BGer U 243/1998 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 243/1998 vom 12.04.2001 | |
[AZA 7]
| |
U 243/98 Vr
| |
III. Kammer
| |
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel
| |
Urteil vom 12. April 2001
| |
in Sachen
| |
S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch
| |
Rechtsanwalt Dr. D.________,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin,
| |
und
| |
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
| |
A.- Die 1971 geborene S.________ arbeitete bei der
| |
Firma A.________ AG als Reinigungsangestellte und war bei
| |
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
| |
Unfälle versichert. Daneben war sie als selbstständig
| |
erwerbende Coiffeuse tätig. Am 24. Januar 1995 wurde sie
| |
als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall
| |
verwickelt. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt Dr.
| |
P.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
| |
(HWS) mit Nackenbeschwerden und Parästhesien in
| |
beiden Armen sowie beiden Fusssohlen. Er verordnete eine
| |
Ruhigstellung mit Halskragen, Schmerzmittel und Myotonolytika
| |
und liess S.________ bei Dr. R.________ im HWS-Bereich
| |
röntgenologisch abklären. Dieser konnte weder eine Läsion
| |
noch signifikante vorbestehende Diskopathien oder verblockte
| |
Etagen und Gefügelockerungen feststellen (Bericht vom
| |
6. Februar 1995). Ab Anfang März ging S.________ ihrer
| |
Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse wieder im Umfang von
| |
50 % nach. Als Reinigungsangestellte bestand weiterhin eine
| |
vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da der Heilungsprozess
| |
trotz im März 1995 begonnener Physiotherapie praktisch
| |
stationär blieb, regte der Hausarzt eine Magnetresonanztomographie
| |
(MRT) der HWS an, welche am 29. Mai 1995 vom
| |
Radiologen Dr. B.________ durchgeführt wurde. Hinweise auf
| |
eine medulläre Schädigung fanden sich keine. Die bildgebend
| |
erkannten leichten Einengungen der Foramina intervertebralia
| |
auf der Höhe von C3/C4 sowie C4/C5 führte der Radiologe
| |
auf degenerative Veränderungen zurück, wogegen er die ebenfalls
| |
leichte Einengung des Spinalkanals auf Höhe C6/C5 mit
| |
einem kleinen verkalkten Hämatom beim Wirbelkörper C6 in
| |
Verbindung brachte, ohne sich zu dessen Ursache zu äussern
| |
(Bericht vom 30. Mai 1995). Der die Versicherte mehrmals
| |
untersuchende Neurologe Dr. M.________ konnte keine radikulären
| |
Zeichen objektivieren. Die leichte Protrusion bei C6
| |
erachtete er als möglicherweise traumatisch bedingt (Bericht
| |
vom 22. Juni 1995). Am 17. Juli 1995 untersuchte der
| |
SUVA-Kreisarzt Dr. W.________ S.________. Er schloss auf
| |
eine vollständige Arbeitsfähigkeit per 24. Juli 1995 für
| |
beide Tätigkeiten. Mit dieser, durch den Hausarzt Dr.
| |
P.________ getragenen Einschätzung war S.________ nicht
| |
einverstanden und suchte - nachdem sie beim Hausarzt ohne
| |
Erfolg vorgesprochen hatte - deswegen Dr. E.________ auf,
| |
welcher sich indessen auch nicht im Stande sah, ihr eine
| |
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren und eine Weiterbehandlung
| |
ablehnte (Schreiben vom 27. September 1995). Die SUVA
| |
stellte ihre Leistungen ein.
| |
Am 28. Februar 1996 berichtete das Spital X.________
| |
der SUVA über eine ambulante, primär die Lendenwirbelsäule
| |
(LWS) betreffende Untersuchung vom 20. November 1995. Am
| |
24. März 1996 meldete das Spital X.________ eine akute
| |
Exacerbation von Lumboischialgien mit Auswirkungen auf die
| |
Arbeitsfähigkeit. Da die SUVA einen Zusammenhang zwischen
| |
dem Unfall und den nunmehr geltend gemachten Beschwerden
| |
als nicht ausgewiesen betrachtete, weigerte sie sich mit
| |
Verfügung vom 13. Mai 1996, hiefür Leistungen zu erbringen.
