BGer H 117/2000 | |||
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BGer H 117/2000 vom 30.03.2001 | |
[AZA 7]
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H 117/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiberin Riedi
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Urteil vom 30. März 2001
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in Sachen
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R.________, 1939, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, Aarau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- R.________ (geboren 1939) übernahm auf den 1. Juli 1991 das Restaurant X.________ und ist seither bei der Ausgleichskasse Gastrosuisse (vormals: Ausgleichskasse Wirte; nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbende erfasst. Ihr Ehemann, W.________ (geboren 1938), führt seit Jahren einen Marroni- und Glacestand und ist als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Das Kantonale Steueramt meldete der Ausgleichskasse beitragspflichtige Einkommen für Juli bis Dezember 1991 von Fr. 71'148.-, für 1992 von Fr. 155'161.-, für 1993 von Fr. 104'332.- und für 1994 von Fr. 72'422.- sowie das jeweilige im Betrieb investierte Eigenkapital (Steuermeldungen vom 25. November 1996 und vom 28. Februar 1997). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die Beiträge von R.________ für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis
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31. Dezember 1997 fest (Nachtragsverfügungen vom 12. März 1997). Nachdem R.________ geltend machen liess, dass ihre Steuerveranlagung noch nicht rechtskräftig sei, hob die Ausgleichskasse diese Nachtragsverfügungen pendente lite auf (Schreiben vom 15. Mai 1997). In der Folge bestätigte das Kantonale Steueramt seine ursprünglichen Steuermeldungen (Auskünfte vom 17. April und 25. Juni 1998). Am 26. Mai 1998 erliess die Ausgleichskasse erneut Nachzahlungsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis
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31. Dezember 1997 auf Grund der Steuermeldungen vom 25. November 1996 und 28. Februar 1997.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2000 ab.
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C.- Das von R.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte "Wiedererwägungsgesuch" mit den sinngemässen Anträgen, der Entscheid vom 14. Februar 2000 sei aufzuheben und die Festsetzung der Beiträge für sie und ihren Ehemann habe unter Anrechnung des jeweils hälftigen Einkommens je Betrieb zu erfolgen, wurde von der Vorinstanz als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht weitergeleitet.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender, insbesondere jene zur Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung; AS 2000 1441), zur Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung; AS 2000 1441) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung; BGE 120 V 161; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39; vgl. zur Frage des Übergangsrechts BGE 126 V 135 Erw. 4 und AHI 1995 S. 3) sowie zur Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 4 AHVV in der bis
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31. Dezember 2000 gültigen Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.- Streitig ist die Festsetzung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997. Es stellt sich dabei die Frage, ob eine Ausdehnung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens bis und mit dem Beitragsjahr 1995, d.h. bis zum Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode, angebracht ist.
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4.- Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihre Beiträge sowie jene ihres Ehemannes auf Grund des hälftigen Einkommens beider Ehegatten festgesetzt werden, da sie die Betriebe gemeinsam führen und das wirtschaftliche Risiko gemeinsam tragen würden.
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Zwar trifft es zu, dass der Mietvertrag bezüglich des Restaurants X.________ auf beide Ehegatten lautet, doch hat die Beschwerdeführerin einerseits im Betriebs-Fragebogen zur Abklärung der Kassenzugehörigkeit ausdrücklich die (hauptberufliche) Mitarbeit des Ehemannes in ihrem Restaurant verneint und, obwohl der Fragebogen den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Wirtepatent nicht entscheidend sei, sich selbst als Inhaberin der Einzelfirma bezeichnet.
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Andererseits deklarierte sie in den Steuererklärungen 1993/94 und 1995/96 das Einkommen aus dem Restaurant X.________ als ihr alleiniges Einkommen.
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Ausgleichskasse und Vorinstanz haben somit den rechtserheblichen Sachverhalt weder offensichtlich unvollständig noch unrichtig festgestellt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie die Beiträge auf Grund der für sie verbindlichen Steuermeldungen (alt Art. 23 Abs. 4 AHVV) festgesetzt haben.
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5.- Die Versicherte rügt, dass die übermässige Gewichtung der ertragsstarken Jahre nicht verkraftbare Zahlungspflichten hervorrufen und die "übergewichtigen" Bezugslängen eine wirtschaftliche Härte darstellen würden.
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Massgebend für die Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV ist einzig, ob eine "unverhältnismässig starke" Abweichung des im ersten Geschäftsjahr erzielten Einkommens im Vergleich zu den folgenden Jahren besteht, was bei einer Einkommensveränderung von 25 % der Fall ist (BGE 120 V 162 Erw. 4). Diese bemisst sich durch Vergleich des im ersten Geschäftsjahr erzielten und allenfalls auf ein Jahr aufgerechneten Einkommens mit dem Durchschnittseinkommen der beiden folgenden Jahre; spätere Beitragsjahre fallen nicht mehr in Betracht (SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 40 Erw. 4).
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Vorliegend weicht das beitragspflichtige Einkommen des ersten Geschäftsjahres (Juli bis Dezember 1991, auf ein Jahr aufgerechnet) vom durchschnittlichen Einkommen der beiden folgenden Jahre (1992 und 1993) um weniger als 25 % ab. Die Voraussetzung für die Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV ist somit nicht gegeben; Ausgleichskasse und Vorinstanz haben demnach zu Recht die Beiträge der Jahre 1994/95 erstmals im ordentlichen Verfahren festgesetzt.
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Der Umstand, dass die hohen Einkommen der beiden ersten Geschäftsjahre mehrmals der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt werden, mag für die Beschwerdeführerin zwar eine Härte darstellen, ist jedoch Folge davon, dass bei der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1993 auf die Vergangenheitsbemessung übergegangen wird. Die Praxis hat hinlänglich gezeigt, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht (AHI 1994 S. 144 Erw. 8). Diesem Bedürfnis kann die Rechtsprechung nicht begegnen, indem sie im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinanders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichtigend eingreift.
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6.- Nachdem die Versicherte mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt und das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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