BGer I 82/2000 | |||
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BGer I 82/2000 vom 30.03.2001 | |
[AZA 7]
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I 82/00 Vr
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 30. März 2001
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in Sachen
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M.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst W.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1949 geborene, zuletzt vom 15. Mai 1989 bis
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30. November 1993 als Lingerie-Angestellte im Hotel F.________ erwerbstätig gewesene M.________ meldete sich am 29. Juli 1994 unter Hinweis auf seit Anfang 1991 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 3. Januar 1995 sowie der Dres. med. L.________ und R.________, Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, vom 4. Januar 1994, verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da aus spezialärztlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Lingerie-Angestellte bestehe (Verfügung vom 28. April 1995).
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Auf ein am 4. Oktober 1995 gestelltes Gesuch der Versicherten hin verneinte die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. April 1995 und trat auf ein Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein (Verfügung vom 15. Dezember 1995; Schreiben der IV-Stelle vom 9. Oktober 1995). Die gegen das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf übereinstimmende Parteianträge hin teilweise gut, nachdem die Verwaltung am 26. Januar 1996 die Rheumatologische Universitätsklinik und Poliklinik Spital Y.________ mit einem Gutachten beauftragt hatte (Entscheid vom 9. April 1996).
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Nebst dem Gutachten der Dres. med. B.________, N.________ und E.________, Universitätsklinik Y.________, vom 26. April 1996 holte die Verwaltung in der Folge u.a.
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einen Bericht des die Muttersprache der Versicherten sprechenden Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 1996 ein. Mit Verfügungen vom 9. April 1999 sprach sie M.________ rückwirkend ab 1. Mai 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente sowie eine per 31. Juli 1998 befristete Kinderrente zu.
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B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in dem Sinne teilweise gut, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 9. April 1999 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Soweit weitergehend, wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 20. Dezember 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern, wonach ihr ab 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, die Rente unter Berücksichtigung der in Portugal erzielten Beitragszeiten neu zu berechnen und ihr für die Tochter G.________ auch nach dem 1. August 1998 eine Kinderrente auszurichten sei.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die Verwaltung in Aufhebung der Verfügungen vom 9. April 1999 verpflichtet, die Beschwerdeführerin polydisziplinär abklären zu lassen, da sich psychische und somatische Beschwerden gegenseitig beeinflussen würden, wobei einzig ein chronifizierter oder fixierter Gesundheitsschaden invalidisierend sei, und nach Prüfung der erwerblichen Auswirkungen allfällig erhobener Arbeitsunfähigkeiten über den strittigen Anspruch auf Invalidenrente neu zu verfügen.
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2.- Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Die Erwerbsunfähigkeit ist für längere Zeit dauernd im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt.
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Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, sind somit nicht invaliditätsbegründend und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die einzelne Person zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen; vgl. hiezu BGE 121 V 272 ff. Erw. 6b/aa - cc). Dies bedeutet indessen nicht, dass, sofern sich die gesundheitliche Beeinträchtigung noch als behandel- oder therapierbar erweisen sollte, von vornherein keine Invalidität vorliegen könnte. Insoweit sich Vorinstanz und Verwaltung auf den Rechtsstandpunkt stellen, wonach erst ein chronifizierter oder fixierter Gesundheitsschaden eine Invalidität zu bewirken vermöge, kann ihnen deshalb nicht beigepflichtet werden (Pra 1997 Nr. 49 S. 252 ff.; in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 5c mit Hinweisen).
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3.- Im Ergebnis lässt sich der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid gleichwohl nicht beanstanden, da sich die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Gutachten der Dres. med.
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B.________, N.________ und E.________ (vom 26. April 1996) und den Bericht des Dr. med. D.________ (vom 24. Oktober 1996) nicht zuverlässig beurteilen lässt.
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a) Nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter der Universitätsklinik Y.________ und des Dr. med. D.________ steht ein psychisches Leiden als Ursache für die geklagten Schmerzen im Vordergrund ("generalisiertes psychogenes Schmerzsyndrom", "syndrome douloureux somatoforme persistant").
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Während Dr. med. D.________ zudem noch eine schwere Depression diagnostizierte, stellten die Dres. med.
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B.________, N.________ und E.________ folgende weiteren Diagnosen: arterielle Hypertonie sowie Status nach linksseitigem Hemisyndrom zufolge Subarachnoidalblutung im Jahre 1989.
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Inwieweit körperliche oder psychische Ursachen für die geklagten Schmerzen verantwortlich sind, hat der Arzt zu befinden. Aus der Beurteilung der Dres. med. B.________, N.________ und E.________, wonach aktuell ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom vorliege, welches über das im Jahre 1994 festgestellte klassische Fibromyalgie-Syndrom hinausgehe, und die daran anschliessende Diagnose eines generalisierten psychogenen Schmerzsyndroms erhellt, wie schwierig diesbezüglich eindeutige Aussagen sind. Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit ist entscheidend, dass ein Leiden adäquat berücksichtigt wird. Ob die geklagten Schmerzen körperlichen oder seelischen Ursprungs sind, tritt dabei in den Hintergrund. Vorliegend ist unklar, ob die Schmerzen, bedingt durch die Schwierigkeit der Bestimmung ihrer Ursache, übermässig berücksichtigt wurden: Die Gutachter der Universitätsklinik Y.________ beantworteten die Frage nach der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht mit aktuell maximal 50 %, wobei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich zusätzlich aufgrund der psychischen Dekompensation wesentlich eingeschränkt werde; der Grad dieser Arbeitsunfähigkeit müsse von einem Fachkollegen definiert werden. Dr. med. D.________ diagnostizierte zusätzlich eine Depression, die eine Mitursache des Schmerzsyndroms bilde, welches die Arbeitsfähigkeit einschränke. Nachdem diese durch die Rheumatologen auf 50 % geschätzt wurde, ist unklar, ob die Depression noch eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit verursacht oder sich im Schmerzsyndrom erschöpft.
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b) Die Sache wird deshalb an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die Gutachter der Universitätsklinik Y.________ und Dr. med. D.________ in Ergänzung ihrer bereits erstellten Gutachten mit einer fachärztlichen Beurteilung der Gesamtarbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem jeweils anderen Fachgebiet (Beurteilung durch alle Gutachter zusammen oder je einzeln) beauftragt.
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Damit sollen die Auswirkungen aller körperlichen Beeinträchtigungen - neben dem Schmerzsyndrom ist insbesondere auch von einer Depression die Rede - zuverlässig erhoben werden, wobei nicht erst ein fixierter oder chronifizierter Gesundheitsschaden eine Invalidität zu bewirken vermag (vgl. Erw. 2 hievor). Die erneute Durchführung umfassender Explorationen der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich. Je nach dem Ergebnis wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu verfügen, wobei die Ausgangslage völlig offen ist. Soweit die Vorinstanz den Anspruch auf eine ganze Rente grundsätzlich ausgeschlossen hätte, könnte ihr nicht beigepflichtet werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Bern vom 20. Dezember 1999 und die
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Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 9. April 1999 aufgehoben
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werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen
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wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung
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im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
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verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
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zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 30. März 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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