| |
Auf Einsprache hin, in welcher nunmehr auch das Weiterbestehen
| |
von HWS-Beschwerden geltend gemacht wurde, unterbreitete
| |
die SUVA die Angelegenheit ihrem Ärzteteam Unfallmedizin,
| |
welches am 9. April 1997 in der Person von Dr.
| |
V.________ Bericht erstattete. Nachdem noch eine Stellungnahme
| |
des Dr. P.________ vom 11. Juni 1997 zu den lumbalen
| |
Beschwerden eingeholt worden war, hielt die SUVA im Einsprache-Entscheid
| |
vom 5. Mai 1997 an der Leistungsverweigerung
| |
fest.
| |
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben. Sie
| |
legte u.a. Berichte des Spitals X.________ über eine neuropsychologische
| |
Untersuchung vom 13. Dezember 1995 sowie der
| |
Klinik Y.________ über die Ergebnisse einer vom 17. März
| |
bis 14. April 1998 dauernden stationären Behandlung ein.
| |
Die Replik vom 17. November 1997 wies das Präsidium des
| |
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau zurück, damit
| |
innert gesetzter Frist eine Eingabe ohne ungebührliche
| |
Äusserungen eingereicht werde, widrigenfalls diese unbeachtlich
| |
bleibe. Die nachgebesserte Replik (vom 19. Januar
| |
1998) erachtete die Gerichtsleitung nach wie vor als ungebührlich,
| |
weshalb sie auf diese mit Verfügung vom 23. Januar
| |
1998 nicht eintrat. Mit Entscheid vom 3. Juni 1998
| |
wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
| |
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
| |
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
| |
des Einsprache-Entscheids vom 5. Mai 1997 sei die SUVA zu
| |
verpflichten, über den 24. Juli 1995 hinaus die gesetzlichen
| |
Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Angelegenheit
| |
an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines verwaltungsexternen
| |
Gutachtens und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
| |
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
und beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht,
| |
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei zur Verbesserung
| |
innert angesetzter Frist zurückzuweisen mit der
| |
Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleibe; sodann sei
| |
eine angemessene Ordnungsbusse auszufällen. Das Bundesamt
| |
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist mehrere
| |
Ausführungen ungebührlichen Inhalts auf, wie "SUVA-Ärzte,
| |
die unabhängig der von der allgemeinen medizinischen Lehre
| |
das machen, was ihnen resp. ihrem Brötchengeber passt",
| |
"fachlich inkompetenter SUVA-Kreisarzt", "dessen jeder
| |
ärztlichen Ethik Hohn sprechenden Vorgehensweise", "mehr
| |
als nur pfuschigen Untersuchungen (der SUVA)", "der bei den
| |
Hausärzten entfachte Psychoterror des Kreisarztes" oder
| |
"sich einer offensichtlich nicht mehr der Objektivität
| |
verpflichtet fühlenden Verwaltungsbehörde". Indessen erweist
| |
sich vorliegend eine Rückweisung gemäss Art. 30
| |
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG insofern als nicht
| |
zweckmässig, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
| |
im kantonalen wie auch schon in andern Verfahren gezeigt
| |
hat, dass er anscheinend nicht gewillt ist, den gebotenen
| |
prozessualen Anstand zu wahren, und dass er sich auch durch
| |
wiederholte Ordnungsbussen von dieser Haltung, die letztlich
| |
nicht im Interesse seiner Mandanten liegen kann, nicht
| |
abbringen liess.
| |
2.- Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht,
| |
die Vorinstanz habe in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
| |
Gehör die Replikschrift vom 19. Januar 1998 wegen
| |
ungebührlichen Inhalts aus dem Recht gewiesen.
