BGer H 440/2000 | |||
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BGer H 440/2000 vom 22.03.2001 | |
[AZA 0]
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H 440/00 Gi
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Urteil vom 22. März 2001
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in Sachen
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L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roland Zaugg, Plänkestrasse 20, Biel,
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gegen
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Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Mit Entscheid vom 27. Oktober 2000 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern L.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der am 31. Oktober 1995 in Konkurs gefallenen L.________ & H.________ Bau AG, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 61'045. 50 (plus Verzugszinsen) und unter solidarischer Haftbarkeit mit U.________ sowie L.________ zu bezahlen.
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B.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Schadenersatzklage abzuweisen.
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Mit Verfügung vom 27. Dezember 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen. Nebst dem Hinweis, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, enthielt das Kostenvorschussformular u.a.
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folgende Erläuterungen: "Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt.
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Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträger EZAG (werden von den meisten Banken benützt) gilt das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen. "
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Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 23. Januar 2001 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist gutgeschrieben worden. Nach Angaben der Postfinance (Bestätigung vom 31. Januar 2001) trafen die Daten am 19. Januar 2001 abends ein; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war der 23. Januar 2001 angegeben.
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C.- Am 2. Februar 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Innert Frist lässt sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2001 vernehmen mit dem Antrag, es sei die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses festzustellen; eventuell sei die Frist wiederherzustellen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügt.
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Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den genannten Regeln rechtzeitig an das Bundesgericht oder die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 68 Erw. 1 mit Hinweisen). Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) galt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nach früherer Praxis als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgelegten Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 68 Erw. 1, 110 V 220). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und anderseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; Steuerrevue 55 [2000] S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I Nr. 57 S. 270).
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2.- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Kostenvorschussverfügung am 8. Januar 2001 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag (9. Januar 2001) zählt als erster Tag der vierzehntägigen Frist (Art. 32 Abs. 1 OG), welche am 22. Januar 2001 endete.
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Die vom Beschwerdeführer beauftragte Bank hat unter Benützung der EZAG die Daten zwar innerhalb der Zahlungsfrist am 19. Januar 2001 der Postfinance übermittelt. Als Fälligkeitsdatum hat sie indessen den 23. Januar 2001 angegeben (Schreiben der Postfinance, Kundendienst EZAG, vom 31. Januar 2001). Weil somit das Fälligkeitsdatum auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist eingesetzt war, ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die erst kürzlich bestätigt worden ist (vgl. das in der Steuerrevue 55 [2000] S. 353 veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2000, H 225/98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2000, 1P.352/2000) und zu deren Änderung kein Anlass besteht, nicht rechtzeitig geleistet worden.
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Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 74 Erw. 3), weshalb sein Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist (RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270).
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen.
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II.Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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IV.Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherung,
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U.________ und L.________ zugestellt.
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Luzern, 22. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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