BGer U 229/2000 | |||
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BGer U 229/2000 vom 12.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 229/00 Sm/Gr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 12. März 2001
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in Sachen
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1954 geborene K.________ arbeitete 1996 als Saisonnier bei der H.________ AG, Z.________, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 10. Mai 1996 erlitt er beim Ausschalen einer Decke einen Unfall, bei welchem er sich u.a. am linken Fuss verletzte. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Nach einem zweiten Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik B.________ vom 1. bis 29. Oktober 1997 und nach der Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. O.________ am 9. Januar 1998 sprach die SUVA mit Verfügung vom 12. Mai 1998 K.________ ab 1. Mai 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf Integritätsentschädigung. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 1998 fest.
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B.- K.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem die SUVA eine Vernehmlassung eingereicht und der Rechtsvertreter des Versicherten zu zwei vom Unfallversicherer beigebrachten Berichten der Frau Dr. med. R.________ vom 28. Juni 1999 und des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 27. Juli 1999 Stellung genommen hatte, mit Entscheid vom 19. Mai 2000 abwies.
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C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende Arztberichte einzuholen; im Weitern sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
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Während die SUVA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung als Folge des am 10. Mai 1996 erlittenen Berufsunfalles.
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2.- Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als einer Voraussetzung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, ferner die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beeinträchtigungen, wenn der betreffende Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa, 117 V 383 Erw. 4b), sowie die Beweiswürdigungsregeln bei ärztlichen Berichten zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die Rechtsgrundlagen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG und BGE 114 V 310) sowie die Bestimmungen zu Begriff und Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz UVG) und zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens (Art. 36 Abs. 1 UVV; BGE 124 V 36 ff. Erw. 4). Darauf wird verwiesen.
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3.- Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, aufgrund der medizinischen Unterlagen stehe fest, dass das Unterschenkeloedem und damit die Einschränkung der Beweglichkeit des Sprunggelenkes links zumindest im Sinne einer Teilkausalität auf den Unfall zurückzuführen sei. Hingegen stünden weder die geklagten cerviko-brachialen Beschwerden resp. das halbseitige Schmerzsyndrom noch die geltend gemachten psychischen Störungen in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Mai 1996. Unfallkausal sei somit einzig die Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines.
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In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sodann sei auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. O.________ abzustellen, welche mit derjenigen im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik B.________ vom 19. November 1997 im Wesentlichen übereinstimme. Danach sei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit und zwar ganztags und ohne Einschränkungen zumutbar. Soweit nach Dr. med. L.________ zusätzlich die "Möglichkeit zur Hochlagerung des linken Beines" gegeben sein müsse, könne dem nicht gefolgt werden, weil dieser Arzt selber darauf hinweise, er finde keine somatische Erklärung für die Ausschaltung des linken Beines (durch konsequentes Gehen an zwei Amerikanerstöcken, wobei das linke Bein kaum am Boden aufgesetzt wird) und diese auf den psychischen Gesundheitszustand zurückführe, welcher indessen nicht unfallkausal sei. Die von der SUVA zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Vergleichslöhne für 1997 gemäss der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) entsprächen vom Anforderungsprofil her der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. O.________, sodass darauf abgestellt werden könne. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 %. Zum gleichen Ergebnis führte, wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ausgegangen und dabei ein leidensbedingter Abzug von 15 % in Anschlag gebracht werde.
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Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat das kantonale Gericht schliesslich verneint, da insbesondere das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllt sei. Der zweite Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik B.________ habe gezeigt, dass das Oedem behandelt werden könne und sich bei konsequenter Therapie zurückbilde(te), sodass die Beweglichkeit des Fussgelenkes gesteigert werden könne und nur noch eine minimale Einschränkung verbleibe.
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4.- Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt sowohl was die Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts anbelangt als auch in Bezug auf dessen Würdigung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse. Dies betrifft insbesondere die hauptsächlich beanstandete Beurteilung der Adäquanz allfälliger psychischer Unfallfolgen. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Dass das kantonale Gericht bei der Invaliditätsbemessung das für 1996 gültige Valideneinkommen nicht an die Nominallohnentwicklung angepasst hat, trifft klarerweise nicht zu. Abgesehen davon selbst wenn es sich so verhielte, führte eine entsprechende Korrektur dieser Einkommensgrösse offensichtlich nicht zu einem Invaliditätsgrad, welcher Anspruch auf eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 10 % gäbe. Schliesslich kann in der Zusprechung einer Invalidenrente einerseits und der Verneinung eines (dauerhaften) Integritätsschadens anderseits nicht von einem inneren Widerspruch gesprochen werden.
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5.- Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) hiefür erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
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Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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?
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i.V.
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