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Informationen zum Dokument  BGer 2A.126/2001  Materielle Begründung
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BGer 2A.126/2001 vom 21.03.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.126/2001/bie
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
21. März 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
 
und Gerichtsschreiberin Diarra.
 
---------
 
In Sachen
 
I.A.________, geb. 1. Januar 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, Luzern,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
 
betreffend
 
Ausweisung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- Der mazedonische Staatsangehörige I.A.________ (geb. 1975) reiste am 6. Juli 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt seit 17. Juli 1991 über eine Niederlassungsbewilligung. Aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen wurde er von der Fremdenpolizei (heute: Amt für Migration) des Kantons Luzern am 18. April 1995 schriftlich verwarnt, d.h. es wurden ihm schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen angedroht, falls er erneut gerichtlich bestraft werden müsse oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass gebe.
 
Mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 wurde ihm sodann die Ausweisung angedroht. Nachdem I.A.________ wiederum mehrmals gerichtlich verurteilt worden war, verfügte das Amt für Migration am 24. Januar 2000 seine Ausweisung und verpflichtete ihn, die Schweiz bis 30. März 2000 zu verlassen.
 
I.A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. März 2001 beantragt I.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, die Niederlassungsbewilligung sei weiterhin gültig, eventualiter die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die zuständigen Behörden zur Vernehmlassung einzuladen.
 
2.- a) Gegen die gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) verfügte Ausweisung steht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
 
b) Ein Ausländer kann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (vgl.
 
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523).
 
3.- a) Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Luzernfür das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 wiederholt straffällig und daher zu folgenden Strafen verurteilt:
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 30. März 1993: fünf Tage Gefängnis bedingt wegen
 
Hehlerei. Der bedingte Vollzug wurde am 27. Januar
 
1995 widerrufen.
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 3. Dezember 1993: sieben Tage Gefängnis bedingt
 
wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Der bedingte
 
Vollzug wurde am 27. Januar 1995 widerrufen.
 
- Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Luzern
 
vom 27. Januar 1995: acht Monate Gefängnis bedingt
 
und drei Jahre Landesverweisung bedingt wegen
 
Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
 
Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs.
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 13. Juni 1996: zwei Wochen Gefängnis und
 
Fr. 300.-- Busse wegen versuchten Diebstahls,
 
geringen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung
 
und versuchter Entwendung eines Motorrades zum
 
Gebrauch.
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 11. Juli 1996: Fr. 600.-- Busse wegen Tätlichkeit
 
und Sachbeschädigung.
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 13. Januar 1997: zwei Monate Gefängnis Fr. 300.-- Busse wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem
 
Zustand, Vereitelung der Blutprobe,
 
Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen
 
Führerausweis, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
 
und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall
 
mit Fremdschaden.
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 24. April 1997: ein Monat Gefängnis wegen Diebstahls
 
und Sachbeschädigung.
 
- Verfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 1. Juni 1999: zehn Tage Gefängnis und Fr. 900.-- Busse wegen Führens eines Personenwagens als Lernfahrer
 
in angetrunkenem Zustand.
 
Damit erfüllt der Beschwerdeführer sowohl den Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG als auch denjenigen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG. Weder die verhängten Strafen noch die fremdenpolizeiliche Ermahnung bzw.
 
die angedrohte Ausweisung vermochten den Beschwerdeführer zu beeindrucken. Jedenfalls liess er sich dadurch nicht von weiteren Straftaten abhalten. Selbst wenn die einzelnen Straftaten nicht als schwerwiegend bezeichnet werden können, besteht aufgrund des mangelnden Willens, sich ordnungsgemäss zu verhalten, und der offenbarten Unbelehrbarkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer aus der Schweiz auszuweisen.
 
b) Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1991 mit 16 1/2 Jahren in die Schweiz eingereist. Er ist ledig, hält sich nicht seit ausgesprochen langer Zeit in der Schweiz auf, ist beruflich nicht integriert und verfügt auch sonst nicht über enge Beziehungen zum Gaststaat. Seine schulische Grundausbildung hat er in seinem Heimatland absolviert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er mit der Sprache seiner Heimat vertraut ist und er sich in Mazedonien wieder wird zurecht finden können. Im Übrigen lebt dort einer seiner Brüder, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein wird.
 
c) Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als verhältnismässig. Da zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern sowie seinem hier lebenden Bruder nicht ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wie es sich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.), ist Art. 8 EMRK durch die fragliche Ausweisung von vornherein nicht betroffen. Ebensowenig wird durch die Ausweisung Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103. 2) verletzt (vgl. dazu BGE 122 II 433 E. 3c S. 442 ff.).
 
4.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
 
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 122 I 267 E. 2b S. 271).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 21. März 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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