BGer H 26/2000 | |||
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BGer H 26/2000 vom 22.03.2001 | |
[AZA 7]
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H 26/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 22. März 2001
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in Sachen
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S.________, 1936, Deutschland, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
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und
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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In Erwägung,
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dass die am 3. November 1936 geborene, ledige deutsche Staatsangehörige S.________ mit Wirkung ab 1. September 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog,
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dass die Schweizerische Ausgleichskasse nach Erreichen des AHV-rechtlichen Rentenalters durch die Versicherte die Invalidenrente auf den 1. Dezember 1998 durch eine ordentliche einfache Altersrente ersetzte, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 8358.-, einer Beitragsdauer von drei Jahren und der Teilrentenskala 3 (Verfügung vom 6. November 1998),
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dass die hiegegen erhobene Beschwerde von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen am 8. Dezember 1999 abgewiesen wurde,
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dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer höheren Rente sowie die Vergütung von Unkosten beantragt,
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dass die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
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dass die Vorinstanz mit Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine in allen Teilen zutreffende Rentenberechnung vorgenommen hat,
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dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Tatsachen vorgebracht werden, welche zu einem höheren Rentenanspruch führen könnten,
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dass namentlich der Rentenbetrag gemäss Verordnung 99 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung korrekterweise ab 1. Januar 1999 von Fr. 68.- auf Fr. 69.- erhöht worden ist,
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dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte um vier bis fünf Monate höhere Beitragsdauer nach den zutreffenden Ausführungen der Schweizerischen Ausgleichskasse, auf welche verwiesen wird, die Rentenhöhe nicht beeinflusst,
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dass der Beschwerdeführerin kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der von ihr geltend gemachten Umtriebe im Verwaltungsverfahren zusteht,
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dass die S.________ zugesprochene einfache Altersrente somit den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 22. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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