| |
a) Richtigerweise wird diese Rüge erst mit der vorliegenden,
| |
gegen den Endentscheid des kantonalen Gerichts gerichteten
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht. Denn
| |
die verfahrensleitende Verfügung vom 23. Januar 1998, mit
| |
welcher die Nichtberücksichtigung der fraglichen Rechtsschriften
| |
beschlossen wurde, bewirkte keinen nicht wieder
| |
gutzumachenden Nachteil, sodass eine gesonderte Anfechtung
| |
dieser Verfügung zulässig gewesen wäre (vgl. BGE 124 V 85
| |
Erw. 2 und 87 Erw. 4, 121 V 116, je mit Hinweisen).
| |
b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unlängst
| |
im Urteil P. vom 28. November 2000 (U 279/00) ausgeführt,
| |
dass sich im Prozessrecht des Kantons Aargau keine
| |
Bestimmung findet, welche die vom kantonalen Versicherungsgericht
| |
gewählte Vorgehensweise erlaube, weshalb mangels
| |
gesetzlicher Grundlage ein Nichteintreten auf eine ungebührliche
| |
Eingabe nur bei Rechtsmissbrauch in Frage kommen
| |
könne. Davon kann aber mit Bezug auf die Eingaben der Beschwerdeführerin
| |
keine Rede sein. Somit hat die Vorinstanz
| |
mit der Nicht-Berücksichtigung der Replikschriften den Anspruch
| |
auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rechtsverletzung
| |
erweist sich vorliegend indessen nicht als gravierend.
| |
Denn die Versicherte hatte bereits in der Beschwerdeschrift
| |
Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern, und in der Beschwerdeantwort
| |
finden sich keine Noven, welche das Einholen
| |
einer Replikschrift durch die Vorinstanz zwingend erfordert
| |
hätten. Durch die Berücksichtigung der fraglichen
| |
Rechtsschriften entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin
| |
kann daher die durch die Vorinstanz begangene
| |
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl.
| |
BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
| |
Zu ergänzen ist, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen
| |
Vorschrift nach dem Vorbild von Art. 30 Abs. 3 OG einem
| |
kantonalen Gericht (und auch dem Unfallversicherer, dem im
| |
Einspracheverfahren eine solche Norm ebenfalls nicht zur
| |
Verfügung steht; vgl. Art. 108 Abs. 1 UVG; unveröffentlichtes
| |
Urteil F. vom 15. März 2001, U 269/98) nur die Möglichkeit
| |
bleibt, allenfalls standesrechtliche Massnahmen gegen
| |
den Verfasser einer ungebührlichen Eingabe ins Auge zu fassen.
| |
3.- Materiell ist strittig, ob die Versicherte nach
| |
der Leistungseinstellung vom 24. Juli 1995 durch die SUVA
| |
noch an auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführende
| |
Beschwerden litt bzw. leidet.
| |
4.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für
| |
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten
| |
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
| |
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
| |
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
| |
Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben
| |
ist ferner auch die Rechtsprechung zur weiter vorausgesetzten
| |
Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen
| |
(BGE 121 V 49 Erw. 3a; vgl. auch BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139
| |
Erw. 3c) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
| |
sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne
| |
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359).
| |
Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt,
| |
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in welchen die
| |
zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS
| |
gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind,
| |
im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber
| |
ganz in den Hintergrund treten, nach den für psychische
| |
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten Kriterien
| |
vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig sind auch
| |
die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung
| |
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c
| |
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf
| |
kann verwiesen werden.
| |
5.- a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
| |
anlässlich des Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall
| |
eine HWS-Distorsion erlitten hat. Die Versicherte macht nun
| |
geltend, beim Auffahrunfall neben der typischen Schleuderverletzung
| |
der HWS auch eine Läsion der LWS erlitten zu
| |
haben, welche Ursache für die von Dr. G.________ vom Spital
| |
X.________ erstmals im Bericht vom 28. Februar 1996 näher
| |
umschriebenen lumbalen Schmerzen seien.
