BGer 5C.54/2001 | |||
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BGer 5C.54/2001 vom 09.04.2001 | |
[AZA 0/2]
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5C.54/2001/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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9. April 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Meyer und
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Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
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S.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 5,
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gegen
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T.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Keller, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke,
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betreffend
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nachehelicher Unterhalt,
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wird im Verfahren nach Art. 36a OG
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festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- S.________, Jahrgang 1949, und T.________, Jahrgang 1953, heirateten am 28. Oktober 1983 und wurden Eltern einer Tochter, geboren am ... Januar 1984. Anfangs April 1997 trennten sich die Parteien. Am 6. Oktober 1997 reichte T.________ bei Gericht die Scheidungsklage ein. Im Verlaufe des Prozesses mussten zum Schutze des Kindes Massnahmen getroffen werden: Es wurde verbeiständet, den Eltern weggenommen und im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit in der geschlossenen Abteilung der Stiftung X.________ untergebracht.
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Das Amtsgericht Hochdorf schied die Ehe der Parteien (Ziffer 1). Es unterstellte die gemeinsame Tochter der elterlichen Sorge von S.________, bestätigte die getroffenen Kindesschutzmassnahmen, sah von einer Besuchsrechtsregelung ab, wies S.________ an, die ihm von der Ausgleichskasse und der Pensionskasse ausgerichteten Kinderrenten während der Dauer des Obhutsentzugs an das Sozialamt der Gemeinde Y.________ zu bezahlen, und stellte fest, dass T.________ gegenüber der Tochter unterhaltspflichtig ist, dass sie auf Grund ihrer derzeitigen Einkommenssituation aber nicht zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet werden kann (Ziffern 2-6).
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Das Amtsgericht verpflichtete S.________, T.________ einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- pro Monat zu bezahlen (Ziffer 7) und auf deren Freizügigkeitskonto während fünf Jahren den monatlichen Betrag von Fr. 300.-- zu überweisen (Ziffer 8). Die Ehegatten wurden güterrechtlich auseinander gesetzt (Ziffer 9) und alle anderslautenden und weitergehenden Begehren abgewiesen (Ziffer 10 des Urteils vom 29. März 2000). S.________ focht unter anderem die Regelung des nachehelichen Unterhalts an. Das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern wies seine Appellation vollumfänglich ab (Urteil vom 27. Dezember 2000).
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Berufungsweise stellt S.________ dem Bundesgericht Antrag, unter Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern den von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 500.-- herabzusetzen und bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen. In seinen Gegenbemerkungen schliesst das Obergericht auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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2.- In seiner Berufungsbegründung wendet sich der Beklagte gegen die obergerichtlichen Annahmen, in welchem Umfang der Klägerin eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich und zumutbar ist. In einem zweiten Punkt ficht der Beklagte die Zusprechung eines unbefristeten Unterhaltsbeitrags an.
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a) Während das Amtsgericht der Klägerin nur ihr tatsächlich erzieltes Einkommen von Fr. 1'562.-- als Hauswartin anrechnen wollte, hat das Obergericht eine herabgesetzte Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen als unbewiesen angesehen und dafürgehalten, die Klägerin könnte als Haushalt- und Putzhilfe einen weiteren Verdienst erzielen (E. 3.1.1 S. 6 f.). Die Ausführungen des Beklagten zur grundsätzlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer ausgedehnteren Erwerbstätigkeit der Klägerin betreffen somit Unbestrittenes und sind deshalb unerheblich. Dass unter den - von der Rechtsprechung entwickelten - Voraussetzungen von einem höheren als dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen werden darf, ist für den nachehelichen Unterhalt anerkannt (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts i.S. G. c/ G. vom 25. Januar 2001, E. 2a Abs. 2 S. 6/7, 5C.222/2000).
