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Informationen zum Dokument  BGer C 30/2000  Materielle Begründung
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BGer C 30/2000 vom 10.04.2001
 
[AZA 7]
 
C 30/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Condrau
 
Urteil vom 10. April 2001
 
in Sachen
 
S.________, 1941, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- S.________ ist laut Handelsregistereintrag einziges Verwaltungsratsmitglied und Aktionär der X.________ AG. Am 30. Mai 1998 liess er durch die X.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 1998 kündigen. Am 31. Mai 1998 stellte er das Gesuch um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung.
 
Am 6. August 1998 bescheinigte die X.________ AG ihm einen Zwischenverdienst für den Monat Juni 1998 mit der Bemerkung: "Zwischenverdienst besteht weiter (Umfang unklar)".
 
Mit Verfügung vom 4. Juni 1998 hatte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 1998 mangels Arbeitslosigkeit verneint.
 
B.- Eine gegen die Verfügung vom 4. Juni 1998 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. November 1999 ab.
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab
 
8. Juli 1998.
 
Die Arbeitslosenkasse GBI und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Gesetz (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c AVIG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 234 f., 122 V 273 Erw. 3) zutreffend dargelegt hat, steht einem vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gesetzlich ausgeschlossenen Versicherten mit arbeitgeberähnlicher Stellung im Falle der Kündigung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Das trifft im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zu. Vielmehr hat er in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalten, amtete er doch auch nach seiner Kündigung - über die er selber entschieden hatte - weiterhin als einziger Verwaltungsrat der ihm gehörenden Firma. Damit behielt er die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt er denn auch, er beabsichtige, "vermehrt auf dem Architekturbereich wieder Fuss zu fassen". Es liegt, wirtschaftlich betrachtet, eine nicht versicherte selbstständige Unternehmenstätigkeit vor, wie der Beschwerdeführer sie ausgeübt hatte, bevor er durch Sacheinlage/ Sachübernahme seine Einzelfirma in die 1992 gegründete, ihm gehörende Aktiengesellschaft einbrachte, wie der Handelsregisterauszug beweist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 10. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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