| |
b) Die von Dr. G.________ beurteilten Röntgenbilder
| |
seitlich und die Funktionsaufnahmen vom 20. November 1995
| |
sowie die MRT-Aufnahmen des Spitals X.________ vom 12. März
| |
1995 zeigen neben einer leichten Fehlhaltung sowie einer
| |
rechtskonvexen Skoliose eine beginnende Osteochondrose und
| |
Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, bei der Osteochondrose
| |
eine kleine mediane Diskushernie L4/L5 und ausserdem eine
| |
kleine mediane bis rechts paramediane Diskushernie L5/S1
| |
sowie eine anteriore interaspongiöse bzw. retromarginale
| |
Diskushernie in der Bodenplatte von LWK 1, wie dies von der
| |
Klinik Y.________ in Präzisierung der Ausführungen des Dr.
| |
G.________ im Bericht vom 4. Mai 1998 festgehalten wurde.
| |
Darüber hinaus sprachen die Ärzte von einer massiv eingeschränkten
| |
Inklination in allen Segmenten ohne Anhaltspunkte
| |
für eine Fraktur, eine Nervenwurzelkompression, eine
| |
Instabilität oder Spinalkanalstenose.
| |
c) Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache
| |
im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch
| |
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen
| |
entstehen und ein Unfallereignis nur
| |
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
| |
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt
| |
kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden,
| |
wenn das Unfallereignis von besonderere Schwere und geeignet
| |
war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen,
| |
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres
| |
Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit
| |
aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch
| |
den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend)
| |
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das
| |
Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive
| |
dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben
| |
sind (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000,
| |
U 4/00, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar
| |
2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom
| |
4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98, S.
| |
vom 22. Januar 1999, U 69/98, S. vom 26. August 1996,
| |
U 159/95, S. vom 7. April 1995, U 238/94, und J. vom
| |
10. Oktober 1994, U 67/94, letzteres zusammengefasst in
| |
ZBJV 1996 S. 489 f.; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die
| |
Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere
| |
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
| |
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl.
| |
Berlin 1993, S. 164 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten
| |
Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen
| |
der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache
| |
für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen
| |
Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen
| |
auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes
| |
oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall
| |
auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis
| |
auf das Urteil S. vom 26. August 1996, U 159/95; vgl. auch
| |
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben). Wenn die Beschwerdeführerin
| |
unter Hinweis auf ein auszugsweise vorgelegtes,
| |
einen anderen Fall betreffendes Gutachten des Prof. Walz
| |
von der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom
| |
10. Juli 1998 sowie die von ihrem Rechtsvertreter zusammengestellte
| |
Auflistung von Fällen, in denen Ärzte Jahre
| |
nach einem Unfallereignis (erstmals) diagnostizierte cervikale
| |
Diskushernien mit diesem in Verbindung gebracht haben
| |
sollen, so ist dies höchstens geeignet aufzuzeigen, dass
| |
die vorherrschende Auffassung bezüglich des ursächlichen
| |
Zusammenhangs zwischen Diskushernien und Unfall möglicherweise
| |
von einigen Ärzten in Frage gestellt wird. Von der
| |
Einholung eines Grundsatzgutachtens, wie es die Beschwerdeführerin
| |
beantragt, ist abzusehen. Es ist nicht Sache des
| |
Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche
| |
Kontroversen zu klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf,
| |
die Unfallkausalität auf Grund der im konkreten Fall
| |
bestehenden Verhältnisse und unter Berücksichtigung der
| |
jeweils herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen.
