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Informationen zum Dokument  BGer 2A.551/2000  Materielle Begründung
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BGer 2A.551/2000 vom 15.03.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.551/2000/sch
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
15. März 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichterin
 
Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Müller.
 
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In Sachen
 
A.X.________, geb. xx.xx.1970, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons S t. G a l l e n,Verwaltungsgericht des des Kantons S t. G a l l e n,
 
betreffend
 
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
 
A.- Die im Jahre 1970 geborene, aus Bosnien-Herzegowina stammende A.X.________ reiste am 28. September 1992 illegal in die Schweiz ein. Am 8. Oktober 1992 stellte sie der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks späterer Heirat.
 
Als Unterkunft gab sie die Adresse von B.X.________ an, den sie am 16. Dezember 1992 heiratete. In der Folge wurde ihr eine bis zum 27. September 1993 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche bis zum 27. September 1994 verlängert wurde.
 
B.- Am 11. April 1995 wies die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da sie zum Schluss gekommen war, dass B.X.________ mit A.X.________ eine Scheinehe eingegangen war. Dagegen erhob diese Rekurs bei der Regierung des Kantons St. Gallen. Nachdem die Fremdenpolizei ihre Verfügung vom 11. April 1995 am 2. Januar 1996 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, schrieb das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen das Rekursverfahren als gegenstandslos ab.
 
Mit Verfügung vom 23. April 1996 wies die Fremdenpolizei erneut das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Dagegen rekurrierte A.X.________ an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.
 
Dieses hob die Verfügung der Fremdenpolizei mit Entscheid vom 25. Juni 1997 auf mit der Begründung, dass die Fremdenpolizei das rechtliche Gehör von A.X.________ verletzt hatte.
 
Am 9. Oktober 1998 wies die Fremdenpolizei das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab.
 
Dagegen erhob A.X.________ Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Sie beantragte nunmehr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 13. Juli 2000 ab.
 
Gegen diesen Entscheid gelangte A.X.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
 
C.- Mit Eingabe vom 29. November (Postaufgabe: 30. November) 2000 hat A.X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder eine der früheren Rechtsmittelinstanzen zurückzuweisen.
 
Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
 
D.- Mit Verfügung vom 8. Januar 2001 hat der Abteilungspräsident der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).
 
b) Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.
 
Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2). Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage ist aber einzig darauf abzustellen, ob formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 289 E. 1b S. 292, mit Hinweisen). Die Frage, ob die Bewilligung zu verweigern sei, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 124 II 289 E. 2b S. 291; 122 II 289 E. 1d S. 294, mit Hinweisen).
 
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.X.________ besteht formell nach wie vor. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
 
2.- Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf, nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben.
 
Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit Hinweisen).
 
3.- Im vorliegenden Fall sprechen die folgenden Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe:
 
a) Die Beschwerdeführerin ist im September 1992 illegal in die Schweiz eingereist. Ohne die Heirat mit einem Schweizer Bürger hätte sie angesichts ihrer Herkunft aus Bosnien-Herzegowina, abgesehen von der damaligen Aktion Bosnien, keine Aussicht gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
 
b) In ihrem Gesuch vom 8. Oktober 1992 um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gab die Beschwerdeführerin als Unterkunft den Namen und damaligen Wohnsitz von B.X.________ an der S.________-strasse in St. Gallen an. Anlässlich seiner Befragung vom 9. Dezember 1992 durch die Kantonspolizei St. Gallen wurde B.X.________ mit dem Vorhalt konfrontiert, die Beschwerdeführerin sei bei diversen Kontrollen an seinem Wohnort nicht angetroffen worden, worauf er erklärte, diese wohne bei ihrer Cousine in Zürich, deren Namen er nicht nennen konnte, und werde ab der Heirat bei ihm wohnen.
 
Bei dieser Gelegenheit gab B.X.________ zu, wegen Schleppertätigkeit in ein Strafverfahren verwickelt gewesen zu sein und dafür in Österreich Landverbot erhalten zu haben.
 
c) Anlässlich einer Einvernahme vom 7. Februar 1995 durch die Kantonspolizei St. Gallen erklärte B.X.________ unumwunden, er sei im Herbst 1992 stark drogensüchtig gewesen.
 
Die Beschwerdeführerin habe ihm 300 Gramm Kokain offeriert für den Fall, dass er sie heiraten würde. Zu dieser Übergabe sei es allerdings nie gekommen. Er habe keine Stunde mit der Beschwerdeführerin zusammengewohnt und es habe zu keiner Zeit ein freundschaftliches oder eheähnliches Verhältnis bestanden. Der Beschwerdeführerin sei es nur um den Schweizerpass und ihm nur um das Kokain gegangen. Zur Zeit der Heirat habe er mit C.________ zusammen gewohnt, die seit sieben Jahren seine Freundin sei. Diese Aussage hat B.X.________ in einer zugegebenermassen nicht von ihm selbst geschriebenen Erklärung vom 23. September 1995 widerrufen.
 
