BGer U 359/1999 | |||
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BGer U 359/1999 vom 09.04.2001 | |
[AZA 7]
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U 359/99 Gb
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IV. Kammer
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Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
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Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 9. April 2001
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in Sachen
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V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, Basel,
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gegen
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse
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1, Basel, Beschwerdegegner
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V.________ liess am 25. Mai 1999 gegen einen Einspracheentscheid
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der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft
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beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Beschwerde erheben und gleichzeitig die unentgeltliche
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Rechtspflege mit Gewährung des vollständigen Kostenerlasses
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beantragen, was das Gericht mit Verfügung vom
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29. September 1999 infolge fehlender Belegung der Überweisung
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von Unterstützungszahlungen an seine in X.________
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lebende Mutter nur mit einem Selbstbehalt von Fr. 3000.-
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bewilligte. Unberücksichtigt in der dazu erforderlichen
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Berechnung des monatlichen Existenzminimums musste sodann
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das Umweltschutzabonnement bleiben, da der Versicherte als
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IV-Rentner keine erwerbsabhängigen Transportkosten geltend
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machen konnte.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die
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Aufhebung von Ziffer 3 des kantonalen Zwischenentscheides
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und die Gewährung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt
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von maximal Fr. 1725.- bzw. maximal Fr. 1902.- beantragen.
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Eventuell sei der Instruktionsrichter anzuweisen, ihm den
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Kostenerlass mit dem genannten Selbstbehalt zu bewilligen.
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Für das letztinstanzliche Verfahren lässt er den vollständigen
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Kostenerlass beantragen.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt führt
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in der Vernehmlassung aus, der Versicherte sei aufgefordert
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worden, die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen; es
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schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels legt
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V.________ eine Bankbestätigung ins Recht und rügt die Tatsachenwidrigkeit
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des in der Vernehmlassung dargelegten
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Sachverhalts.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung
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bzw. die beschränkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht
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wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er ist
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daher selbstständig beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
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anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45
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Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128
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OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31
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Erw. 4a, 1994 IV Nr. 29 S. 75).
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b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich
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nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
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weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht
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nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht
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Bundesrecht verletzt hat, einschliessend Überschreitung
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oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
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Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
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unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
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worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104
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lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Laut Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG ist das Recht,
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sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo
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die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer
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ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2).
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Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die
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Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
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Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich
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aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung
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durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist
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(BGE 103 V 47, 100 V 62 Erw. 3; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78
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Erw. 4a).
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Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die
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Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie
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Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG zu Grunde gelegt ist, muss
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gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit
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im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt danach
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eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und
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ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage
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ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die
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wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung
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über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V
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269 Erw. 4; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2).
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3.- Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung des Notbedarfs
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die geltend gemachte Überweisung von Unterstützungszahlungen
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an die Mutter des Beschwerdeführers zu Recht als
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nicht belegt erachtet wurde und ob das Umweltschutzabonnement
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zu berücksichtigen ist.
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a) Als Beilage zu einer im Zusammenhang mit der Beschwerde
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vom 25. Mai 1999 eingereichten Eingabe vom 23. Juli
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1999, welche die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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zum Gegenstand hatte, wurde dem kantonalen Versicherungsgericht
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insbesondere die Veranlagung der Steuerverwaltung
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Basel-Stadt vom 2. Juni 1999 betreffend direkte
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Bundessteuer eingereicht. Daraus geht hervor, dass die
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Steuerverwaltung unter dem Titel "Unterstützung" für die
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Mutter des Beschwerdeführers in X.________ einen Betrag von
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Fr. 5600.- pro Jahr und von monatlich Fr. 466.65 zugelassen
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hatte. Das formelle Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
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Prozessführung wurde am 7. September 1999 eingereicht.