| |
d) Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. P.________ räumt
| |
in seinem Bericht vom 11. Juni 1997 zwar rückblickend ein,
| |
dass die Versicherte bei der ersten, einen Tag nach dem
| |
Unfallereignis liegenden Konsultation nicht nur Schmerzen
| |
im HWS-Bereich, sondern auch Kreuzbeschwerden leichter
| |
Intensität geklagt habe. Im weiteren Behandlungsverlauf
| |
habe die Patientin indessen nie mehr lumbale Schmerzen
| |
erwähnt. Diese Aussage deckt sich mit dem Inhalt der von
| |
der Beschwerdeführerin am 3. März 1995 selbst ausgefüllten
| |
Unfallmeldung, worin sie einzig Verletzungen im Bereich des
| |
Nackens, der Arme und der Beine angibt. Auf Grund dieser
| |
Aktenlage ist mit Dr. V.________ (in der Stellungnahme vom
| |
9. April 1997), dessen Ausführungen mangels konkreter Anhaltspunkte
| |
für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
| |
gerügte Befangenheit beigezogen werden dürfen, davon auszugehen,
| |
dass das Unfallereignis vom 24. Januar 1995 keine
| |
Diskushernie verursacht hat und damit die von Dr.
| |
G.________ mittels bildgebender Verfahren festgestellten
| |
Befunde keine Rückschlüsse auf eine abgelaufene Lendenwirbelverletzung
| |
zulassen. Selbst wenn man angesichts des
| |
nachträglichen Hinweises des Hausarztes auf die bei der
| |
ersten Konsultation geklagten lumbalen Beschwerden von
| |
einem Auslösen von Bandscheibenvorfällen durch den Unfall
| |
ausgehen wollte, so wären die damit zusammenhängenden, nur
| |
kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden als zu gering zu
| |
bezeichnen, als dass nach Brückensymptomen für die nach der
| |
Leistungseinstellung geklagten LWS-Beschwerden zu suchen
| |
wäre. Deshalb ist auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin
| |
nun tatsächlich, wie von ihr unter Hinweis auf die
| |
Patientenkarte der Physiotherapie Surental behauptet, bei
| |
der von Dr. P.________ am 18. März 1995 wegen resistenter
| |
Nackenschmerzen verordneten physiotherapeutischen Behandlung
| |
auch im Kreuzbereich therapiert worden sei. Der Vollständigkeit
| |
halber sei einzig erwähnt, dass bei der auf der
| |
Patientenkarte aufgeführten Bestandsaufnahme vom 21. März
| |
1995 zwar auf einen dumpfen Schmerz im Bereich LWS hingewiesen
| |
wird. Daraus nun aber den Schluss zu ziehen, für
| |
dieses Leiden sei zwingend eine Behandlung erforderlich
| |
gewesen, geht angesichts des ebenfalls auf der Patientenkarte
| |
befindlichen Hinweises, dass dieser Schmerz nur am
| |
Morgen und in Ruhe anwesend sei und bei Bewegung abflaue,
| |
zu weit. Auf die beantragten weiteren Abklärungen in dieser
| |
Richtung kann nach Gesagtem aber verzichtet werden.
| |
e) Können die vom Spital X.________ am 20. November
| |
1995 und 12. März 1996 diagnostizierten Bandscheibenvorfälle
| |
mit dem Unfall vom 24. Januar 1995 nicht (mehr) in
| |
einen natürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden, fehlt
| |
es an einem organischen Substrat, welches die Leistungspflicht
| |
der SUVA für die LWS-Beschwerden begründen könnte.
| |
6.- a) Was den Beschwerdekomplex im Bereich der HWS
| |
anbelangt, so bemängelt die Versicherte zunächst, die MRT
| |
von Dr. B.________ vom 29. Mai 1995 sei zu spät durchgeführt
| |
worden, sodass das dort erkannte kleine verkalkte
| |
Hämatom beim Wirbelkörper C6 nunmehr möglicherweise nicht
| |
mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
| |
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Kausalzusammenhang
| |
gebracht werden könne. Darüber hinaus sei die von Dr.
