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Informationen zum Dokument  BGer C 155/2000  Materielle Begründung
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BGer C 155/2000 vom 20.04.2001
 
[AZA 7]
 
C 155/00 Gb
 
II. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein
 
Urteil vom 20. April 2001
 
in Sachen
 
S.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- Die 1969 geborene S.________ arbeitete seit 4. Juli 1996 als Betriebsangestellte in Teilzeit in der Küche des Pflegeheims X.________. Sie kündigte diese Stelle am 28. Juni 1999 auf den 31. Juli 1999, ohne ein neues Anstellungsverhältnis in Aussicht zu haben und meldete sich am 2. August 1999 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) S.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 41 Tage ab 1. August 1999 in der Anspruchsberechtigung ein, da sie das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, ohne dass ihr zuvor eine neue Stelle zugesichert gewesen sei.
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2000 ab.
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Arbeitslosenkasse.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
 
a) Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 14 zu Art. 30). Nach dem in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten, im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (vgl.
 
dazu BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 mit Hinweis) hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
 
Ein Arbeitnehmer wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht auflösen, solange seine finanzielle Zukunft mit einer neuen Anstellung nicht sichergestellt ist, es sei denn, selbst ein vorübergehendes weiteres Verbleiben am bisherigen Arbeitsort sei unzumutbar. Am Gedanken der Zumutbarkeit findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze (Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art. 30). Wer sich anders verhält, verletzt die gesetzliche Schadenminderungspflicht.
 
Die Zumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses beurteilt sich stets nach den konkreten Umständen.
 
b) Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim X.________ auf den
 
31. Juli 1999 von sich aus vorzeitig aufgelöst, ohne eine Zusicherung für eine neue Stelle zu haben. Ihre Arbeitslosigkeit ist daher nach Art. 44 lit. b AVIV nur dann nicht selbstverschuldet, wenn ein weiteres Verbleiben an diesem Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen ist.
 
Die Versicherte bringt dazu im Wesentlichen vor, auf Grund der Belästigungen durch den neuen Küchenchef sei es ihr nicht mehr zumutbar gewesen, an dieser Stelle zu bleiben.
 
Zwar hätten die verbalen sexuellen Belästigungen nach entsprechender Ermahnung aufgehört, doch sei sie daraufhin bei jeder Gelegenheit auf andere Weise schikaniert worden, so zum Beispiel durch Zuteilung zu anderen, nicht angestammten Arbeiten, insbesondere im Office (Abwasch). Überdies sei die Arbeit im Office, anders als die Arbeit als Hilfsköchin, die sie früher vermehrt ausgeübt habe, ohnehin körperlich zu schwer für sie.
 
c) Was zunächst die fraglos deplatzierten und diskriminierenden verbalen Belästigungen durch den Küchenchef betrifft, steht fest, dass diese aufhörten, nachdem sich die Beschwerdeführerin bei der Heimleitung beschwert hatte.
 
Dass der Küchenchef in der Folge die Beschwerdeführerin anderweitig zu schikanieren suchte, ist zwar möglich, aktenmässig indes nicht belegt. So ist eine vermehrte Einteilung ins Office aus den eingereichten Dienstplänen nicht ersichtlich (am ehesten liesse sich dies noch für August 1999 behaupten, dabei wäre jedoch auch nicht erstellt, dass es sich dabei nicht einfach um die von der Heimleitung geplante Neuorganisation handelte). Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung (SVR 1997 AlV Nr. 105 S. 323 Erw. 2a mit Hinweisen) ein gespanntes Arbeitsklima oder auch Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht genügt, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen hätte deshalb von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie vorläufig am alten Arbeitsplatz verbleibt, von dort aus Stellen sucht und erst nach Zusage einer solchen kündigt. Sie kann indes für die Zeit vor der Kündigung nur eine Arbeitsbemühung nachweisen, welche am 25. Juni 1996, somit drei Tage vor der Kündigung erfolgte, und auf welche bis zur Kündigung noch keine Antwort eingegangen war.
 
Dass die aufgegebene Stelle - wie von der Versicherten behauptet - auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist nicht erstellt. Medizinische oder gesundheitsgefährdende Gründe müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder Gutachten belegt sein (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Das Zeugnis des Dr. med. W.________ vom 18. Oktober 1999, in welchem dieser in pauschaler Weise bestätigt, dass die Versicherte seit zwei Jahren bei ihm in Behandlung stehe und auf Grund der bisherigen Kontrollen für sie körperlich schwere und schwerste Arbeit nicht geeignet sei, vermag die Unzumutbarkeit jedenfalls nicht zu belegen, da die Beurteilung durch keine Diagnosen belegt und auch kein Bezug genommen wird auf die konkrete von der Versicherten auszuübende Tätigkeit. Zudem ist nicht erstellt, dass es sich bei der Arbeit im Office um körperlich schwere Arbeit handelt, zumal ein spezieller Beistelltisch als Hilfsmittel angeschafft wurde, ganz abgesehen davon, dass die Versicherte eben auch nicht ständig im Office eingeteilt war.
 
3.- Nach dem Gesagten ist dem kantonalen Richter darin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist. Was indessen die Festsetzung der Einstellung auf eine Dauer von 41 Tagen, mithin im Bereich des schweren Verschuldens, betrifft, kann der Beurteilung durch die Vorinstanz im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) nicht gefolgt werden.
 
Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV (eingefügt mit der auf den
 
1. Januar 1996 in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995, AS 1996 295) liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
 
Bei schwerem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung, AS 1996 3071). Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung im Allgemeinen eine grössere Bedeutung zu als bei der Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), wo Tatsache und Schwere des Verschuldens meist klar feststehen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil B. vom 15. Februar 1999, C 226/98, festgestellt hat, kann bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu.
 
Angesichts der unbestrittenermassen erfolgten diskriminierenden Belästigungen durch den Küchenchef ist die Reaktion der Beschwerdeführerin allerdings bis zu einem gewissen Grade verständlich (nicht veröffentlichte Urteile T. vom 14. Juli 2000, C 46/00, und S. vom 26. Juni 2000, C 419/99), weshalb das Verschulden der Beschwerdeführerin lediglich als leicht zu qualifizieren ist. Es rechtfertigt sich daher, die verfügte Einstellungsdauer von 41 Tagen auf 15 Tage herabzusetzen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichtes
 
des Kantons Luzern vom 18. April 2000 und die Verfügung
 
der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 1. Dezember 1999 dahingehend abgeändert, dass die
 
Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
 
15 Tage festgesetzt wird.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 20. April 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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