlung und anschliessender ambulanter Physiotherapie klagte er weiterhin über Rückenbeschwerden. Anlässlich einer MRI-Untersuchung vom 15. Februar 1997 wurde als zusätzlicher Befund eine Wirbelbogenfraktur Th9/10 festgestellt. Nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Bäderklinik Y.________ vom 18. November bis 12. Dezember 1997 setzte die SUVA die Arbeitsfähigkeit am 14. Januar 1998 verfügungsweise auf 50 % fest, in welchem Umfang B.________ anfangs Januar 1998 die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wieder aufnahm. Bei einer kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Juli 1998 gelangte Dr. med. S.________ zum Schluss, dass der Versicherte am bisherigen Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsfähig sei und im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in Industrie, Gewerbe und Administration ein ganztägiger Arbeitseinsatz unter gewissen Einschränkungen zumutbar wäre. Am 12. August 1998 stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 30. September 1998 ein. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Einspracheweise liess B.________ die Zusprechung einer Rente von 50 % und einer Integritätsentschädigung von 30 % verlangen. Am 20. November 1998 erfolgte eine Rückfallmeldung wegen Rückenschmerzen. Nach einer ärztlichen Beurteilung durch die Abteilung Unfallmedizin vom 23. April 1999 erliess die SUVA am 3. Mai 1999 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie an der Zusprechung einer Invalidenrente von 30 % ab 1. Oktober 1998 festhielt und die zugesprochene Integritätsentschädigung auf 25 % erhöhte.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neubeurteilung beantragte, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. Mai 2000 abgewiesen.
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C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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D.- Im Instruktionsverfahren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Akten der Invalidenversicherung beigezogen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der von SUVA und Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad von 30 % sei zu niedrig und entsprechend den Beschlüssen der IV-Stelle auf 58 %, allenfalls auf 50 % festzusetzen.
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a) Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Während nach früherer Rechtsprechung der Invaliditätsbemessung der SUVA gegenüber derjenigen der Invalidenversicherung der Vorrang eingeräumt wurde (BGE 106 V 88 Erw. 2b mit Hinweisen), hat das Gericht diese Koordinationsregel in der Folge wiederholt eingeschränkt (BGE 109 V 23, 112 V 175, 119 V 468) und in Einzelfällen auch der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung den Vorrang gegenüber derjenigen der SUVA eingeräumt (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107 f.; nicht publizierte Erw. II/1b und c des Urteils BGE 122 V 157). In einem neuesten Entscheid vom 26. Juli 2000 ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass es sich nicht weiter rechtfertigen lässt, der Invaliditätsbemessung des einen Sozialversicherungsträgers ungeachtet der diesem im Rahmen seiner Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und deren effektiven Ausnutzung im konkreten Fall generell mehr Gewicht beizumessen. Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (in AHI 2001 S. 87 veröffentlichtes und zur Publikation in BGE 126 V vorgesehenes Urteil G. vom 26. Juli 2000, I 512/98).
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b) Im vorliegenden Fall sind Verfügung und Einspracheentscheid der SUVA vor Erlass der IV-Verfügungen vom 27. Mai 1999 ergangen, sodass die soeben dargelegte Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung bei rechtskräftiger Verfügung des andern Versicherers nicht zur Anwendung gelangt. Mit den Verfügungen vom 27. Mai 1999 hat die IV-Stelle Basel-Landschaft den Invaliditätsgrad ab 1. Juni 1997 auf 100 % und ab 1. Januar 1998 auf 58 % festgesetzt. Dabei ging sie für die Zeit ab 1. Januar 1998 von einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'000.- aus. Sie stützte sich hiebei auf die Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. November 1998, wonach der Versicherte ohne den Gesundheitsschaden einen Lohn von Fr. 4'800.- im Monat erzielen würde und ab Januar 1998 bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 2'400.- verdient und wonach sich der Leistungslohn auf Fr. 2'000.- beläuft. Weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 26'000.- festgesetzt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auf die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung ohnehin nicht abgestellt werden kann. Aus den von der IV-Stelle eingereichten Akten ist zu schliessen, dass die Invaliditätsschätzung der IV-Stelle im Gegensatz zu derjenigen der SUVA nicht auf umfassenden, insbesondere auch medizinischen Abklärungen beruht. Zudem hat die IV-Stelle von der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen, was sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen lässt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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2.- Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Invaliditätsgrad entspreche im vorliegenden Fall der tatsächlichen Erwerbseinbusse.
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a) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen einzusetzen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, bildet der von einem Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
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b) Im vorliegenden Fall bestehen insofern stabile Arbeitsverhältnisse, als der Beschwerdeführer seit 1968 im gleichen Betrieb als Altpapiersortierer tätig ist. Auch kann er insoweit als eingegliedert gelten, als ihm nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit eine etwas leichtere Halbtagsarbeit zugewiesen wurde. Nach den Angaben des Arbeitgebers ist er jedoch auch im Rahmen dieser Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und bezieht teilweise Soziallohn. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsplatz nicht bestmöglich eingegliedert ist. Nach ärztlicher Auffassung vermag er am bisherigen Arbeitsplatz höchstens halbtags zu arbeiten, was vorab darauf zurückzuführen ist, dass er die Tätigkeit als Altpapiersortierer ausschliesslich stehend und praktisch ohne Bewegungsmöglichkeit zu verrichten hat. Eine andere Tätigkeit kann ihm vom Betrieb nicht angeboten werden. Aus medizinischer Sicht wäre ihm aber eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in Industrie, Gewerbe und Administration unter gewissen Einschränkungen (ohne häufiges Leitern- und Gerüstbesteigen, keine schweren Lasten tragen) auch ganztags zumutbar. Zu diesem Schluss sind entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur Kreisarzt Dr. med. S.________ und das Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA (Dr. med. T.________), sondern auch der behandelnde Arzt Dr. med. A.________ gelangt, welcher in einem Bericht an die SUVA vom 29. Dezember 1998 ausführt, während die Annahme einer 50 %igen (halbtägigen) Arbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber situationsgerecht sei, wäre beim Auffinden einer leichteren Arbeit wahrscheinlich auch eine volle Erwerbstätigkeit möglich. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten leichteren Tätigkeit (Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, Portierdienste etc.) ganztags möglich wäre. Die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit wäre ihm aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) zumutbar. Weil er damit ein höheres Einkommen zu erzielen vermöchte, verbietet es sich, bei der Invaliditätsbemessung auf die effektive Erwerbseinbusse abzustellen.
