BGer 8G.69/2000 | |||
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BGer 8G.69/2000 vom 11.04.2001 | |
[AZA 0/2]
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8G.69/2000/hev
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ANKLAGEKAMMER
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11. April 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der
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Anklagekammer, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin
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Escher und Gerichtsschreiber Küng.
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In Sachen
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Rumpf, Aarbergergasse 40, Bern,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin,
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betreffend
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Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 66 BStP); hat sich ergeben:
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A.- Gestützt auf ein Ersuchen des Rüstungschefs der Armee eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft am 12. September 2000 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen M.________, Beamter VBS (Projektleiter im Bundesamt für Armeematerial und Bauten), und G.________ sowie weitere Beteiligte wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung, des Betruges und der Bestechung.
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M.________ wurden im Zusammenhang mit einer Anzahl von kleinen Bauaufträgen im Umfang von unter einer Million Franken Unregelmässigkeiten mit allfälligen unrechtmässigen Zahlungen, fingierten Offerten und Vergaben an Unternehmen zu erhöhten Bedingungen vorgeworfen; diese Unregelmässigkeiten soll er zusammen mit dem Bauberater G.________ begangen haben. Letzterer wurde der Forderung und Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Renovationsarbeiten an Unternehmungen verdächtigt.
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Gestützt auf einen Haftbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 12. September 2000 wegen des Verdachts des Betruges, der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung sowie der Bestechung wurde G.________ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr am 13. September 2000 verhaftet.
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Am 14. September 2000 verfügte der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr; der Haftgrund der Fluchtgefahr sei zu verneinen.
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Am 15. September 2000 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ausgedehnt auf den Tatbestand der Urkundenfälschung.
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Mit Entscheid vom 26. September 2000 verlängerte die Anklagekammer des Bundesgerichts auf ein entsprechendes Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von G.________ bis zum 10. Oktober 2000.
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B.- Am 10. Oktober 2000 verfügte die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegenüber dem Generalsekretariat UVEK, Dienst für besondere Aufgaben, die Überwachung des gesamten über den Festanschluss (01/. ..) und seine beiden mobilen Anschlüsse (076/. .. sowie 079/. ..) geführten Fernmeldeverkehrs von G.________ während eines Monats im Anschluss an seine Haftentlassung.
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Gleichentags richtete die Schweizerische Bundesanwaltschaft das entsprechende Gesuch um Genehmigung der Überwachungsmassnahme an den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts, welcher diese am 11. Oktober 2000 bis zum 10. November 2000 erteilte.
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C.- Am 24. November 2000 teilte die Bundesanwaltschaft G.________ mit, dass sie die auf seinen Namen lautenden drei Telefonanschlüsse für den Zeitraum vom 10. Oktober bis 10. November 2000 im Sinne einer Teilnehmeridentifikation mit Gesprächsinhalten (aus- und eingehende Gespräche), Standortbestimmung und SMS-Überwachung (Natelanschlüsse) durchgeführt habe.
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D.- Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2000 beantragt G.________, es seien die Unterlagen betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs aus den Akten zu weisen und die Kosten der Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen; im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei ihm Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren und ihm anschliessend Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Eingabe vom 11. Dezember 2000 ersuchte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Anklagekammer, dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde anzusetzen, da sie ihm vorerst die dem Präsidenten der Anklagekammer eingereichten Akten betreffend Anordnung der Fernmeldeüberwachung sowie die von der Bundespolizei erstellten Telefonabhörberichte zur Einsichtnahme zustelle.
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Dem Gesuch wurde stattgegeben.
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Am 22. Dezember 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er hielt an seinen Anträgen fest.
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In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2001 zur Beschwerde und deren Ergänzung beantragt die Schweizerische Bundesanwaltschaft der Anklagekammer, die Beschwerde abzuweisen.
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E.- Die Akten betreffend die Genehmigung der Telefonüberwachung von G.________ durch den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts wurden von Amtes beigezogen.
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F.- Im angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
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1.- Die durch die Bundesanwaltschaft angeordnete und nachträglich mitgeteilte Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts (BGE 123 IV 236 E. 2). Auf die Beschwerde ist daher, da alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.
