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Informationen zum Dokument  BGer C 107/2000  Materielle Begründung
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BGer C 107/2000 vom 03.04.2001
 
[AZA 7]
 
C 107/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Condrau
 
Urteil vom 3. April 2001
 
in Sachen
 
K.________, 1936, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegner,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
A.- Mit Verfügung vom 11. November 1998 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) den 1936 geborenen K.________ wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. Februar 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
 
Das KIGA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle zu verfügende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) und die nach dem Grad des Verschuldens zu bemessende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend dargelegt.
 
2.- Die zugewiesene Tätigkeit bei der Genossenschaft X.________ war dem Versicherten aktenmässig ausgewiesen zumutbar. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
 
Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag, soweit nicht von vornherein unbehelflich, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Entgegen seiner Behauptung gehörten Möbeltransporte nicht zu seinem Pflichtenheft. Selbst wenn gelegentlich solche Transporte auszuführen gewesen wären, hätte er aufgrund seines Arztzeugnisses davon dispensiert werden können.
 
Sodann vermag er nichts daraus abzuleiten, wenn er vorbringt, das Arbeitslosensalär sei weit unter dem ihm zustehenden Arbeitslosentaggeld festgesetzt worden. Nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG hatte er eine Lohneinbusse von 30 % des versicherten Verdienstes in Kauf zu nehmen oder dann hatte er angesichts der auf sechs Monate befristeten Stelle (Zwischenverdienst) Anspruch auf Kompensationsleistungen, sodass ihm die Stelle auch in finanzieller Hinsicht zumutbar war.
 
3.- Der Beschwerdeführer hat demnach die zugewiesene zumutbare Stelle zu Unrecht angelehnt. Das kantonale Gericht hat das für die Einstellungsdauer massgebende Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) als mittelschwer gewertet und - im untersten Rahmen liegend - mit 16 Tagen sanktioniert (vgl. Art. 45 Abs. 2 AVIV). Diese Wertung erscheint als den Verhältnissen angemessen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat
 
für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 3. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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