BGer C 90/2000 | |||
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BGer C 90/2000 vom 09.03.2001 | |
[AZA 7]
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C 90/00 Gr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 9. März 2001
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in Sachen
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H.________, 1936, Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 38, Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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Mit Verfügungen vom 29. Oktober und 15. November 1999 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Anspruch von H.________ (geb. 1936) auf Kompensationszahlungen für den Monat September 1999 bzw. für die Periode von Oktober 1999 bis Mai 2000.
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Die zwei dagegen erhobenen Beschwerden vereinigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu einem einzigen Verfahren und wies sie mit Entscheid vom 15. Februar 2000 ab.
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H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Berechnung der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung seit Dezember 1998 sei zu korrigieren.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gegenstand der zwei Verwaltungsverfügungen war einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Monaten September 1999 bzw. Oktober 1999 bis Mai 2000 Anspruch auf Kompensationszahlungen hat. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erstmals verlangt, die seit Dezember 1998 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung sei neu zu berechnen. Bezüglich der Periode Dezember 1998 bis September 1999 kann jedoch mangels anfechtbarer Verfügung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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2.- Der Beschwerdeführer arbeitete bis Ende September 1996 vollzeitlich bei der A.________ AG. Hernach bot ihm die Firma bis zur vorzeitigen Pensionierung mit vollendetem
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62. Altersjahr (November 1998) eine Weiterbeschäftigung zu 50% an. Dabei erzielte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 2708. 35 im Monat (oder Fr. 2500.- x 13), welchen er als Zwischenverdienst abrechnete. Zusätzlich erhielt er monatlich Fr. 2502.- an Altersleistungen von der Pensionskasse. Mit Vertrag vom 10. Juni 1998 verlängerte die Firma die Anstellung zu 50% bei gleichem Lohn bis
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31. Mai 2000. Gestützt auf die seit 1. September 1999 gültige Fassung von Art. 18 Abs. 4 AVIG, wonach Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Arbeitslosenentschädigungen abzuziehen sind, kam die Verwaltung zum Ergebnis, dass ab September 1999 bzw. von Oktober 1999 bis Mai 2000 kein Anspruch mehr auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe. Der Beschwerdeführer macht hiegegen geltend, die Pensionskassenleistung von Fr. 2502.- im Monat bestehe einerseits aus einer Altersrente der Pensionskasse von Fr. 1502.- und anderseits aus einer freiwilligen Zahlung von Fr. 1000.-, welche die Arbeitgeberfirma über die Pensionskasse ausrichte. Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers dürften aber nicht in die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung einbezogen werden, weshalb sein Taggeldanspruch entsprechend zu korrigieren sei.
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3.- a) Laut Art. 18 Abs. 4 AVIG (in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (d.h. Arbeitslosenentschädigung sowie Entschädigungen für die Teilnahme an Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen) abgezogen. Als Altersleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 AVIG gelten gemäss Art. 32 AVIV (ebenfalls in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung) Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
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b) Die Rechtsprechung hat sich bereits zu Fällen geäussert, in welchen Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der beruflichen Vorsorge zugleich an die selbe Person ausgerichtet wurden. Erhält ein vorzeitig Pensionierter Kapitalabfindungen gemäss BVG und beantragt hierauf Arbeitslosenentschädigung, ist das ausgerichtete Kapital vollumfänglich zur Ermittlung einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung heranzuziehen. Ebenso sind Vorruhestandsleistungen bei der Taggeldhöhe in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Zwischenverdienste (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21 Erw. 5b). Sinn dieser Regelung ist, Überentschädigungen aus dem Zusammenfliessen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit solchen nach BVG zu verhindern (vgl. Art. 99 Abs. 1 AVIG). Im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 5. September 1996 (C 267/95) qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine von der Arbeitgeberfirma einem vorzeitig Pensionierten ausgerichtete Entschädigung als Lohn, da sie zur Deckung des durch die vorzeitige Pensionierung entstehenden Lohnausfalls bzw. des Risikos der Arbeitslosigkeit diene, nicht aber zur Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod. Daher komme ihr kein Vorsorgecharakter zu, womit sie bei der Bestimmung der dem vorzeitig Pensionierten zustehenden Arbeitslosenentschädigung voll zu berücksichtigen war.
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c) Zwar ergingen diese Urteile vor dem Inkrafttreten des 4. Absatzes von Art. 18 AVIG und unter der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung von Art. 32 AVIV, wonach das Taggeld von vorzeitig pensionierten Versicherten zusammen mit den Altersleistungen und einem allfälligen Zwischenverdienst den letzten versicherten Verdienst vor der Pensionierung nicht übersteigen durfte. Die in den vorstehend zitierten Entscheiden enthaltenen Aussagen haben jedoch ihre Gültigkeit trotz der seither geänderten, hier anwendbaren Bestimmungen nicht verloren. Damals wie heute ging es dem Gesetzgeber darum, Überentschädigungen zu verhindern (Art. 99 Abs. 1 AVIG war zur Zeit der erwähnten Urteile bereits in Kraft). Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Leistungen anderer Versicherungen grundsätzlich an solche der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden.
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4.- Im Lichte dieser Regelungen haben Verwaltung und Vorinstanz die von der Firma über die Pensionskasse dem Beschwerdeführer ausgerichtete freiwillige Ausrichtung von Fr. 1000.- richtigerweise in die Berechnung des Anspruchs auf Kompensationsleistungen einbezogen. Die Ausrichtung dieses Betrages erfüllt unter den Umständen des vorliegenden Falles die selbe Funktion wie die im erwähnten Urteil B. genannte Kapitalzahlung: Sie dient in erster Linie der Deckung des durch die vorzeitige Pensionierung entstandenen Lohnverlustes und des Risikos der Arbeitslosigkeit. Dies geht besonders aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. Oktober 1996 hervor, wonach die Höhe der Leistungen neu festgelegt wird, falls der Beschwerdeführer eine neue oder zusätzliche Stelle finden sollte, und der hiebei angefügten Verpflichtung, den allfälligen Antritt einer neuen Tätigkeit sofort zu melden. Würde die freiwillige Leistung bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Kompensationszahlungen ausgeklammert, träte eine vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollte Überentschädigung ein. Es ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine solche zu rechtfertigen vermöchte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 9. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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