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2.- Soweit der Beschwerdeführer zu beanstanden scheint, es sei ihm nicht hinreichend Akteneinsicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass ihm durch die Beschwerdegegnerin die dem Präsidenten der Anklagekammer mit dem Gesuch um Bewilligung der Telefonüberwachung eingereichte Begründung und deren Ergänzung sowie die Abhörprotokolle zur Einsichtnahme zugestellt wurden und auch die Akten des Präsidenten der Anklagekammer dazu zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer verfügte damit über ausreichende Kenntnis der Akten zur Begründung seiner Beschwerde. Im Übrigen hatte er Gelegenheit, zur ausführlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Gegenbemerkungen anzubringen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit gewahrt.
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3.- Der Beschwerdeführer verlangt zunächst zu prüfen, ob die erforderliche richterliche Genehmigung der Überwachung innerhalb der zeitlichen Erfordernisse beigebracht worden sei und ob sie sämtliche durch die Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Handlungen abdecke.
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a) Es kann festgestellt werden, dass für die durch die Bundesanwaltschaft angeordneten und nachträglich mitgeteilten Überwachungsmassnahmen ordnungsgemäss die Genehmigung des Präsidenten der Anklagekammer eingeholt und am 11. Oktober 2000 auch erteilt wurde. Die Bewilligung umfasste die Telefonkontrolle der drei Rufnummern, einschliesslich Teilnehmeridentifikation und Standortbestimmung. Die Massnahme wurde bewilligt bis zum 10. November 2000. Sie wurde an diesem Tag um 9.30 Uhr aufgehoben.
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b) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen will, es seien auch seine Gesprächsteilnehmer identifiziert worden, ist darauf nicht einzutreten.
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Die Gesprächspartner eines abgehörten Verdächtigen geniessen einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Geheimsphäre (BGE 122 I 182 E. 4b). Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, deren Interessen zu vertreten.
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4.- Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten oder Verdächtigen setzt nach Art. 66 Abs. 1 BStP kumulativ voraus, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt (lit. a), dass bestimmte Tatsachen die zu überwachende Person als Täter oder Teilnehmer verdächtig machen (lit. b) und die notwendigen Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert würden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind (lit. c).
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5.- Der Beschwerdeführer wird des Betruges (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der strafbaren Teilnahme an ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Bestechung (Art. 322ter - 322sexies StGB) beschuldigt. Er bestreitet diesen Tatverdacht nicht und damit auch die Erfüllung der Voraussetzung von Art. 66 Abs. 1 lit. b BStP nicht.
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6.- Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, die materielle Voraussetzung von Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP hätte vorgelegen. In seiner Beschwerdeergänzung bringt er indessen vor, inwiefern die Voraussetzung von Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP vorgelegen haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zur Begründung verweist er auf BGE 123 IV 249, E. 8b/bb).
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a) Bei der Voraussetzung von Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP handelt es sich um eine Ausprägung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, wonach der strafprozessuale Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis zur begangenen Rechtsgutverletzung stehen muss, um überhaupt gerechtfertigt zu sein (BGE 123 IV 236 E. 8b/aa).
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In der Lehre werden als objektiv schwere Delikte, die eine Überwachung rechtfertigen können, etwa bezeichnet:
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schwere Delikte gegen den Staat, Kapitalverbrechen, schwere Drogen- und Wirtschaftsdelikte; Delikte gegen Leib und Leben, Verfolgung von Tätergruppen im Bereich des organisierten Verbrechens oder der Betäubungsmittelkriminalität.
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Hinsichtlich einer Falschaussage zweifelte das Bundesgericht an der Zulässigkeit einer Überwachung, liess indes die Frage offen (BGE 123 IV 236 E. 8b/bb). Bei einem falschen Zeugnis etwa in einem Mordfall wurde die Frage bejaht und ausgeführt, allgemein hänge es bei Verfehlungen, die für sich allein weniger schwer erschienen, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften (BGE 125 I 46 E. 7a). Bejaht wurde die Zulässigkeit auch bei Anstiftung zu falschem Zeugnis und bei Geldwäscherei (BGE 125 I 46 E. 7a) sowie einem Raubüberfall (BGE 122 I 182 E. 4a). Bei sehr schweren Straftaten (z.B. qualifizierte BetmG-Widerhandlung) überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung (BGE 120 Ia 314 E. 2c S. 320).
