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Informationen zum Dokument  BGer H 432/1999  Materielle Begründung
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BGer H 432/1999 vom 15.03.2001
 
[AZA 7]
 
H 432/99 Ge
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 15. März 2001
 
in Sachen
 
P.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem 1932 geborenen P.________ mit Verfügung vom 17. Juni 1997 ab 1. Mai 1997 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1301. - pro Monat nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 390. - zusprach, wobei im Rahmen der Ermittlung dieser Renten eine auf einen über neunjährigen Auslandaufenthalt in Belgisch-Kongo bzw. Zaire zurückzuführende Beitragslücke durch die Anrechnung von fünf sog. Jugendjahren, drei Zusatzjahren und vier Beitragsmonaten im Rentenjahr nicht vollständig aufgefüllt werden konnte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von P.________ mit dem Begehren um Neuberechnung seiner Altersrente unter Zugrundelegung einer vollständigen Beitragsdauer eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 1999 abwies,
 
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf "nachträgliche Anrechnung der verlorenen Beitragsjahre",
 
dass die Ausgleichskasse ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen,
 
dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die verfügte, vorinstanzlich bestätigte Altersrente (welche auf der Teilrentenskala 43 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 27'462. - basiert) auf Grund der tatsächlich erfolgten Beitragsleistungen korrekt berechnet wurde,
 
dass indessen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wird, die auf den Aufenthalt in Belgisch-Kongo bzw. Zaire (vom 17. Juni 1959 bis 13. August 1968) zurückzuführende Beitragslücke sei zufolge unterlassener bzw. falscher Auskünfte seitens der schweizerischen Auslandvertretung in Leopoldville betreffend die freiwillige AHV für Auslandschweizer entstanden und demzufolge nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes durch Anrechnung der fehlenden Beitragszeit vollständig zu schliessen,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 126 II 387 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223),
 
dass die Vorinstanz ferner die Rechtsprechung richtig wiedergegeben hat, wonach die schweizerischen Auslandvertretungen zwar nicht verpflichtet, aber doch befugt sind, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren, und - wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machen - gehalten sind, bei einer entsprechenden Anfrage richtig zu beraten und zu informieren (wobei ausweichende, nichts sagende Antworten der Auslandvertretungen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht einer falschen Auskunft gleichgestellt und gestützt auf den Vertrauensschutz Beitragslücken geschlossen wurden; BGE 97 V 215 Erw. 2; ZAK 1990 S. 434; vgl. auch BGE 121 V 65),
 
dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, die schweizerische Auslandvertretung in Leopoldville habe "damals des öfteren erklärt, dass Auslandschweizer erst ab dem 40. Altersjahr AHV-beitragspflichtig seien, da für die Rentenberechnung nur die letzten 25 Jahre zählen", wogegen "von freiwilligen AHV-Beiträgen für Auslandschweizer (...) nie etwas erwähnt" worden sei,
 
dass der letztgenannte Einwand die Vorinstanz zum Schluss führte, dass "die freiwillige AHV nach den Angaben des Beschwerdeführers nie ein Gesprächsthema war und daher der Vertrauensschutz gar nicht zu Anwendung gelangt",
 
dass indessen diese Schlussfolgerung nicht überzeugt, wird doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (wenn auch nicht in der gewählten apodiktischen Form der Aussage, so doch der Stossrichtung nach) zu Recht vorgebracht, "nach so einer Antwort (...) eines Beamten der schweizerischen Auslandvertretung (stellt) sicher kein normaler Mensch (...) die Frage nach einer freiwilligen AHV",
 
dass ein sich nach seiner (Weiter-)Versicherung in der schweizerischen AHV erkundigender Auslandschweizer mit der geltend gemachten (hievor dargelegten) unrichtigen Antwort einer Auslandvertretung zur obligatorischen AHV tatsächlich faktisch daran gehindert würde, sich über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen AHV zu orientieren, was - im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung - ebenfalls einer falschen Auskunft hinsichtlich der letztgenannten Versicherung gleichzusetzen wäre,
 
dass sich indessen die Frage stellt, ob die Antwort der Auslandvertretung effektiv in der angegebenen Art ausfiel oder ob der Beschwerdeführer eine korrekte Auskunft der Gesandtschaft (bereits damals oder erst heute, im Abstand von mehreren Jahrzehnten) falsch interpretiert(e),
 
dass es sich nunmehr als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung zu einer Antwort auf diese Frage zu gelangen, welche wenigstens die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen,
 
dass somit von Beweislosigkeit auszugehen ist, was sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen),
 
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen dieses Beweisergebnis nicht in Zweifel zu ziehen vermögen,
 
dass sich insbesondere aus dem hievor angeführten, in ZAK 1990 S. 434 veröffentlichten Urteil nichts anderes ableiten lässt, lag doch diesem ein mit den vorliegenden Gegebenheiten nicht übereinstimmender Sachverhalt zu Grunde,
 
dass nämlich im dort zu beurteilenden Fall seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht worden war, er habe nach mehrmaligem Insistieren von der Schweizerischen Gesandtschaft in Rio de Janeiro den Rat erhalten, in den nächsten Ferien während dreier Monate in der Schweiz zu arbeiten, worauf es alsdann möglich wäre, AHV-Beiträge in Cruzeiros auf der Gesandtschaft zu entrichten (a.a.O. S. 435),
 
dass sich in jenem Fall die falsche Auskunft des Beamten der fraglichen Gesandtschaft anhand der Akten nachvollziehen liess, hatte doch der Beschwerdeführer in der Folge vom 1. Juli bis Ende September 1962 in der Schweiz gearbeitet, um anschliessend der freiwilligen Versicherung beitreten zu können (a.a.O. S. 436),
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil auf Grund dieses - nach der seinerzeitigen Rechtslage unnötigen - Umwegs über eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer (bereits früher) der freiwilligen Versicherung beigetreten wäre, wenn er darüber zutreffende Informationen erhalten hätte (a.a.O. S. 437),
 
dass demgegenüber im hier zu beurteilenden Fall die Angaben des Beschwerdeführers durch keine derartigen objektiven Anhaltspunkte gestützt werden,
 
dass schliesslich die weitere, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte "Fehlinformation der Schweizer Auslandvertretung", nämlich die bei der Ankunft des Beschwerdeführers in Belgisch-Kongo angeblich geäusserte Einschätzung, wonach die obligatorische belgische Sozialversicherung eine "gute Altersvorsorge sei", von vornherein keine Vertrauensgrundlage darstellt, welche eine vom Gesetz abweichende Behandlung erlauben würde (dies weil selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine solche Auskunft sei aus damaliger Sicht falsch gewesen),
 
dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Altersrente des Beschwerdeführers sein Bewenden haben muss,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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