BGer U 13/2000 | |||
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BGer U 13/2000 vom 28.03.2001 | |
[AZA 7]
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U 13/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 28. März 2001
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in Sachen
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P._________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Kamer, Peteracher 2, Zumikon,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1947 geborene P._________ zog sich am 17. Mai 1995 bei einem Verkehrsunfall eine Commotio cerebri und eine Kontusion des rechten Unterschenkels zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er für die Folgen von Unfällen versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 30. Mai 1997 sprach sie P._________ ab 1. Juni 1997 eine Rente von 25 % sowie für die bleibenden Unfallfolgen am rechten Bein eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Da der Versicherte einspracheweise geltend machte, dass er seit dem Unfall zusätzlich an einer Hörstörung leide, traf die SUVA weitere medizinische Abklärungen, nahm die Rentenverfügung zurück und sprach ihm ein Taggeld von 25 % über den 1. Juni 1997 hinaus zu (Schreiben vom 11. November 1997). Am 29. Juli 1997 wurde der SUVA als Folge eines weiteren Verkehrsunfalles vom 17. Juli 1997 eine Stauchung des Brustbeines mit Thoraxschmerzen gemeldet.
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Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch für den zweiten Unfall. Da die zwischenzeitlich vorgenommenen medizinischen Abklärungen ergeben hatten, dass P._________ schon vor dem ersten Unfall unter einem krankhaften Vorzustand gelitten hatte, stellte sie die Leistungen für das Ereignis vom 17. Mai 1995 rückwirkend auf den 16. Juli 1995 ein; gleichzeitig sprach sie ihm für die Hörstörung eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Sie verpflichtete P._________ zur Rückerstattung der in der Zeit vom 16. Juli 1995 bis 31. März 1998 ausgerichteten Taggeldleistungen, der Integritätsentschädigung von 5 % sowie der in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1997 erbrachten Rentenleistungen und forderte von ihm, nach Verrechnung mit der Integritätsentschädigung von 20 %, den Betrag von Fr. 19'860.- zurück. Die SUVA lehnte sowohl ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Verfügung vom 18. August 1998) als auch die daraufhin eingereichte sowie die vom Versicherten bereits zuvor gegen die Rückerstattungsverfügung vom 18. Juni 1998 erhobene Einsprache ab (Entscheid vom 16. Oktober 1998).
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B.- Die Beschwerde des P._________ mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die SUVA wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Dezember 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P._________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die SUVA unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Gemäss Art. 52 Abs. 1 UVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen (Satz 2). Rechtsprechungsgemäss ist die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 119 V 35 Erw. 7, 111 V 332 Erw. 1, 110 V 179 Erw. 2a).
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2.- In der Begründung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde äussert sich der anwaltlich vertretene Versicherte ausschliesslich zum guten Glauben als einer der beiden Erlassvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 UVG). Da keine Auseinandersetzung mit der gemäss Rechtsbegehren ebenfalls streitigen Rückerstattungspflicht stattfindet, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit diese auch das Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung betreffend die Rückerstattungsschuld als solche enthält, mangels sachbezogener Begründung als nicht rechtsgenügliche Beschwerde zu qualifizieren und darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a).
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3.- Der Prozess um den Erlass einer rechtskräftigen Rückerstattungsschuld stellt weder einen Streit um Versicherungsleistungen nach Art. 132 OG (BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen) noch eine Abgabestreitigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG dar. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich daher auf die Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), wogegen der durch die gerichtliche Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich ist. Dabei weist die Rechtsprechung bei der Prüfung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens die Frage nach dem inneren Unrechtsbewusstsein dem verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung zugänglichen Sachverhalt zu, während die Frage, ob sich der Versicherte - bei den festgestellten Umständen und unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht - auf den guten Glauben berufen konnte, Rechtsfrage ist, welche das Gericht frei prüft (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen).