| |
M.________ aufgeworfene Frage nach der traumatischen Entstehung
| |
dieses Hämatoms, welches gemäss Angaben von Dr.
| |
B.________ immerhin zu einer ausgeprägten und damit bedeutsamen
| |
segmentalen Einengung geführt habe, nicht genügend
| |
abgeklärt worden.
| |
b) Vorab ist auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin
| |
hinzuweisen. Zwar finden sich im Bericht von Dr. B.________
| |
vom 30. Mai 1995 die Worte "ausgeprägte segmentale Einengung
| |
des Spinalkanals", indessen steht ihnen das Adjektiv
| |
"wenig" vor, weshalb sie lediglich als diskret oder leicht
| |
zu bezeichnen ist, was Dr. B.________ übrigens an anderer
| |
Stelle, wie auch Dr. M.________ in der Schlussbeurteilung
| |
vom 22. Juni 1995, getan haben. Weiter kann weder dem Hausarzt
| |
noch der SUVA zum Vorwurf gereichen, (erst) rund vier
| |
Monate nach dem Unfallereignis eine MRT veranlasst zu haben.
| |
Wie Dr. V.________ in der Stellungnahme vom 9. April
| |
1997 unter Hinweis auf Literatur in nachvollziehbarer Weise
| |
darlegt, ist eine solche regelmässig nicht vor Beendigung
| |
der Akutphase angezeigt. Bezüglich des Vorwurfs, die Ursache
| |
der Protrusion sei ungenügend abgeklärt, ist festzuhalten,
| |
dass die Versicherte sowohl radiologisch durch Dr.
| |
B.________ und neurologisch durch Dr. M.________ untersucht
| |
wurde, ohne dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
| |
vom 24. Januar 1995 und dem fraglichen Hämatom als überwiegend
| |
wahrscheinlich bezeichnet werden konnte. Dr.
| |
M.________ erachtete dies im Bericht vom 22. Juni 1995 als
| |
bloss möglich, während sich Dr. B.________ zu dieser Frage
| |
in der Expertise vom 30. Mai 1995 ausschwieg, was sich
| |
gemäss den auch in diesem Punkt überzeugenden, unter Verweis
| |
auf das Schrifttum getätigten Ausführungen des Dr.
| |
V.________ als treffend erweist, da allein auf Grund eines
| |
kernspintomographischen Befundes nichts Verbindliches über
| |
eine mögliche traumatische Ursache einer Bandscheibenprotrusion
| |
gesagt werden könne. Dementsprechend erübrigte
| |
es sich auch, von Seiten der SUVA auf den von Dr.
| |
M.________ zurückhaltend formulierten Vorschlag, "vielleicht
| |
müsste der Radiologe dazu noch spezifischer Stellung
| |
nehmen", näher einzugehen, ohne dass ihr deswegen eine Verletzung
| |
der Untersuchungsmaxime zur Last gelegt werden
| |
könnte.
| |
c) Neben dem fraglichen Hämatom, welches nach Gesagtem
| |
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
| |
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 1995 zurückzuführen
| |
ist, sind die weiteren Anormalitäten im Bereich
| |
der HWS nach übereinstimmender Einschätzung der Dres.
| |
B.________ und M.________ degenerativ bedingt, weshalb mit
| |
Vorinstanz und SUVA von einem Schleudertrauma der HWS ohne
| |
organisch nachweisbare Funktionsausfälle auszugehen ist.