In dieser Erklärung wurde ausgeführt, er liebe A.X.________ und halte an der geschlossenen Ehe fest. Die Ehe sei zu keinem Zeitpunkt eine Scheinehe gewesen. Zu seiner Aussage vor der Kantonspolizei St. Gallen vom 8. Februar 1995 (recte
 
7. Februar 1995) habe er sich unter dem Druck der Behörde verleiten lassen. Er habe von A.X.________ noch nie Rauschgift zum Kauf oder schenkungshalber angeboten erhalten und er plane, nach der Haftentlassung die Ehe mit A.X.________ in der Schweiz weiterzuführen. In der Folge hat B.X.________ an dieser Rücknahme seiner Aussagen vom 7. Februar 1995 festgehalten. Anlässlich seiner Befragung vom 21. Februar 1996 erklärte er, er habe diese Aussagen gemacht, da er die Beschwerdeführerin möglichst schnell habe los haben wollen.
 
Den Brief vom 23. September 1995 habe er geschrieben bzw.
 
schreiben lassen, da er mit seiner langjährigen Freundin C.________, im Streit gewesen sei und sich für die Beschwerdeführerin entschieden habe. Auch anlässlich seiner Befragung vom 23. Juli 1998 hat B.X.________ seine Aussagen vom 7. Februar 1995 als absolut nicht zutreffend bezeichnet und auf die Frage, warum er denn damals gelogen habe, erklärt, dies sei aus Trotzreaktion erfolgt. Er habe "der A.X.________ eines auswischen" wollen. Sie habe ihm kein Geld gegeben und C.________ habe ihn in der Strafanstalt besucht. Dass er seine Aussage vom 7. Februar 1995 unter Druck der Behörden gemacht habe, behauptete er allerdings nicht.
 
Damit bleibt undurchsichtig, wie es zu den sich widersprechenden Aussagen des B.X.________ gekommen ist.
 
Insbesondere hat dieser in den nachfolgenden Aussagen selbst nie behauptet, er sei anlässlich seiner Befragung vom 7. Februar 1995 unter einem Druck seitens der Behörden gestanden, wie in der Erklärung vom 23. September 1995 behauptet wurde und von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht wird. B.X.________ wurde zur Befragung vom 7. Februar 1995 in der kantonalen Anstalt Bitzi in Mosnang abgeholt und im Büro der Kantonspolizei in Bazenheid befragt.
 
Irgendeine Beeinflussung ist nicht ersichtlich. Hingegen ist nicht auszuschliessen, dass in der Folge eine Beeinflussung seitens der Beschwerdeführerin stattgefunden und zur Erklärung vom 23. September 1995 geführt hat.
 
d) Die in der Folge widerrufene Aussage von B.X.________ vom 7. Februar 1995 wird gestützt durch die Aussagen von dessen Mutter M.________. Anlässlich ihrer Befragung vom 28. Juli 1998 bestätigte sie als Zeugin, dass ihr Sohn seit acht Jahren immer mit C.________ befreundet gewesen sei und mit dieser zusammen gewohnt habe, wenn er sich nicht gerade bei ihr, d.h. seiner Mutter, aufgehalten habe. Abschliessend bestätigte sie auf entsprechenden Vorhalt, dass ihr Sohn mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe, d.h. eine Ehe nur zum Zweck des Erhaltes einer Aufenthaltsbewilligung, eingegangen sei.
 
e) C.________ hat anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 13. März 1995 erklärt, B.X.________ sei für die Heirat mit der Beschwerdeführerin Kokain angeboten worden. Anlässlich ihrer Befragung vom 21. Februar 1996 bestätigte sie die damals gemachten Aussagen und erklärte, es habe nur Probleme gegeben mit dieser Ehe. Sie hätten zusammen geredet und seien zum Schluss gekommen, die Wahrheit zu sagen. In jenem Dezember, als B.X.________ die Beschwerdeführerin heiratete, habe sie mit ihm zusammen an der S.________-strasse gewohnt. Er sei nicht zu seiner Frau gezogen, sondern habe mit ihr (C.________) zusammen gelebt.
 
