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Informationen zum Dokument  BGer I 484/2000  Materielle Begründung
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BGer I 484/2000 vom 21.03.2001
 
[AZA 7]
 
I 484/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher
 
Richter Bühler; Gerichtsschreiber Maillard
 
Urteil vom 21. März 2001
 
in Sachen
 
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
A.- Der 1954 geborene B.________ ist gelernter Autospengler und betreibt seit 1980 auf eigene Rechnung eine Autospenglerei-/Autolackierwerkstätte mit Autohandel. Er leidet an einem chronischen Cervikalsyndrom bei Zustand nach Diskushernien-Operation C6/7 links im Herbst 1992 sowie degenerativen Veränderungen im Bereich der distalen Halswirbelsäule, insbesondere Osteochondrose C6/7 und funktioneller Fehlhaltung in diesem Bereich (regionale Kyphose).
 
Am 13. Januar 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle des Kantons Thurgau einen Invaliditätsgrad von 54 % und sprach B.________ mit Verfügung vom 12. Juni 1997 rückwirkend ab
 
1. Oktober 1993 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. November 1997 und die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 1998 ab.
 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 1998 ersuchte B.________ um Berufsberatung, worauf die IV-Stelle einen Bericht ihrer Berufsberaterin einholte. Gestützt darauf beantragte der Versicherte die revisionsweise Zusprechung einer ganzen Rente. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1999 trat die IV-Stelle auf dieses Revisionsgesuch nicht ein.
 
B.- Beschwerdeweise liess B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1993, eventuell ab 26. Juni 1998, beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
 
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis).
 
b) Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 98 Abs. 1 IVV). Stellt der Versicherte ein Revisionsgesuch, hat er glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität (oder Hilflosigkeit) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
 
aa) Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist somit die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob die frühere Verfügung nur kürzere oder schon längere Zeit zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
 
bb) Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder eine Hilflosenentschädigung) oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
 
2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren.
 
Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.
 
2.- a) Im vorliegenden Fall ist einzig die Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten erheblichen Sachverhaltsänderung streitig. Der Beschwerdeführer stützt sich hiefür ausschliesslich auf den neuen Abklärungsbericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 15. Januar 1999. Darin hat diese die vom Versicherten selbst angegebenen gesundheitlichen Behinderungen und Beschwerden sowie die von ihm geschilderten Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgehalten und daraus den Schluss gezogen, sein Hauptproblem liege darin, dass er über keine Konstanz verfüge, d.h. keine regelmässige Arbeit über mehrere Stunden verrichten könne. Eine bessere Eingliederung als diejenige, die der Beschwerdeführer mit der Weiterführung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in seiner eigenen Werkstätte realisiert habe, bei welcher er seine Arbeitszeit frei einteilen könne, existiere nicht. Zudem könne er in einer unselbstständigen Verweisungstätigkeit auch kein höheres Invalideneinkommen erzielen als im eigenen Betrieb.
 
Dieser Bericht deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen, den die Berufsberaterin der IV-Stelle am 26. November 1996 im ursprünglichen, mit der Rentenverfügung vom 21. Oktober 1997 beendeten Verwaltungsverfahren erstattet hatte; und zwar in erster Linie hinsichtlich der dem Bericht zugrunde liegenden, gesundheitlichen Behinderungen des Beschwerdeführers sowie der angenommenen, ihm noch zumutbaren Arbeitsleistungen.
 
b) Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand des Versicherten, die von ihm geklagten Beschwerden und die ihm noch zumutbaren Arbeitsleistungen zu beurteilen. Gestützt auf die entsprechenden ärztlichen Angaben und unter Umständen nach Rückfragen beim Arzt hat der Berufsberater zur Frage Stellung zu nehmen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung vom Versicherten realistischerweise noch ausgeübt werden können (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Da die Berufsberaterin der IV-Stelle in ihrem neuen Bericht vom 15. Januar 1999 ihre Einschätzung der erwerblichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wiederum unabhängig von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich gestützt auf die entsprechenden Selbstangaben des Versicherten vorgenommen hat, kommt ihrer Beurteilung keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Es ist damit im Wesentlichen nur die bereits im Bericht vom 25. November 1996 geäusserte, berufsberaterische Auffassung bestätigt worden, wonach keine unselbstständige Verweisungstätigkeit existiere, in welcher der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit besser verwerten könne als in seiner eigenen Werkstätte. Diese Bestätigung beinhaltet kein neues, nach der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Juni 1997 eingetretenes, tatsächliches Element, welches eine erhebliche, nachträgliche Sachverhaltsänderung begründen könnte. Die Verwaltung ist daher zu Recht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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