BGer 2A.1/2001 | |||
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BGer 2A.1/2001 vom 16.03.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.1/2001/bol
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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16. März 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Betschart, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Blaser.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Badenerstrasse 129, Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- a) A.________, türkischer Staatsangehöriger kurdnischer Ethnie, geboren 5. Januar 1974, reiste am 10. August 1986 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 9. August 1993 verlängert wurde. Auf eine erste Verurteilung am 18. Februar 1993 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) folgten am 3. November 1994 sowie am 13. Juni 1996 zwei weitere wegen mehrfacher Widerhandlung bzw. Verbrechen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG; SR 812. 121; Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG), je mit einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB). Angesichts des Handels mit fünf bis sechs Kilogramm Heroin im zweiten Fall wäre bei Ausfällung einer Strafe nach Auffassung des Bezirksgerichts Zürich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren angemessen gewesen. Auf die Verurteilungen verweisend lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch vom 29. Juli 1993 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 6. Juni 1997 ab. Der Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützten diesen Entscheid am 28. Oktober 1998 bzw. am 16. Juni 1999. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit A.________ die Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, am 30. November 1999 ab. Am 3. bzw. 21. Februar 2000 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der (kantonalen) Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der Schweiz und verhängte gegen A.________ eine unbefristete Einreisesperre mit Wirkung ab
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1. April 2000.
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b) Am 28. Februar 2000 wurde die bis dahin in der Schweiz niedergelassene B.________, welche seit dem
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25. Januar 1997 mit A.________ verheiratet ist, Schweizer Bürgerin und gebar am 16. März 2000 den gemeinsamen Sohn.
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Mit Schreiben vom 23. März 2000 trat die Fremdenpolizei auf das am 20. März 2000 gestellte Gesuch von A.________ nicht ein, ihm wiedererwägungsweise die Jahresbewilligung zu erteilen bzw. eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat am 10. Mai 2000 ab. Das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid am 1. November 2000.
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c) Hiergegen hat A.________ am 2. Januar 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen sowie ihm für das vorinstanzliche und das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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d) Mit Verfügung vom 5. Februar 2001 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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2.- Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
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Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Bestätigung, das erneut gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zu Recht nicht anhandgenommen worden. Die neuerliche Beurteilung eines solchen Begehrens setzt voraus, dass sich die Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht seit Ergehen des rechtskräftigen Abweisungsentscheides wesentlich geändert haben oder dass der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 47). Dies ist vorliegend nicht der Fall: In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die zuvor in der Schweiz niedergelassene Ehefrau des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Abweisung seines Gesuchs um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Schweizer Bürgerin geworden sei. Damit erlösche der Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers nicht mehr bei einem blossen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, vielmehr müsse nun ein Ausweisungsgrund vorliegen und es sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung den privaten Interessen stärker Rechnung zu tragen (vgl. Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 2 ANAG).
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Insbesondere mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1994 und 1996 ist der Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG verwirklicht. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer jeweils anstelle einer Strafe die Massnahme der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt auferlegt wurde (BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.).
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Entgegen seiner Auffassung vermögen überdies weder die nunmehrige Anwendbarkeit von Art. 7 ANAG noch der Umstand, dass das Ehepaar ein intaktes Eheleben führt, zwischenzeitlich einen Sohn bekommen hat und die Rückkehr in die Türkei für den Beschwerdeführer allein oder gemeinsam mit seiner Familie nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden ist, die bereits rechtskräftig beurteilten Faktoren aufzuwiegen und eine massgeblich stärkere Gewichtung der privaten gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als angesichts der Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Heirat mit fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nichts anderes (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131). Das Vorgehen der kantonalen Behörden ist demnach in diesem Zeitpunkt bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann ergänzend auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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Da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erwies, ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer wird demnach kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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