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Informationen zum Dokument  BGer 1P.128/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.128/2001 vom 16.03.2001
 
[AZA 0/2]
 
1P.128/2001/sch
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
 
**********************************
 
Beschluss vom 16. März 2001
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Leuthold.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des KantonsB a s e l - L a n d s c h a f t,
 
betreffend
 
Art. 9, 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 BV
 
(Haftentlassung),
 
hat sich ergeben:
 
A.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft ordnete am 19. Januar 2000 gegen X.________ wegen dringenden Verdachts des Betruges und des Betreibens einer Bank ohne Bewilligung sowie wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr die Untersuchungshaft bis 16. Februar 2000 an. Auf Ersuchen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes, das die Strafuntersuchung gegen X.________ führt, verlängerte die Präsidentin des Verfahrensgerichts die Untersuchungshaft mehrmals. Die von X.________ beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft und beim Bundesgericht gegen die Haftverlängerungen eingereichten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
 
Am 16. Januar 2001 verlängerte die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts die Untersuchungshaft auf Gesuch des Besonderen Untersuchungsrichteramtes hin bis zum 14. März 2001.
 
B.- X.________ reichte gegen diesen Entscheid am 15. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
C.- Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2001 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
 
D.- In seinen Replikschriften vom 5. März 2001 hielt X.________ vollumfänglich an den in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anträgen fest.
 
E.- Mit Entscheid vom 13. März 2001 wies die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts den Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramtes auf eine weitere Haftverlängerung ab und ordnete an, X.________ sei spätestens am 14. März 2001, um 18.00 Uhr, unter den im Entscheid (Ziff. 3-15) genannten Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das nach Art. 88 OG erforderliche aktuelle praktische Interesse an der Behandlung einer Haftbeschwerde entfällt, wenn der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens aus der Haft entlassen wird (BGE 110 Ia 140 E. 2a S. 141 ff.; 125 I 394 E. 4a S. 397). Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer am 15. Februar 2001 beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Haftverlängerungs-Verfügung der Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Januar 2001 ein.
 
Am 14. März 2001 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
 
Damit ist das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143 f.; 125 I 394 E. 4b S. 397 f.). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
 
2.- Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so hat das Bundesgericht nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie
 
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen; vielmehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.
 
Der Beschwerdeführer machte in seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend, die kantonale Instanz habe den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht. Ausserdem beklagte er sich über Rechtsverzögerung, Verfahrens-Verschleppung und über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
 
Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass keine dieser Rügen begründet gewesen wäre, denn die Überlegungen, mit denen im angefochtenen Entscheid die Haftverlängerung bis
 
14. März 2001 als zulässig erachtet worden war, verletzten die Verfassung nicht. Da die Beschwerde wahrscheinlich abgewiesen worden wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 16. März 2001
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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