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Informationen zum Dokument  BGer 1P.138/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.138/2001 vom 13.03.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.138/2001/boh
 
1P.139/2001
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
13. März 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.
 
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In Sachen
 
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heiner Graf, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 725, Wil,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro 10,Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
 
betreffend
 
Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV
 
(Untersuchungshaft), hat sich ergeben:
 
A.- Im Zuge der von den Zürcher Behörden unter dem Namen "X.________" geführten Ermittlungen gegen einen Drogenhändlerring führte die Kantonspolizei St. Gallen am 12. Oktober 2000 bei N.________ in Wil eine Hausdurchsuchung durch, wobei sie mehrere Kilogramm Heroin sicherstellte.
 
N.________ wurde gleichentags verhaftet und am 14. Oktober 2000 von der Haftrichterin des Bezirksgerichts Gaster und See in Untersuchungshaft genommen.
 
Am 2. November 2000 entliess der für Betäubungsmitteldelikte zuständige Untersuchungsrichter des Kantons St. Gallen N.________ aus der Untersuchungshaft.
 
B.- Nach der Übernahme des Strafverfahrens gegen N.________ durch die Zürcher Behörden wurde dieser am 2. Februar 2001 erneut verhaftet und am 3. Februar 2001 vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft genommen. Er hielt dafür, N.________ sei dringend verdächtig, an einem Drogenhandel grossen Umfangs beteiligt gewesen zu sein, es bestehe Kollusionsgefahr, und Fluchtgefahr könne zumindest nicht ausgeschlossen werden.
 
Am 6. Februar 2001 stellte N.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 13. Februar 2001 abgewiesen wurde. Er erwog, der dringende Tatverdacht sei gegeben. Kollusionsgefahr bestehe in Bezug auf den mitangeschuldigten A._______, durch welchen er in der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2001 erheblich stärker belastet worden sei als zuvor. Bis zu seiner erneuten Verhaftung am 2. Februar 2001 habe er keine Gelegenheit gehabt, mit A._______ diesbezüglich zu kolludieren, und es sei in der kurzen Zeit noch nicht möglich gewesen, die Kollusionsgefahr durch Konfrontationseinvernahmen zu beseitigen. Ob zudem Fluchtgefahr bestehe, sei zweifelhaft, da N.________ nach seiner ersten Verhaftung nach Mazedonien gereist und trotz des hängigen Strafverfahrens wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Da Kollusionsgefahr bestehe, könne dies aber offen bleiben. Entgegen der Auffassung der Bezirksanwaltschaft bestehe indessen kein Grund, die bis zum 3. Mai 2001 laufende Haftfrist schon heute um 10 Tage zu verlängern, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei.
 
C.- Mit zwei gleichlautenden staatsrechtlichen Beschwerden vom 21. Februar 2001 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit beantragt N.________:
 
"1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz
 
vom 3. Februar 2001 (Geschäft Nr. 010185),
 
wonach der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft
 
versetzt wurde, sowie Ziffer 1 des Dispositivs der
 
Vorinstanz vom 13. Februar 2001 (Geschäft
 
Nr. 010214), wonach das Haftentlassungsgesuch des
 
Beschwerdeführers vom 6. Februar 2001 abgewiesen
 
wurde, seien aufzuheben.
 
2. Der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft
 
zu entlassen.. "
 
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
D.- Das Bezirksgericht Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Der Bezirksanwalt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er macht geltend, der dringende Tatverdacht sei gegeben, es bestehe sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr, und die Haft erreiche die für den Fall einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe bei weitem noch nicht.
 
In der Replik hält N.________ an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei gleichlautenden Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft. Die beiden Verfahren betreffen damit den gleichen Gegenstand und sind daher zu vereinigen.
 
2.- a) Beim angefochtenen Entscheid vom 13. Februar 2001, mit welchem der Haftrichter die Haft bestätigte, handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 84 und 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 126 I 81 E. 1; 125 I 71 E. 1c), einzutreten ist.
 
b) Der Haftanordnungsentscheid vom 3. Februar 2001 wurde als Grundlage für die Untersuchungshaft durch den Haftbestätigungsentscheid vollumfänglich ersetzt, weshalb sich an der Situation des Beschwerdeführers mit dessen Aufhebung nichts ändern würde. Dieser hat daher kein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Haftanordnungsentscheides, weshalb auf die gegen ihn gerichtete Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
Seine Mitanfechtung lässt sich im Übrigen auch nicht mit prozessökonomischen Gründen rechtfertigen: entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Haftrichter im Haftanordnungsentscheid nur Kollusionsgefahr als besonderen Haftgrund angenommen und das Bestehen von Fluchtgefahr nicht bejaht. Er hat dazu vielmehr bloss ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Fluchtgefahr bestehe.
 