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Verneint wird die Zulässigkeit der Überwachung für die Verfolgung anderer, weniger schwerer Delikte, so bei einfachen Vermögensdelikten, etwa bei Ladendiebstahl oder geringfügigem Betrug; verneint auch bei einer Amtsgeheimnisverletzung, der im konkreten Fall der Quellenschutz des abgehörten Journalisten entgegenstand (BGE 123 IV 236 E. 8).
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b) Gegenüber dem Beschwerdeführer bestand bei Anhebung der Strafuntersuchung der konkrete Verdacht, für die Erteilung der Bauaufträge an die von ihm ausgewählten Handwerker und Bauunternehmer dem Bundesbeamten M.________ Fr. 25'000.-- bis Fr. 30'000.-- und dem beauftragten Architekten des Bundes Fr. 10'000.-- bis 15'000.-- unrechtmässig bezahlt zu haben. Die Bauunternehmer ihrerseits stellten dem Bund um 10 - 20 % überhöhte Offerten und schliesslich auch Rechnung in dieser Höhe und gaben den Zusatzbetrag an den Beschwerdeführer weiter.
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Die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Tatbestände des Betruges, der Urkundenfälschung, der Teilnahme an ungetreuer Amtsführung sowie der Bestechung sind in Anbetracht ihrer Qualifikation durch den Gesetzgeber als Verbrechen und auf Grund der konkreten Umstände des Falles als schwere Delikte im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP zu bezeichnen (vgl.
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dazu auch den in BGE 115 IV 67 geschilderten Sachverhalt betreffend eine durch die Anklagekammer des Kantons Genf genehmigte Telefonüberwachung betreffend Betrug, eventuell Veruntreuung, Verleitung zur Spekulation, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung). Das in Frage stehende Vorgehen wurde nach dem damaligen Stand der Untersuchung seit Anfang des Jahres 2000 bei mehreren Bauprojekten des Bundes angewandt, wobei der dem Bund entstandene Schaden in seinem Ausmass noch nicht bekannt war; das grösste Projekt mit einem Honorar von ca. Fr. 100'000.--, welches ausschliesslich auf fiktiven Offerten beruhte, war noch nicht abgerechnet. Es handelt sich bei den in diesem Zusammenhang in Frage stehenden Delikten jedenfalls in ihrer Gesamtheit um solche, bei denen das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Falles und Bestrafung der Beschuldigten das Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt.
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Die Voraussetzung der Schwere der verfolgten Verbrechen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a BStP war somit erfüllt.
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7.- Der Beschwerdeführer rügt weiter, auch die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 lit. c BStP lägen nicht vor, denn es lasse sich nicht behaupten, die notwendigen Ermittlungen wären ohne die Überwachung wesentlich erschwert worden bzw. andere Ermittlungen seien erfolglos geblieben.
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a) Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten waren im Umfeld des Baugewerbes mit einer Vielzahl von Handwerkern und Kleinunternehmern angesiedelt.
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Eine damals noch nicht bestimmbare Anzahl dieser Unternehmer hatte sich offenbar durch den Beschwerdeführer zu überhöhter Offert- und Rechnungsstellung bei der Ausführung von Bundesaufträgen bewegen lassen. Andere Unternehmen sollen gegen Entschädigung in Submissionsverfahren fiktive Offerten gestellt haben. In welchem Umfang die Beschuldigten M.________, G.________ und allfällige Mitbeteiligte Schmiergeldzahlungen von Handwerkern und Unternehmern für die Vergabe von Aufträgen kassiert und welche Unternehmungen für fiktive Offertstellungen Gelder entgegengenommen hätten, liess sich im fraglichen Zeitpunkt noch nicht bestimmen, da zunächst noch zahlreiche beschlagnahmte Papiere (rund 54 Bundesordner) auszuwerten waren. In den in den letzten Tagen vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beschlagnahmten umfangreichen Akten wurden Dokumente gefunden, die auf neue, bis dahin nicht bekannte strafrechtlich relevante Sachverhalte schliessen liessen. Die beantragte Überwachung sollte nicht nur eine Verifizierung der gemäss damaliger Aktenlage in Frage stehenden Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und Personen der Baubranche ermöglichen, sondern auch dazu dienen, Erkenntnisse über mögliche Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer und noch einzuvernehmenden Dritten sowie zu den Sachverhalten an sich zu gewinnen.
