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Informationen zum Dokument  BGer U 272/1999  Materielle Begründung
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BGer U 272/1999 vom 21.03.2001
 
[AZA 7]
 
U 272/99 Gb
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 21. März 2001
 
in Sachen
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, Zürich,
 
gegen
 
Kantonale Unfallversicherungskasse Aargau, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt,
 
Bahnhofstrasse 101, Aarau,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
In Erwägung,
 
dass die 1956 geborene A.________, Dr. med., Fachärztin
 
für Innere Medizin, seit 1. März 1994 mit einem
 
Pensum von 50 % als Assistenzärztin an der Medizinischen
 
Klinik des Spitals X.________ arbeitete und bei der Kantonalen
 
Unfallversicherungskasse Aargau (KUK) gegen die
 
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war,
 
dass sie am 10. August 1994 als Beifahrerin in eine
 
Auffahrkollision verwickelt wurde, in deren Folge sie
 
sofort an lumbalen Rückenschmerzen und am nächsten Tag auch
 
an solchen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels
 
litt,
 
dass die KUK bis Ende 1995 für Heilbehandlungskosten
 
aufkam und der Versicherten ebenso lange ein Taggeld ausrichtete,
 
mit Verfügung vom 30. April 1996 und Einspracheentscheid
 
vom 10. Juni 1996 jedoch einen Anspruch auf weitere
 
Versicherungsleistungen verneinte,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni
 
1999 abwies,
 
dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
 
mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen
 
aus dem UVG (Taggelder, Heilungskosten, Invalidenrente,
 
Integritätsentschädigung usw.) weiterhin zu erbringen",
 
dass die KUK ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das
 
Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen
 
lassen,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
 
die vorliegend massgebenden, von der Rechtsprechung aufgestellten
 
Grundsätze, namentlich diejenigen zum von Art. 6
 
Abs. 1 UVG geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
 
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
 
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben hat,
 
worauf verwiesen werden kann,
 
dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Würdigung
 
der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss
 
gelangte, dass die bei Einstellung der Unfallversicherungsleistungen
 
(Ende 1995) vorhandenen Beschwerden (häufiges
 
Fallenlassen von Gegenständen, weil diese nicht richtig
 
gespürt werden; vermindertes Palpationsvermögen bei der
 
klinischen Untersuchung von Patienten; Gangstörungen, insbesondere
 
unter erschwerten Bedingungen [bei geschlossenen
 
Augen bzw. im Dunkeln, beim Treppensteigen, Strichgang,
 
komplizierteren Gangarten), welche die bisherige berufliche
 
Tätigkeit verunmöglichen und als Spitalärztin nur mehr
 
administrative und wissenschaftliche Arbeiten zulassen,
 
nicht zumindest teilweise in einen ursächlichen Zusammenhang
 
mit dem am 10. August 1994 (oder dem zweiten, am
 
16. Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können,
 
sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich
 
der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben
 
sind,
 
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel
 
zu ziehen vermögen,
 
dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert
 
weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie
 
aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert
 
weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit"
 
geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse),
 
der Aktenlage widerspricht,
 
dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision
 
vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst
 
auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden
 
Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des
 
Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen
 
die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert
 
wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im
 
Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt
 
hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor
 
deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des
 
Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April
 
1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das
 
Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen
 
Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl
 
im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere
 
ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren,
 
"welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren
 
an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz
 
auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie
 
an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom
 
2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren
 
"Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt
 
gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen
 
zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft
 
1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien"
 
konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die
 
Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher
 
immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]),
 
dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________,
 
Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________,
 
vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der
 
Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch
 
PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben
 
(nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende
 
Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen
 
Polyneuropathie seit Jahren"),
 
dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie
 
bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen -
 
nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern
 
insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese
 
Krankheit typisch bezeichnet werden kann,
 
dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden
 
umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für
 
eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes
 
liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung
 
ohne weiteres abgesehen werden kann,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. März 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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