BGer U 272/1999 | |||
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BGer U 272/1999 vom 21.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 272/99 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Attinger
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Urteil vom 21. März 2001
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in Sachen
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A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, Zürich,
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gegen
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Kantonale Unfallversicherungskasse Aargau, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt,
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Bahnhofstrasse 101, Aarau,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass die 1956 geborene A.________, Dr. med., Fachärztin
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für Innere Medizin, seit 1. März 1994 mit einem
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Pensum von 50 % als Assistenzärztin an der Medizinischen
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Klinik des Spitals X.________ arbeitete und bei der Kantonalen
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Unfallversicherungskasse Aargau (KUK) gegen die
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Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war,
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dass sie am 10. August 1994 als Beifahrerin in eine
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Auffahrkollision verwickelt wurde, in deren Folge sie
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sofort an lumbalen Rückenschmerzen und am nächsten Tag auch
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an solchen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels
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litt,
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dass die KUK bis Ende 1995 für Heilbehandlungskosten
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aufkam und der Versicherten ebenso lange ein Taggeld ausrichtete,
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mit Verfügung vom 30. April 1996 und Einspracheentscheid
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vom 10. Juni 1996 jedoch einen Anspruch auf weitere
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Versicherungsleistungen verneinte,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
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die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni
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1999 abwies,
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dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
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mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen
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aus dem UVG (Taggelder, Heilungskosten, Invalidenrente,
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Integritätsentschädigung usw.) weiterhin zu erbringen",
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dass die KUK ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das
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Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen
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lassen,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
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die vorliegend massgebenden, von der Rechtsprechung aufgestellten
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Grundsätze, namentlich diejenigen zum von Art. 6
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Abs. 1 UVG geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
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dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
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(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
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289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben hat,
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worauf verwiesen werden kann,
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dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Würdigung
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der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss
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gelangte, dass die bei Einstellung der Unfallversicherungsleistungen
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(Ende 1995) vorhandenen Beschwerden (häufiges
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Fallenlassen von Gegenständen, weil diese nicht richtig
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gespürt werden; vermindertes Palpationsvermögen bei der
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klinischen Untersuchung von Patienten; Gangstörungen, insbesondere
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unter erschwerten Bedingungen [bei geschlossenen
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Augen bzw. im Dunkeln, beim Treppensteigen, Strichgang,
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komplizierteren Gangarten), welche die bisherige berufliche
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Tätigkeit verunmöglichen und als Spitalärztin nur mehr
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administrative und wissenschaftliche Arbeiten zulassen,
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nicht zumindest teilweise in einen ursächlichen Zusammenhang
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mit dem am 10. August 1994 (oder dem zweiten, am
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16. Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können,
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sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich
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der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben
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sind,
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dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel
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zu ziehen vermögen,
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dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert
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weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie
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aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert
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weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit"
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geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse),
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der Aktenlage widerspricht,
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dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision
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vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst
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auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden
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Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des
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Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen
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die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert
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wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im
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Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt
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hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor
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deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des
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Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April
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1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das
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Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen
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Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl
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im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere
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ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren,
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"welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren
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an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz
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auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie
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an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom
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2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren
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"Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt
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gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen
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zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft
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1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien"
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konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die
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Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher
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immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]),
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dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________,
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Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________,
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vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der
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Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch
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PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben
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(nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende
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Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen
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Polyneuropathie seit Jahren"),
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dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie
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bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen -
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nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern
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insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese
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Krankheit typisch bezeichnet werden kann,
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dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden
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umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für
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eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes
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liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung
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ohne weiteres abgesehen werden kann,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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