Fluchtgefahr wäre somit auch auf eine gegen den Haftanordnungsentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde hin nicht zu prüfen, da es grundsätzlich nicht Sache des Bundesgerichts sein kann, dies als erste Instanz zu tun, und es genügt, wenn einer der besonderen Haftgründe besteht.
 
c) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
 
3.- a) Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und Kollusionsgefahr besteht (§ 58 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 31 Abs. 1 BV grundsätzlich nichts entgegen.
 
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Kilogramm Heroin bei sich zu Hause aufbewahrte. Er behauptet zwar, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der von ihm aufbewahrten Ware um Heroin handelte, bestreitet aber zu Recht nicht, dass er verdächtig ist, das Rauschgift vorsätzlich aufbewahrt zu haben. Hingegen macht er geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr.
 
c) Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
 
4.- a) Nach den Ausführungen des Bezirksanwaltes in seinem Haftantrag vom 2. Februar 2001 und in seinem Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 8. Februar 2001 verdächtigt er A._______ und dessen Cousin B.________, wichtige Funktionen beim Import und Verkauf von grossen Rauschgiftmengen inne gehabt zu haben. Nach seiner Verhaftung am 12. Oktober 2000 habe A._______ zugegeben, rund 30 Kilogramm Heroin übernommen und an verschiedene Abnehmer weitergegeben zu haben. 10 Kilogramm davon habe er beim Beschwerdeführer deponiert, ohne ihn davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass es sich dabei um Rauschgift handle. Nach der am 12. Oktober 2000 beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung sei dieser verhaftet und am 2. November 2000 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden. In der Zwischenzeit habe er das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 10. Januar 2001 von den St. Galler Behörden übernommen. Die Verhältnisse hätten sich insofern wesentlich verändert, als A._______ am 30. Januar 2001 ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe für ihn Drogen gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aufbewahrt, wobei er ihn klar darüber informiert habe, dass es sich bei der aufzubewahrenden Ware um Drogen handle. Diese Aussage werde durch ein (abgehörtes) Telefongespräch zwischen A._______ und einem weiteren Mittäter gestützt, mit welchem Letzterer seinem Gesprächspartner mitteilt, dass er dem Mann, der auf die Drogen aufpasse, monatlich Fr. 3'000.-- bezahle. Es bestehe daher höchste Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer zwingend mit A._______ und B.________, welcher offenbar an der Übergabe der Drogen an den Beschwerdeführer beteiligt war, konfrontiert werden müsse. Weitere Konfrontationen mit anderen Tatbeteiligten seien ebenfalls notwendig. In einem solchen Fall von internationaler, organisierter Drogenkriminalität müsse von sehr grosser Kollusionsgefahr ausgegangen werden, insbesondere weil ein Teil der Tatverdächtigen noch auf freiem Fuss sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Drogenhändlerorganisation über die Ermittlungsergebnisse orientieren und Absprachen darüber treffen könnte, wie andere Tatbeteiligte zu falschen Aussagen bewegt oder zum Schweigen gebracht werden könnten.
 
b) Diese Begründung für die Annahme von Kollusionsgefahr, die von den Zürcher Haftrichtern in den Entscheiden vom 3. und vom 13. Februar 2001 akzeptiert wurde, hält vor der Bundesverfassung stand. Die Bezirksanwaltschaft ermittelt in einem schweren Fall von internationaler, organisierter Rauschgiftkriminalität, und die Rolle, die der Beschwerdeführer dabei spielte, ist noch nicht geklärt. Die offenbar wegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen den St. Galler und den Zürcher Behörden zeitweise ins Stocken geratene Untersuchung ist noch nicht sehr weit fortgeschritten.
 
In einem derart komplexen, schwer wiegende Straftaten betreffenden Verfahren dürfen in einem frühen Verfahrensstadium keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung der Kollusionsgefahr gestellt werden. Es erscheint daher haltbar, dass der Haftrichter am 13. Februar 2001 die Fortführung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bewilligte und so von vorneherein jedes Risiko ausschloss, dass sich der Beschwerdeführer vor den vom Bezirksanwalt in Aussicht genommenen Konfrontationseinvernahmen mit seinen Mitangeschuldigten oder Dritten absprechen könnte. Nach deren Durchführung wird die Fortführung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr indessen nur dann aufrechterhalten werden können, wenn die Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür zu Tage gebracht haben, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, die Untersuchung gegen ihn durch Manipulation von Zeugen oder Mitangeschuldigten zu hintertreiben.
 
Der Haftrichter hat daher weder Art. 10 Abs. 2 noch Art. 31 Abs. 1 BV verletzt, indem er im angefochtenen Entscheid vom 13. Februar 2001 Kollusionsgefahr annahm.
 
5.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
 
Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt Heiner Graf, Wil, ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verfahren 1P.138/2001 und 1P.139/2001 werden vereinigt.
 
2.- Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
 
a) Es werden keine Kosten erhoben.
 
b) Rechtsanwalt Heiner Graf wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro 10, sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 13. März 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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