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4.- a) Die Vorinstanz erwog, der Versicherte müsse spätestens anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. September 1995 zum Vorzustand des rechten Unterschenkels befragt worden sein, weil im entsprechenden Bericht vom 26. September 1995 festgehalten werde, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und unter keinerlei Schwellungen gelitten habe. Spätestens bei der Konfrontation mit dieser Fragestellung hätte er Kreisarzt Dr. med. X._________, FMH für Chirurgie, auf die massiven gesundheitlichen Probleme am rechten Unterschenkel, welche im Herbst 1992 zu einer Hospitalisierung und vor dem Unfall zu einer erneuten Behandlung führten, hinweisen müssen. Dass er dies unterlassen habe, sei als grobfahrlässig zu qualifizieren. Hinzu komme, dass die Ärzte davon ausgegangen seien, dass erst der bei der Frontalkollision vom 17. Mai 1995 erlittene starke Schlag auf den rechten Unterschenkel die Schwellung hervorgerufen habe. Aufgrund der Bemerkung des Dr. med. A._________ vom 21. Januar 1998, wonach es «komisch» sei, dass der Patient bereits am Unfalltag einen erhöhten Beinumfang aufgewiesen habe, sei jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Unterschenkel bereits im Zeitpunkt des Unfalles geschwollen gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem den Ärzten gegenüber die Schwellung als durch den Unfall ausgelöste Gesundheitsstörung dargestellt habe, so müsse sogar von einer bewussten Irreführung seinerseits ausgegangen werden. Der gute Glaube wäre aber selbst dann zu verneinen, wenn eine Schwellung im Zeitpunkt des Unfalles nicht vorgelegen und eine ausdrückliche Befragung zum Vorzustand nie stattgefunden hätte. Denn weil nach dem Unfall am rechten Unterschenkel (abgesehen vom Hämatom) dieselben Beschwerden wie zuvor aufgetreten seien, hätte der Beschwerdeführer in guten Treuen nicht annehmen dürfen, die nach dem Unfall bestehenden Beschwerden und Schwellungszustände am rechten Unterschenkel seien ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen, zumal er weder die Ärzte noch den Unfallversicherer auf die vorbestehende Venenproblematik hingewiesen habe.
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b) Nach diesen Erwägungen wirft das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges bewusst gewesen sei. An diese tatsächliche Feststellung ist das Eidgenössische Versicherungsgericht gebunden, es sei denn, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Erw. 3 hievor).
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Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass die Vorinstanz ihn nicht, «wie beantragt», befragt habe. Denn ein entsprechender Antrag auf ein Parteiverhör (vgl. auch BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen), lässt sich den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht entnehmen, rügte der Beschwerdeführer doch einzig, dass er von der SUVA nicht (eingehender) persönlich befragt worden sei. Selbst wenn aber seine Ausführungen sinngemäss einen entsprechenden Beweisantrag enthielten, hätte die Vorinstanz, indem sie kein Parteiverhör durchführte, keine Verfahrensbestimmungen verletzt, weil sie angesichts des bereits aufgrund der Akten feststehenden Ergebnisses auf weitere Beweismassnahmen verzichten konnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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Unerheblich ist schliesslich auch, was der Versicherte Bezug nehmend auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach der gute Glaube selbst dann zu verneinen gewesen wäre, wenn eine Schwellung im Zeitpunkt des Unfalles nicht vorgelegen und eine ausdrückliche Befragung zum Vorzustand nicht stattgefunden hätte, ausführen lässt. Denn weil der Zusammenhang zwischen den vor und nach dem Unfall bestehenden Beschwerden klar auf der Hand lag, kann keine Rede davon sein, dass an den Versicherten betreffend die Frage des Vorzustandes angesichts seiner rudimentären Bildung und seiner ausländischen Herkunft zu hohe intellektuelle Anforderungen gestellt würden.
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Somit ergibt sich, dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht gutgläubig war, als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die Folgerungen des kantonalen Gerichtes als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsschuld wurden demnach zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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