BGer U 409/1999 | |||
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BGer U 409/1999 vom 14.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 409/99 Gb
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin
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Hostettler
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Urteil vom 14. März 2001
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in Sachen
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L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech
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Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, Grenchen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Die 1952 geborene L.________ ist seit 1974 bei der
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Firma E.________ AG als Maschinenassistentin angestellt und
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in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
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Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August
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1996 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Selbstunfall)
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verschiedene Verletzungen zu, u.a. Verbrennungen, Rissquetschwunden
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und ein Cervikalsyndrom. Die SUVA erbrachte
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die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die umfangreichen
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medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilung
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des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom
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27. November 1998 eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung
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vom 18. Dezember 1998, der Vorzustand (Status quo
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sine) sei erreicht. Die geklagten Beschwerden könnten nicht
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mehr auf den Unfall vom 2. August 1996 zurückgeführt werden,
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sondern stünden im Zusammenhang mit der Progredienz
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der bereits früher bekannten krankhaften Beeinträchtigung.
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Die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer
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Arbeitsunfähigkeit von 50 % würden daher per 31. Dezember
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1998 eingestellt; die Voraussetzungen für weitere Leistungen
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(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht
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erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
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14. April 1999 fest.
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B.- Beschwerdeweise liess L.________ beantragen, in
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Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA weiterhin
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zur Ausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf
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der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verpflichten.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies
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die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________
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die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer
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Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
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Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung
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lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen
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Verfahren, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall
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vom 2. August 1996 über den 31. Dezember 1998 hinaus Leistungen,
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namentlich Heilkosten und Taggelder, auf der Basis
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einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten hat.
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2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung
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über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei
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Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu
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dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
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natürlichen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und
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adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 123 III 112
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Erw. 3a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
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Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt.
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Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht
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grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der
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überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47
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Erw. 2a) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers
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bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206
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S. 328). Hinzuzufügen ist, dass auf die Abnahme weiterer
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Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden
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Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
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pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein
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bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
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zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
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diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte
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Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). In
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einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
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Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10
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S. 27) oder den Untersuchungsgrundsatz.
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3.- a) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
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umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der zusammenfassenden
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Beurteilung des Arztes Dr. med. G.________ vom
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27. November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum
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Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996
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zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin
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unbestrittenermassen bestehenden krankhaften
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Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen
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Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses
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Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen,
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dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status
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quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war.
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Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom
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2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher
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nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen
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in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids
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verwiesen werden.
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b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise.
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So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz
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habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt.
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Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten
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Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz
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vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel
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am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen)
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nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des
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Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt
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zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
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bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere
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geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med.
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G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin
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bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei
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und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz
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der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll
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zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem
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erwähnten Bericht zu entnehmen.
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c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von
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der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da
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der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich
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keiner Ergänzung bedarf.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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