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3.- Streitig ist des Weitern der von SUVA und Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich.
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a) Die SUVA hat das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 46'800.- (Fr. 3'600.- x 13) festgesetzt, wobei sie sich auf Lohnangaben aus der von ihr geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) stützte. Bei den angegebenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten als Betriebsarbeiter/Hilfsarbeiter in der Industrie und im Baugewerbe der Region Basel. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten und macht geltend, diese setzten ausnahmslos die Grundschule, teilweise auch eine Anlehre voraus, womit unbeachtet bleibe, dass er nie eine Schule besucht habe und Analphabet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit der Anforderung "Grundschule" in den DAP-Profilen lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Arbeitsplatz keine besondern Anforderungen an die Ausbildung stellt; die angegebenen Arbeitsplätze setzen mit wenigen Ausnahmen denn auch keine Schulbildung voraus. Als weitgehend unbegründet erscheinen auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zumutbarkeit einzelner Arbeitsplätze vorgebrachten Einwendungen. Nähere Abklärungen erübrigen sich indessen, weil sich die Invaliditätsbemessung von SUVA und Vorinstanz unter andern Gesichtspunkten als zutreffend erweist.
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b) Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie in der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind. Dabei ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist, dass den Auswertungen in der Tabellengruppe A eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zugrunde liegt, während die effektive durchschnittliche Arbeitszeit seit 1993 wöchentlich 41,9 Stunden beträgt. Auch ist vom Bruttolohn (Zentralwert) auszugehen, wie er dem jeweils in Betracht fallenden Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes entspricht (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b).
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Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahr 1998 auf Fr. 4'268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 53'648.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist. Berücksichtigt werden kann auch das fortgeschrittene Alter und die lange Dienstdauer; dagegen ist der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben, weil dem Versicherten die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist ein Abzug von 15 % angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 45'600.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von unbestrittenermassen Fr. 65'000.- einen Invaliditätsgrad von 29,8 % ergibt. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Mai 1999, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 30 % zugesprochen wurde, ist daher zu bestätigen.
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4.- Zu prüfen bleibt das Massliche der geschuldeten Integritätsentschädigung, welche von SUVA und Vorinstanz auf 25 % festgesetzt wurde.
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a) Mit Verfügung vom 20. Oktober 1998 hat die SUVA die Integritätsentschädigung zunächst auf 20 % festgesetzt. Sie stützte sich dabei auf eine Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. S.________ vom 6. Juli 1998, welcher den Status nach Wirbelfrakturen mit dauernden und erheblichen Schmerzen nach Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) der von der SUVA herausgegebenen Richtwerte zur Bemessung von Integritätsschäden beurteilte und vom oberen Wert bei Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) ausging. Im Einspracheentscheid vom 3. Mai 1999 erhöhte sie die Entschädigung gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. med. T.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA auf 25 %, was dem mittleren Wert bei Schmerzgrad +++ (+/- starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe; bei Verstärkung lange Erholungszeit) und einem Kyphose-Winkel von mehr als 21° wie auch der Hälfte des Wertes entspricht, wie er gemäss Anhang 3 zur UVV für eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule gilt.
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Annahme eines Mittelwertes von 25 % bei Schmerzgrad +++ und einem Kyphosewinkel von mehr als 21° lasse Dr. med. T.________ unberücksichtigt, dass der Integritätsschaden 50 % betragen könne, wie durch Klammervermerk in Tabelle 7 der Richtwerte festgehalten werde. Der Klammervermerk kann nur in dem Sinn verstanden werden, dass ein Integritätsschaden von 50 % lediglich in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Ob damit der vom Bundesrat in Anhang 3 zur UVV festgelegte Rahmen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, kann offen bleiben, weil sich die Bemessung des zur Diskussion stehenden Integritätsschadens sowohl im Lichte der vom Bundesrat aufgestellten Richtlinien als auch der von der SUVA in Weiterentwicklung dieser Skala aufgestellten Richtwerte (vgl. hiezu BGE 113 V 219 Erw. 2b) als angemessen erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Schmerzgrades +++ mit definitionsgemäss starken Dauerschmerzen eher grosszügig sein dürfte, ist dem Beschwerdeführer laut ärztlicher Beurteilung doch die Ausübung einer leichteren Tätigkeit ganztags zumutbar, was sich mit starken Dauerschmerzen kaum vereinbaren liesse. Zu einer Erhöhung der Integritätsentschädigung oder auch nur einer Rückweisung der Sache an die SUVA zur Neubeurteilung besteht daher kein Anlass.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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