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In einer weiteren Eingabe vom 8. September 1999 wies der
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Beschwerdeführer darauf hin, dass der in einer Verfügung
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vom 12. August 1999 in Aussicht gestellte Selbstbehalt von
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Fr. 3000.- nicht richtig sein konnte. In der angefochtenen
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Verfügung vom 29. September 1999 wurde sodann festgehalten,
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der Nachweis für die Bezahlung eines monatlichen Unterstützungsbetrags
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von Fr. 450.- sei nicht erbracht; diese Behauptung
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hätte z.B. mit Überweisungsaufträgen untermauert
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werden können. In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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vom 21. Oktober 1999 führte die Vorinstanz
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schliesslich aus, der Versicherte sei aufgefordert worden,
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die von ihm behaupteten Zahlungen zu belegen. Diese Aussage
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des Zivilgerichtspräsidenten wurde vom Beschwerdeführer in
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einer nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels
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eingereichten Eingabe vom 22. November 1999 jedoch als
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tatsachenwidrig bestritten. Er sei nie aufgefordert worden,
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Belege betreffend Unterstützungszahlungen an seine Mutter
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einzureichen. Zudem legte er eine Bestätigung der Bank
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Y.________ vom 22. September 1998 ins Recht, wonach im Jahr
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1997 monatliche Beträge von Fr. 470.- einbezahlt wurden.
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Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, dass die Vorinstanz
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die geltend gemachte Überweisung von Unterstützungszahlungen
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als nicht belegt behandelt hat, ohne diesbezüglich
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die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, namentlich
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auch ohne den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen
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Verfügung zur näheren Substanziierung aufzufordern
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(Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG). In der Tat ist entgegen den
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Ausführungen der Vorinstanz nirgends ersichtlich, dass der
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Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, die von ihm
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behaupteten Zahlungen zu belegen. Damit hat das Versicherungsgericht
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den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
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festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Aufgrund der Steuerakten
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kann indessen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz
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- als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer
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Unterstützungszahlungen an seine Mutter in dem von ihm geltend
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gemachten Umfang geleistet hat. Dabei kann offen bleiben,
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ob die vom Beschwerdeführer erstmals vor dem Eidgenössischen
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Versicherungsgericht aufgelegte Bestätigung der
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Bank Y.________ ein zulässiges Beweismittel darstellt
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(Art. 105 Abs. 2 OG). Diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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somit begründet.
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b) Nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden kann
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hingegen die Auffassung der Vorinstanz, soweit sie gestützt
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auf ihre ständige Praxis erwog, bei der Berechnung des für
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den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege massgebenden
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Existenzminimums dürfe das Umweltschutzabonnement nicht
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(zusätzlich zum monatlichen Grundbetrag) berücksichtigt
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werden, weil der Beschwerdeführer als IV-Rentner nicht
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erwerbstätig sei und das Abonnement für den öffentlichen
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Verkehr folglich nicht Erwerbsauslagen bilde. In dieser
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Hinsicht ist die Beschwerde daher abzuweisen.
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4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)
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werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren
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zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.
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Zufolge teilweise Obsiegens steht dem Beschwerdeführer
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eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
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Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons
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Basel-Stadt, da der Gegenpartei im Verfahren um die
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Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung
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zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5).
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Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sind die
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Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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erfüllt (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135
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OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde
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nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und die
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Verbeiständung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998
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Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hinweisen). Dem Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Verbeiständung ist bezüglich der
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nicht durch die reduzierte Parteientschädigung gedeckten
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Anwaltskosten zu entsprechen. Es wird indessen ausdrücklich
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darauf aufmerksam gemacht, dass die begünstigte Partei der
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Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
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dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 3 der
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angefochtenen Verfügung vom 29. September 1999 aufgehoben
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und die Sache an das Versicherungsgericht des
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Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit dieses
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über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im
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Sinne der Erwägungen neu befinde.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer für
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das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- zu
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bezahlen.
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IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
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Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen
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Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern, dem Bundesamt
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für Sozialversicherung und dem Kanton Basel-Stadt
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zugestellt.
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Luzern, 9. April 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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