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Was den Umfang der bejahten Eigenversorgungskapazität angeht (Art. 125 Abs. 1 ZGB: "für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt"), hat das Obergericht nicht auf eine vom Beklagten ins Recht gelegte Lohnstrukturerhebung abgestellt, die für die Klägerin ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'913.-- pro Monat ausweist, sondern ist davon ausgegangen, dass der Klägerin auf Grund der fehlenden Ausbildung, der Dauer der Ehe, der überwiegend traditionellen Aufgabenteilung während der Ehe und ihres Alters ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- angerechnet werden könne; es sei gerichtsnotorisch, dass dies dem Mindestlohn einer Hilfsarbeiterin oder Verkäuferin in der Region Luzern entspreche (E. 3.1.2 S. 7).
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Es kann hier offen bleiben, ob eine eher regionale "Gerichtsnotorietät" mit - wie der Beklagte vorgibt - allgemeiner Lebenserfahrung gleichgesetzt werden kann, die das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Berufung frei überprüfen könnte (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts i.S. G. c/ G. vom 25. Januar 2001, E. 2c Abs. 4 S. 9, 5C.222/2000; BGE 126 III 10 E. 2b S. 12).
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Zwar mag zutreffen, dass gewisse Sozialpartner heute Mindestlöhne von Fr. 3'000.-- vereinbaren, doch gilt ein derartiges Abkommen nicht für alle Arbeitnehmer. Vielmehr wurden bereits Anstrengungen unternommen, auf politischem Weg ein Mindesteinkommen für alle Arbeitnehmer in dieser Höhe gesetzlich zu gewährleisten (z.B. die nachmals zurückgezogene Motion Borel, AB 2000 N 480 und dazugehörige Beilagen 2000 II 110 f.) und die Mindestlöhne im Gastgewerbe beispielsweise liegen für einen Mitarbeiter ohne Berufslehre zwischen Fr. 2'410.-- und Fr. 2'710.-- (Art. 10 L-GAV 98, Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes). Einer ungelernten Arbeitskraft im Alter der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'600.-- anzurechnen, verletzt jedenfalls kein Bundesrecht.
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b) Die Dauer der Ehe ist ein Element für die Beantwortung der Frage, "ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange" (Art. 125 Abs. 2 ZGB, Ingress und Ziffer 2). Die Parteien haben im Oktober 1983 geheiratet und sich nach rund vierzehn Ehejahren anfangs April 1997 getrennt. Nach einer solchen Ehe von unbestreitbar langer Dauer (vgl. etwa Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 48 zu Art. 125 ZGB) besteht ein Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige (statt vieler: Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 62/63).
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Bei einem (teilweise hypothetischen) Einkommen von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 2'789.-- besteht bei der Klägerin eine Bedarfs-Unterdeckung (Fr. 189.--), während das (Ersatz-)Einkommen des Beklagten (Fr. 5'206.--) seine Auslagen (Fr. 2'670.--) um unangefochten Fr. 2'536.-- übersteigt.
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Hat die Klägerin auf Grund der Ehedauer einen Anspruch auf Fortführung der bisherigen bzw. einer gleichmässig herabgesetzten Lebenshaltung, ist der unbefristet zuerkannte Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- der Höhe nach und in zeitlicher Hinsicht keineswegs unangemessen; es stehen ihr Fr. 761.-- und bleiben ihm Fr. 1'586.-- über dem Bedarf zur Verfügung.
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Was der Beklagte dagegenhält, ist nicht stichhaltig.
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Das Obergericht hat hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich vom Lebensstandard während der Ehe auszugehen ist (E. 3.1.2 S. 7: "lebensprägend") und dass die Klägerin diesen angesichts ihrer Eigenversorgungskapazität auf Dauer nicht wird erreichen können (vgl. E. 2a soeben). Die vom Beklagten erwähnte "Tendenz zur bloss befristeten Unterhaltsrente" schliesst eine zeitlich unbegrenzte Dauerrente nicht allgemein aus, namentlich dann nicht, wenn - wie hier - eine Verbesserung der Eigenversorgung in der Zukunft nicht mehr möglich und zumutbar ist (vgl. dazu Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 3.51 S. 147 f. und N. 3.61 S. 151 f.).
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c) Aus den dargelegten Gründen verletzt das obergerichtliche Urteil in den beiden angefochtenen Punkten - der Eigenversorgungskapazität der Klägerin und der zeitlich unbefristeten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten - kein Bundesrecht.
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Die Berufung muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.- Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern vom 27. Dezember 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2001
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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