Davon, dass B.X.________ in einem Brief vom 23. September 1995 mitgeteilt hatte, er sei mit der Beschwerdeführerin keine Scheinehe eingegangen, wusste C.________ nichts, und erklärte, das höre sie zum ersten Mal.
 
f) Schliesslich hat die frühere Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, D.________, anlässlich ihrer Befragung vom 22. Februar 1996 ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe ihr mehr als einmal mitgeteilt, dass sie die Ehe mit B.X.________ nur im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei. Von April bis November 1995 habe die Beschwerdeführerin bei ihr gewohnt. Frau D.________ erwähnte auch, die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass B.X.________ seine Aussagen die Scheinehe betreffend widerrufen habe. Das sei so gegangen, dass er durch Mitinsassen (Jugoslawen) in der Strafanstalt überzeugt worden sei, dies zu machen, da dies für ihn vorteilhafter sei.
 
Die Beschwerdeführerin lehnt D.________ als befangen ab und macht geltend, diese habe aus persönlichen Motiven gegen sie ausgesagt, denn D.________ habe als ehemalige Arbeitgeberin einen arbeitsrechtlichen Prozess gegen sie verloren. D.________ hat am Schluss ihrer Aussage vom 22. Februar 1996 darauf hingewiesen, dass sie mit der Beschwerdeführerin Probleme gehabt habe wegen ihrer Arbeit und dass sie von ihr als Mensch enttäuscht sei. Gerade der Umstand, dass sie dies offen erwähnte, spricht jedoch gegen niedere Motive ihrerseits. Zudem hat sie am 11. März 1998 bei ihrer Befragung durch die Fremdenpolizei, diesmal als Zeugin befragt und auf die Folgen falschen Zeugnisses hingewiesen, an ihrer früheren Darstellung festgehalten. Eine besondere Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Aussage erscheint daher nicht geboten.
 
g) Somit haben drei Personen aus dem nächsten Umfeld der direkt Beteiligten, nämlich die Mutter und die langjährige Freundin von B.X.________ wie auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, mit welcher diese während rund eines halben Jahres in Hausgemeinschaft lebte, ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei die Ehe nur im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung eingegangen.
 
h) Über ein Zusammenleben der Ehegatten A.X.________, sei es an der S.________-strasse in St. Gallen oder anderswo, liegen widersprüchliche Angaben vor. Die Beschwerdeführerin selber erklärt im Verfahren vor Bundesgericht, sie bestreite nicht, dass sie und B.X.________ immer mal wieder unterschiedliche Wohnsitze gehabt hätten; ebenso sei unbestritten, dass B.X.________ mit C.________ und wohl auch mit anderen Frauen zeitweise ein intimes Verhältnis unterhalten habe. Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits, wie aus der Aussage ihrer früheren Arbeitgeberin D.________ vom 22. Februar 1996 hervorgeht, etwa ein Jahr lang bei ihrem Freund namens F.________ in Y.________ gewohnt.
 
F.________ hat am 27. Februar 1996 gegenüber der Fremdenpolizei bestätigt, ab Mai oder Juni 1994 bis ca. Herbst 1995 eine intime Beziehung mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben. Es trifft zwar zu, dass Ehegatten frei sind, die Intensität zu bestimmen, mit der sie ihre Ehe leben wollen.
 
Entschliessen sie sich allerdings für eine derart lockere Bindung, wie sie die Beschwerdeführerin und B.X.________ praktiziert haben, so ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Begründung einer Lebensgemeinschaft gar nicht gewollt war.
 
i) Als weiteres Indiz für eine Scheinehe sind auch die Beobachtungen und Wahrnehmungen des Leiters der Anstalt Bitzi in Mosnang anzuführen, die dieser in einem Schreiben vom 15. September 1995 dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen auf entsprechende Anfrage mitteilte:
 
Obwohl B.X.________ in dieser Anstalt seit dem 23. Januar 1995 eine Strafe verbüsste, erhielt er bis zum Zeitpunkt des Berichts keinen Besuch von seiner Ehefrau. Ein über das Büro ihres Anwalts in der Anstalt angemeldeter Besuch musste nach Rücksprache mit B.X.________ wieder abgesagt werden, weil dieser die Beschwerdeführerin nicht empfangen wollte. Nach den Beobachtungen und Wahrnehmungen des Anstaltsleiters schien B.X.________ überhaupt keine persönliche Bindung zu seiner Frau zu verspüren. In einem Gespräch habe er sich dahin geäussert, "dass diese Scheinehe schon lange auch gerichtlich aufgelöst werden sollte.. "
 
k) Zu Recht haben die kantonalen Behörden ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe auch in der Persönlichkeit von B.X.________ gesehen: Dass ein Drogensüchtiger dazu bereit ist, gegen einen kurzfristigen Vorteil, wie dies die Abgabe von 300 Gramm Kokain für ihn bedeutet, eine Scheinehe einzugehen, ist keineswegs unwahrscheinlich.
 
