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Informationen zum Dokument  BGer U 409/1999  Materielle Begründung
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BGer U 409/1999 vom 14.03.2001
 
[AZA 7]
 
U 409/99 Gb
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin
 
Hostettler
 
Urteil vom 14. März 2001
 
in Sachen
 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech
 
Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, Grenchen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Die 1952 geborene L.________ ist seit 1974 bei der
 
Firma E.________ AG als Maschinenassistentin angestellt und
 
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
 
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August
 
1996 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Selbstunfall)
 
verschiedene Verletzungen zu, u.a. Verbrennungen, Rissquetschwunden
 
und ein Cervikalsyndrom. Die SUVA erbrachte
 
die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die umfangreichen
 
medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilung
 
des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom
 
27. November 1998 eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung
 
vom 18. Dezember 1998, der Vorzustand (Status quo
 
sine) sei erreicht. Die geklagten Beschwerden könnten nicht
 
mehr auf den Unfall vom 2. August 1996 zurückgeführt werden,
 
sondern stünden im Zusammenhang mit der Progredienz
 
der bereits früher bekannten krankhaften Beeinträchtigung.
 
Die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer
 
Arbeitsunfähigkeit von 50 % würden daher per 31. Dezember
 
1998 eingestellt; die Voraussetzungen für weitere Leistungen
 
(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht
 
erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
 
14. April 1999 fest.
 
B.- Beschwerdeweise liess L.________ beantragen, in
 
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA weiterhin
 
zur Ausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf
 
der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verpflichten.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies
 
die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________
 
die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
 
Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer
 
Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
 
Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen
 
Verfahren, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall
 
vom 2. August 1996 über den 31. Dezember 1998 hinaus Leistungen,
 
namentlich Heilkosten und Taggelder, auf der Basis
 
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten hat.
 
2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung
 
über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei
 
Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu
 
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
 
natürlichen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und
 
adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 123 III 112
 
Erw. 3a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
 
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt.
 
Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht
 
grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der
 
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47
 
Erw. 2a) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers
 
bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206
 
S. 328). Hinzuzufügen ist, dass auf die Abnahme weiterer
 
Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden
 
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
 
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein
 
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
 
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
 
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte
 
Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). In
 
einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
 
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10
 
S. 27) oder den Untersuchungsgrundsatz.
 
3.- a) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
 
umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der zusammenfassenden
 
Beurteilung des Arztes Dr. med. G.________ vom
 
27. November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum
 
Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996
 
zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin
 
unbestrittenermassen bestehenden krankhaften
 
Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen
 
Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses
 
Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen,
 
dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status
 
quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war.
 
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
 
2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher
 
nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
 
in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids
 
verwiesen werden.
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise.
 
So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz
 
habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt.
 
Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten
 
Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz
 
vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel
 
am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen)
 
nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des
 
Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt
 
zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
 
bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere
 
geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med.
 
G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin
 
bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei
 
und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz
 
der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll
 
zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem
 
erwähnten Bericht zu entnehmen.
 
c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von
 
der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da
 
der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich
 
keiner Ergänzung bedarf.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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