| |
Weil von zusätzlichen Abklärungen wie der beantragten Einholung
| |
eines weiteren neurologischen Gutachtens oder einer
| |
neurochirurgischen Expertise keine neuen, rechtswesentlichen
| |
Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet
| |
werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
| |
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
| |
7.- a) Bis zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung
| |
des Dr. W.________ vom 17. Juli 1995 hatte die Versicherte
| |
stets über Nackenbeschwerden sowie Parästhesien an
| |
beiden Armen sowie Fusssohlen geklagt. Weitere für ein
| |
Schleudertrauma der HWS typische Symptome wie diffuse
| |
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
| |
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
| |
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
| |
usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen dagegen zumindest
| |
nicht in einem in masslicher Hinsicht bedeutsamen Umfang
| |
vor. Wenn die Versicherte erstmals gegenüber dem am 13. Dezember
| |
1995 eine neuropsychologische Untersuchung durchführenden
| |
Spital X.________ etwas anders behauptet, erscheint
| |
dies wenig glaubwürdig, widrigenfalls sich in den zahlreichen
| |
Akten, welche aus der Zeit vor der Bescheinigung
| |
voller Arbeitsfähigkeit durch Dr. W.________ per 24. Juli
| |
1995 stammen, entsprechende Hinweise finden müssten. Anlässlich
| |
der angesprochenen Exploration stellte Dr.
| |
W.________ nicht nur fest, dass die Versicherte nicht mehr
| |
über Nackenschmerzen, sondern nur noch über Beschwerden im
| |
Bereich des cervico-thoracalen Übergangs sowie Sensibilitätsstörungen
| |
an beiden Händen und Füssen klage. Darüber
| |
hinaus erachtete er die Behandlung als abgeschlossen und
| |
bezeichnete die Versicherte ab 24. Juli 1995 neu als voll
| |
arbeitsfähig. Zuvor war der Versicherten als Coiffeuse eine
| |
Arbeitsfähigkeit von 50 %, und eine solche als Putzfrau von
| |
0 % attestiert worden. Da sich die Einschätzung des Dr.
| |
W.________ mit jener des damaligen Hausarztes Dr.
| |
P.________ deckt und später auch noch vom von der Beschwerdeführerin
| |
mit der Bitte um Weiterbehandlung des HWS-Traumas
| |
aufgesuchten Dr. E.________ am 27. September 1995
| |
bestätigt worden ist, erweisen sich die dagegen vorgebrachten
| |
Einwendungen als unbehelflich. Ein offener Widerspruch
| |
zu der rund einen Monat früher, am 22. Juni 1995, abgegebenen
| |
Stellungnahme des Dr. M.________ zur Restarbeitsfähigkeit
| |
besteht nicht, zumal sich dieser massgebend vom subjektiven
| |
Beschwerdebild leiten liess und eine zwischenzeitig
| |
erfolgte Besserung des Gesundheitszustands anzunehmen
| |
ist.
| |
Es lässt sich demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
| |
nicht beanstanden, wenn die SUVA im Anschluss an
| |
die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 1995 ihre
| |
Leistungen (bis auf weiteres) einstellte.
| |
b) Nun klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der am
| |
20. November 1995 durchgeführten ambulanten Untersuchung
| |
durch Dr. G.________ vom Spital X.________ nicht nur über
| |
Rückenbeschwerden, die der Arzt zur Hauptsache im lumbalen
| |
Bereich ortet, sondern auch über Vergesslichkeit und Gefühlsarmut
| |
in der dominanten rechten Hand. Bei der neuropsychologischen
| |
Untersuchung durch lic. phil. O.________,
| |
Spital X.________, am 13. Dezember 1995 (Bericht vom
| |
2. Februar 1996, von welchem die SUVA erst im 2. Schriftenwechsel
| |
anfangs 1998 Kenntnis erhalten hatte) gibt die Versicherte
| |
weiter an, neben nicht näher definierten Schmerzen
| |
an Gefühlsstörungen in beiden Händen, durch die Schmerzen
| |
bedingte Schlafprobleme, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit,
| |
gestiegener Aggressivität, reduzierter Belastbarkeit
| |
sowie herabgesetzter Aufmerksamkeit zu leiden. Dies
| |
sind teilweise Beschwerden, wie sie häufig nach einem
| |
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung
| |
auftreten können (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ob sie
| |
vorliegend tatsächlich mit dem am 24. Januar 1995 erlittenen
| |
Schleudertrauma der HWS im natürlichen Kausalzusammenhang
| |
stehen und wie weit sie sich gegebenenfalls auf die
| |
Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgewirkt haben und eine