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Insbesondere sollte die Überwachung auch ermöglichen abzuschätzen, ob übereinstimmende Aussagen der Beschuldigten allenfalls auf Absprachen zurückzuführen waren.
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b) Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Telefonüberwachung habe der Gefahr der Beweisvereitelung vorbeugen sollen und stehe damit im Widerspruch zu seiner Entlassung wegen Wegfalls der Kollusionsgefahr.
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Die Rüge ist unbegründet. Die Telefonüberwachung ist nicht nur ein Zwangsmittel der Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung nach Personen, sondern ebenso zur Beweisführung und Beweissicherung (BBl 1998 S. 4245 und 4256). Der auf Grund der Auswertung des umfangreichen Beweismaterials entstandene konkrete Verdacht weiterer strafbarer Handlungen liess die Kollusionsgefahr nicht gänzlich entfallen, sondern verminderte diese lediglich in einem Mass, welches im damaligen Zeitpunkt eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht länger hätte rechtfertigen können, zumal mit der Telefonüberwachung eine mildere Massnahme zur Verfügung stand.
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Die verbleibende Kollusionsgefahr rechtfertigte eine Telefonüberwachung, um zu verhindern, dass zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren, mit diesem zusammenwirkenden verdächtigten Personen telefonisch Absprachen getroffen würden. Andernfalls war zu befürchten, dass die notwendigen Ermittlungen wesentlich erschwert würden, da ohne Überwachung nicht überprüfbar gewesen wäre, ob spätere übereinstimmende Aussagen nicht allenfalls auf Absprachen zwischen den Verdächtigten beruhten. Die Massnahme war auch gerechtfertigt, weil damals noch nicht feststand, ob auch alle weiteren verdächtigten Personen in der Schweiz für Einvernahmen zur Verfügung standen. Damit bestand auch die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit diesen Personen telefonisch Kontakt aufnehmen und mit ihnen Absprachen treffen könnte.
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c) Der Beschwerdeführer erachtet die Überwachung auch als unverhältnismässig, da im Zeitpunkt der Anordnung derselben seine Delinquenz in mehr als groben Umrissen festgestanden habe, d.h. welche Delikte begangen worden seien und wer welchen Tatbeitrag geleistet habe.
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Auch dieser Einwand ist unbehelflich, denn der Stand der Ermittlungen war entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers noch keineswegs so weit gediehen, dass sich eine Überwachung unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr hätte rechtfertigen lassen.
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Auch die Voraussetzungen der lit. c von Art. 66 Abs. 1 BStP waren somit erfüllt.
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8.- Danach ist die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben. Er begründet sein Ersuchen damit, dass er im Jahre 1999 ein steuerbares Einkommen von Fr. 26'100.-- und kein Vermögen erzielt bzw. versteuert habe; gleichzeitig belasteten ihn Verbindlichkeiten im Betrag von ca. Fr. 250'000.--; vor zwei Jahren habe er wirtschaftliche Unterstützung der Wohnsitzgemeinde beansprucht.
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Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer könne sich eine Miete von Fr. 3'000.-- für ein Einfamilienhaus leisten; weiter verfüge er über eine Zweitwohnung im Kanton Aargau mit einem Mietwert von Fr. 800.-- monatlich; ferner sei ein auf seinen Namen lautendes Konto mit Fr. 370'000.-- gesperrt worden; Betreibungen liefen keine. Mit der Beschwerdegegnerin ist unter diesen Umständen zunächst davon auszugehen, dass das Gesuch ungenügend begründet ist, da sich daraus die aktuelle Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht ergibt. Zudem ist unter den gegebenen Umständen - auch unter Berücksichtigung von rückzahlbaren Darlehen bzw.
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Fremdeinlagen zwischen Fr. 240'000.-- und Fr. 280'000.-- sowie einem Passivsaldo eines Kontos bei der CS Meilen von ca. Fr. 250'000.-- - eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welcher nach seinen eigenen Aussagen aus Umbauten und Renovationen beträchtliche Einkünfte zu erwarten hat, nicht belegt.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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--------- Lausanne, 11. April 2001
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Im Namen der Anklagekammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Vizepräsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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