Ob er nach Eingehung der Ehe die versprochenen Drogen tatsächlich erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.
 
Insgesamt liegen mehrere Indizien vor, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit zum Schluss führen, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit B.X.________ um eine Scheinehe handelt.
 
4.- a) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Achtung des Familienlebens und erwähnt in diesem Zusammenhang unter anderem Art. 14 BV. Diese Bestimmung garantiert indessen das Recht zur Eheschliessung (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage Bern 1999, S. 102), welches hier nicht betroffen ist.
 
b) Art. 8 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV - gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Wird in einem solchen Fall der Aufenthalt untersagt, kann dies Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde in Art. 4 ANAG grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 126 II 425 E. 2a S. 427).
 
aa) Da die Beschwerdeführerin mit B.X.________ eine Scheinehe eingegangen ist und nicht eine familiäre Beziehung, die tatsächlich gelebt wird und intakt ist, kann sie sich im Hinblick auf ihre Beziehung zu ihrem Ehemann weder auf Art. 8 EMRK noch auf Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
 
bb) Die Beschwerdeführerin hat am 22. August 1998 das Kind K.________ geboren. Gemäss Art. 255 Abs. 1 ZGB gilt der Ehemann B.X.________ als Vater dieses Kindes. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141. 0) ist ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, von Geburt an Schweizer Bürger.
 
Da B.X.________ Schweizer Bürger ist, hat auch das Kind K.________ das Schweizer Bürgerrecht und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf Art. 8 EMRK und auf Art. 13 Abs. 1 BV, stützt sie sich doch auf ihre Beziehung zum Kind, um die fremdenpolizeilichen Folgen der Scheinehe und damit Art. 7 Abs. 2 ANAG zu umgehen; dieses Vorgehen verdient keinen Schutz. Könnte die landesrechtliche Regelung von Art. 7 Abs. 2 ANAG, die letztlich einen Rechtsmissbrauchstatbestand sanktioniert, durch die Zeugung eines Kindes und die daran anknüpfende Anrufung von Art. 8 EMRK unterlaufen werden, würde sie ihres Gehaltes entleert (vgl. BGE 122 II 289 E. 3a S. 296 f.).
 
cc) Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1 im oben zitierten Bundesgerichtsurteil hat sich das Kind K.________ vor Bundesgericht nicht als Beschwerdeführerin konstituiert; entsprechend kann es sich nicht darauf berufen, durch die Fernhaltemassnahme gegen seine Mutter in seiner Beziehung zum Vater beeinträchtigt zu werden. Aber auch wenn es dazu legitimiert wäre, müsste es, um sich auf Art. 8 EMRK zu berufen, darlegen, dass zwischen ihm und dem Vater eine familiäre Beziehung besteht, die tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427, mit Hinweisen).
 
Über den Kontakt von B.X.________ zu K.________ ist nichts Näheres bekannt; die Beschwerdeführerin erklärt bloss, es sei nicht ihre Sache, "das exakte persönliche Verhältnis von B.X.________ zu seiner Tochter K.________ genau darzulegen"; die Beziehung von B.X.________ zu seiner Tochter K.________ sei aber intakt. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist im vorliegenden Fall, gerade angesichts des unsteten Lebenswandels von B.X.________, zweifelhaft. Aber auch wenn zwischen B.X.________ und K.________ tatsächlich eine gelebte, intakte Beziehung bestehen würde, hätte das nicht die obligatorische Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung an die Beschwerdeführerin zur Folge: Art. 8 EMRK ist von vornherein nicht verletzt, wenn es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar ist, mit einem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen (vgl. BGE 122 II 289 E. 3b S. 297).
 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für es sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Bei einem Kleinkind ist dies - besondere Umstände vorbehalten - der Fall. Auch die schweizerische Staatsangehörigkeit schliesst die Zumutbarkeit einer Ausreise ins Ausland nicht aus (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298).
 
5.- Seitdem die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 1993 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs erstmals formell mit dem Verdacht der Scheinehe konfrontiert hat, sind über sieben Jahre vergangen. Wie es zu dieser langen Verfahrensdauer kam, wurde einleitend dargelegt. Ausgewirkt hat sich dabei unter anderem die Erklärung vom 23. September 1995, mit welcher B.X.________ seine am 7. Februar 1995 gemachten Aussagen widerrufen hat, worauf das Rekursverfahren vor der Regierung gegenstandslos wurde, sowie der Umstand, dass in der Folge das Justiz- und Polizeidepartement einen Rekurs der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Verfahrensrechten gutgeheissen hat. Die insgesamt lange Verfahrensdauer kann jedoch nicht zu einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.
 
6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl.
 
Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 15. März 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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