BGer H 2/2000 | |||
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BGer H 2/2000 vom 30.03.2001 | |
[AZA 7]
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H 2/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Maillard
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Urteil vom 30. März 2001
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in Sachen
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1. T.________,
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2. E.________, Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, Unterstrasse 15, St. Gallen,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh., Kasernenstrasse 4, Herisau, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- Mit Verfügungen vom 19. November 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. nebst anderen Personen T.________ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats und E.________ als ehemalige Prokuristin der konkursiten Firma X.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 74'606. 15 und Fr. 76'024. 45.
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B.- Nachdem T.________ und E.________ Einspruch erhoben hatten, machte die Ausgleichskasse am 29. Dezember 1998 ihre Forderung klageweise beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geltend, welches die Schadenersatzklage mit Entscheid vom 7. September 1999 guthiess.
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C.- Mit gemeinsamer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen T.________ und E.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; subeventuell sei die Klage im den Betrag von Fr. 35'376. 80 übersteigenden Umfang abzuweisen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Mitbeteiligten Z.________ und B.________ verzichten auf eine Stellungnahme. Der Mitbeteiligte M.________ schliesst auf deren Gutheissung und das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als eine Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
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b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
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Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die nach Art. 52 AHVG und der Rechtsprechung für die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers und seiner Organe geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
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3.- Das kantonale Gericht hat mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass beide Beschwerdeführerinnen eine Schadenersatzpflicht im verfügten Umfang trifft. Daran ändern die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts.
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a) Soweit wie im kantonalen Verfahren die Verwirkung der Schadenersatzforderung angerufen wird, enthält die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine neuen Vorbringen. Es werden vielmehr die Argumente wiederholt, die bereits vom kantonalen Gericht entkräftet wurden. Den vorinstanzlichen Ausführungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen nichts beizufügen.
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b) Die Einwendungen gegen die Schadenshöhe basieren auf unzulässigen neuen Behauptungen und Beweismitteln (vgl.
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Erw. 1c). Bestand und Höhe des Schadens sind Tatfragen, über die das kantonale Gericht grundsätzlich abschliessend befindet. Es fehlen Anhaltspunkte, wonach die Schadenersatzforderung fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ermittelt worden wäre.
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c) Das Verwaltungsgericht hat eingehend und zutreffend begründet, weshalb die beschwerdeführende Prokuristin als faktisches Organ der Firma wegen grober Vernachlässigung ihrer Pflichten gemäss Art. 52 AHVG haftet. Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass sie die Aufgabe hatte, für die ordnungsgemässe Abrechnung der paritätischen Beitragszahlungen mit der Ausgleichskasse besorgt zu sein, welcher Aufgabe sie grobfahrlässig nicht nachkam. Entscheidend für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Art. 52 AHVG ist denn auch nicht der Umfang der Handlungsvollmacht einer bestimmten Person im Aussenverhältnis, sondern deren konkrete Obliegenheiten in Form von Rechten und Pflichten im Innenverhältnis (BGE 111 V 178 Erw. 5a). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, worin im vorliegenden, speziellen Fall das Verschulden der Prokuristin bestanden hat, das Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG ist. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholten Einwendungen ändern daran nichts.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3400.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt und sind durch die geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3000.-
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und Fr. 3400.- gedeckt; T.________ wird der Differenzbetrag
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von Fr. 1300.-, E.________ ein solcher von
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Fr. 1700.- zurückerstattet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für Sozialversicherung, M.________, Z.________ und
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B.________ zugestellt.
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Luzern, 30. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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