| |
medizinische Behandlung erforderten, lässt sich anhand der
| |
vorhanden Akten nicht abschliessend beantworten. Die in
| |
Unkenntnis der gesamten SUVA-Akten und daher ohne umfassende
| |
Kenntnisse der Vorakten abgegebenen, zudem die lumbalen
| |
Beschwerden fälschlicherweise dem Unfall zurechnenden Berichte
| |
des Spitals X.________ sind hiefür keine geeignete
| |
Grundlage (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Ebenso wenig lässt
| |
die, teilweise an gleichen Mängeln leidende, zudem etwa ein
| |
Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides
| |
vom 5. Mai 1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen)
| |
erstellte Expertise (vom 4. Mai 1998) der Klinik
| |
Y.________ eine abschliessende Beurteilung zu. Was die
| |
Diagnosen der Neuropsychologen des Spitals X.________ und
| |
der Klinik Y.________ anbelangt, ist zudem zu beachten,
| |
dass die Neuropsychologie nach derzeitigem Wissensstand
| |
nicht in der Lage ist, selbstständig eine abschliessende
| |
Beurteilung der Genese festgestellter Störungen vorzunehmen
| |
(BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Umgekehrt schliesst aber allein
| |
die Latenzzeit von rund elf Monaten, mit welcher neben den
| |
Parästhesien sowie den eventuell wieder verstärkt aufgetretenen
| |
Nackenschmerzen weitere für ein Schleudertrauma
| |
der HWS typische Beschwerdesymptome aufgetreten sind, die
| |
Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
| |
diesen und dem Unfall nicht von vornherein aus (vgl. BGE
| |
117 V 363 Erw. 5d/aa und RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Ebenso
| |
wenig kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang
| |
nicht weiter abgeklärt werden mit der Begründung,
| |
es fehle auf alle Fälle an der darüber hinaus erforderlichen
| |
Adäquanz zwischen Unfall und dem für ein Schleudertrauma
| |
der HWS typischen Beschwerdebild. Denn dass die
| |
möglichen Folgen des als mittelschwer einzustufenden
| |
Unfalls schon relativ rasch von einer ausgeprägten
| |
psychischen Störung im Sinne von BGE 123 V 99 überdeckt
| |
worden sind, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, kann
| |
anhand der Akten nicht gesagt werden. Es wird daher an der
| |
SUVA liegen, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen
| |
ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Je nachdem,
| |
welches Ergebnis diese zeitigen, wird sie über den 24. Juli
| |
1995 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben.
| |
8.- Wegen Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen
| |
Anstandes durch die in Erw. 1 hievor beispielhaft
| |
aufgezählten Äusserungen ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
| |
in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 OG eine
| |
Ordnungsbusse aufzuerlegen, die angesichts der Schwere des
| |
Disziplinarfehlers sowie des Umstandes, dass es sich um
| |
einen Wiederholungsfall handelt (Urteil W. vom 17. Dezember
| |
1996, U 155/96), im gesetzlichen Höchstbetrag festzusetzen
| |
ist.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
| |
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
| |
des Kantons Aargau vom 3. Juni 1998 und der
| |
Einsprache-Entscheid vom 5. Mai 1997 aufgehoben werden
| |
und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
| |
zurückgewiesen wird, damit diese, nach
| |
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
| |
Leistungsanspruch neu verfüge.
| |
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat der
| |
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
| |
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
| |
von insgesamt Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
| |
zu bezahlen.
| |
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über
| |
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
| |
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
| |
zu befinden haben.
| |
V. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird eine Ordnungsbusse
| |
von Fr. 300.- auferlegt.
| |
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
| |
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
| |
zugestellt.
| |
Luzern, 12. April 2001
| |
Im Namen des
| |
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der III. Kammer:
| |
Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |